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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 K 14357/16.A·21.03.2017

Aufhebung der Dublin-basierten Unzulässigkeitsentscheidung – Zuständigkeitsübernahme Deutschland

Öffentliches RechtAsylrechtDublin‑Verfahren / EU‑RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, beantragte Asyl. Das BAMF lehnte den Antrag als unzulässig mit Verweis auf Bulgarien (Eurodac-Treffer) ab und ordnete die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung wegen der mehr als zweimonatigen Verzögerung beim Aufnahmeersuchen auf Deutschland übergegangen war. Folglich sind auch Abschiebungsanordnung und Einreiseverbot aufzuheben.

Ausgang: Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 22.11.2016 in vollem Umfang stattgegeben; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, soweit nach der Dublin‑III‑Verordnung ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist.

2

Die Zuständigkeit nach der Dublin‑III‑Verordnung kann auf den Mitgliedstaat übergehen, in dem sich der Antragsteller aufhält, wenn das ursprünglich zuständige Mitgliedsland die in der Verordnung normierten Fristen (z.B. die Zwei‑Monats‑Frist nach Eurodac‑Treffer) nicht einhält.

3

Wird eine Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, sind mit ihr zusammenhängende Regelungen (insbesondere Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsanordnung und befristetem Einreise‑/Aufenthaltsverbot) ebenfalls aufzuheben.

4

Ein Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligte auf Anhörung vor Erlass verzichtet hat.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen am 00. Februar 1987 irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

3

Er reiste nach eigenen Angaben am 10. April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte am 18. April 2016 aufgrund eines Eurodac-Treffers (BG2BR220C1508300044) fest, dass der Kläger in Bulgarien bereits registriert worden war. Der Kläger stellte am 12. August 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt richtete am 25. August 2016 ein Aufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, die mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärten.

4

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. November 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. November 2016 zugestellt.

5

Der Kläger hat am 2. Dezember 2016 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (13 L 4074/16.A). Das Gericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 13 L 4074/16.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

13

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

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Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG als unzulässig abgelehnt.

15

Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar bestand eine Zuständigkeit Bulgariens aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, weil der Kläger aus der Türkei als Drittstaat kommend die bulgarische Grenze illegal überschritten hat.

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Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergegangen, weil das Bundesamt erst am 25. August 2016 und damit mehr als zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung vom 18. April 2016 Bulgarien um Aufnahme des Antragstellers ersucht hat.

18

In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.

19

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

21

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.