Aufhebung des BAMF‑Bescheids: Zuständigkeit ging nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf Deutschland über
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF nach Dublin III an und machte geltend, Bulgarien dürfe ihn nicht zurücknehmen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage statt, weil die Überstellung nach Bulgarien nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist durchgeführt wurde. Damit ging die Zuständigkeit gemäß Art.29 Abs.2 Dublin‑III auf Deutschland über. Infolgedessen wurden auch Abschiebungsanordnung und Einreiseverbot aufgehoben.
Ausgang: Klage gegen den BAMF‑Bescheid vom 6.12.2016 stattgegeben; Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, da Zuständigkeit nach Art.29 Abs.2 Dublin‑III auf Deutschland überging
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Überstellung an einen nach Dublin III als zuständig erachteten Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Art.29 Abs.2 Dublin‑III vorgesehenen Frist durchgeführt, geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf den Mitgliedstaat über, in dem sich der Antragsteller befindet.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs.1 Nr.1 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen der Dublin‑III‑Verordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegen.
Aus einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung folgende Regelungen (insbesondere Feststellungen zu Abschiebungs‑ oder Abschiebungsverboten sowie Einreise‑ und Aufenthaltsverbote) sind mit aufzuheben.
Ein Verwaltungsgericht kann nach § 76 Abs.1 AsylG durch Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen am 00. Oktober 1993 in Dohuk/Irak geboren und irakischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 8. September 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juni 2016 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers (BG1BR105C1509040021) fest, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin am 25. Juli 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, die mit Schreiben vom 8. August 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. Dezember 2016 zugestellt.
Der Kläger hat am 22. Dezember 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Bulgarien abgeschoben werden dürfe, weil das bulgarische Asylsystem systemische Mängel aufweise.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsdylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar bestand eine Zuständigkeit Bulgariens aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, weil der Kläger in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt hat.
Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergegangen, weil das Bundesamt die Überstellung des Klägers nach Bulgarien nicht innerhalb von sechs Monaten (beginnend ab dem 8. August 2016) durchgeführt hat.
In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.