Aufhebung Unzulässigkeitsbescheid: fehlendes Wiederaufnahmegesuch nach Dublin III
KI-Zusammenfassung
Der Asylbewerber klagt gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach Dublin III durch das BAMF. Das Gericht prüft, ob ein ordnungsgemäßes Wiederaufnahmegesuch an Italien vorliegt und verneint dies, weil ein früheres Gesuch fehlerhafte Eurodac-Daten enthielt und ein schlichter Vermerk keinen ordnungsgemäßen Antrag nachweist. Der Bescheid wird aufgehoben und alle darauf gestützten Anordnungen entfallen.
Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid des BAMF erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Folgeanordnungen aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein einfacher Vermerk im Verwaltungsvorgang, wonach erneut ein Wiederaufnahmeersuchen gerichtet worden sei und keine Antwort vorliege, genügt nicht als Nachweis eines ordnungsgemäßen Wiederaufnahmegesuchs, wenn zuvor bereits ein Wiederaufnahmegesuch mit fehlerhaften Eurodac-Daten an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wurde.
Nach Art. 23 Abs. 3 Dublin‑III‑Verordnung geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der neue Asylantrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gestellt wird.
Bei Stützung des Wiederaufnahmegesuchs auf Eurodac‑Angaben ist dieses „sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac‑Treffermeldung“ zu stellen; stützt sich das Gesuch auf andere Beweismittel, gilt eine Frist von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags.
Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, sind auch die hierauf beruhenden Folgeentscheidungen (z.B. Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten, Abschiebungsanordnung, Einreise‑/Aufenthaltsverbot) ebenfalls aufzuheben.
Leitsatz
Ein Vermerk im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, wonach erneut ein Ersuchen an die italienischen Behörden gerichtet worden sei, auf das Italien nicht geantwortet habe genügt für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Wiederaufnahmegesuchs jedenfalls dann nicht, wenn zuvor bereits ein Wiederaufnahmegesuch mit fehlerhaften Eurodac-Daten an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wurde.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 00.00.1984, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 2. Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. November 2016 einen Asylantrag.
Das Bundesamt war der Auffassung, dass Italien für das Asylverfahren des Klägers zuständig war. Es richtete daraufhin am 22. November 2016 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Italien. Dieses wurde jedoch von Italien mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 abgelehnt, da sich die in dem Gesuch genannten Eurodac-Daten auf eine ältere Frau und nicht auf den Kläger bezogen. Nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes vom 6. Januar 2017 wurde am 9. Dezember 2016 erneut ein Ersuchen an die italienischen Behörden gerichtet, auf das Italien nicht geantwortet habe.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 2017 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Januar 2017 zugestellt.
Er hat am 2. Februar 2017 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 478/17.A). Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2017 aufzuheben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. März 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet (12 L 478/17.A).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 478/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt P. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 24. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar dürfte Italien ursprünglich zuständig gewesen sein. Hierfür sprechen die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz in Italien bereits abgelehnt worden sei.
Die Zuständigkeit ist jedoch inzwischen gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen sein. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist erfolgt ist. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung liegen vor. Denn die Beklagte hat, soweit für das Gericht ersichtlich und nachprüfbar, bis heute kein Wiederaufnahmegesuch für den Kläger an Italien gerichtet. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Bundesamtes den Asylantrag des Klägers vom 14. November 2016 und ein Wiederaufnahmegesuch vom 22. November 2016. Dieses wurde jedoch von Italien mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen, da sich die in dem Gesuch genannten Eurodac-Daten auf eine ältere Frau und nicht auf den Kläger bezogen. Dem steht auch ein Vermerk im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes vom 6. Januar 2017 nicht entgegen, wonach am 9. Dezember 2016 erneut ein Ersuchen an die italienischen Behörden gerichtet worden sei, auf das Italien nicht geantwortet habe. Dieser Vermerk genügt für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Wiederaufnahmegesuchs jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – zuvor bereits ein Wiederaufnahmegesuch mit fehlerhaften Eurodac-Daten an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wurde. Unabhängig davon findet sich in dem gesamten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes kein Hinweis auf einen italienischen Eurodac-Treffer des Klägers.
In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.