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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 K 10426/18.A·13.02.2019

Aufhebung der Dublin‑Unzulässigkeitsentscheidung trotz niederländischem Visum

Öffentliches RechtAsylrechtDublin/EuroparechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte in Deutschland Asylantrag; das BAMF hatte den Antrag als unzulässig nach Dublin III abgelehnt und Abschiebung in die Niederlande angeordnet. Das VG Düsseldorf hob die Unzulässigkeitsentscheidung auf, weil die Klägerin bei der relevanten Einreise das niederländische Visum nicht nutzte und das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte. Die übrigen Regelungen des Bescheids wurden ebenfalls aufgehoben; Teile des Verfahrens wurden wegen Klagerücknahme eingestellt.

Ausgang: Klage teilweise eingestellt wegen Rücknahme; angefochtener Dublin‑Bescheid aufgehoben, weitere Regelungen des Bescheids mitaufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Art. 12 Abs. 4 Dublin‑III‑VO begründet ein früher ausgestelltes Visum nur dann die Zuständigkeit des Visumstaates, wenn dieses zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich genutzt wurde.

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Wurde das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach der Nutzung eines Visums wieder verlassen und erfolgte die entscheidende spätere Einreise ohne Nutzung dieses Visums, entfällt die Zuständigkeit des Visumstaates nach Art. 12 Abs. 4 Dublin‑III‑VO.

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Die Prüfung der Zulässigkeit eines Asylantrags nach der Dublin‑VO hat sich auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beziehen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG); ergibt sich zu diesem Zeitpunkt Rechtswidrigkeit, ist der Bescheid aufzuheben.

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Die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG hat zur Folge, dass mitaufgeführte Folgeentscheidungen (z. B. Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsanordnungen, Einreise‑ und Aufenthaltsverbote) ebenfalls aufzuheben sind, soweit sie auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1986 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige, persischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Sie reiste am 11. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Oktober 2018 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt stellte aufgrund einer VIS-Anfrage fest, dass die Klägerin über ein niederländisches Visum mit einer Gültigkeit vom 28. April 2018 bis zum 11. August 2018 verfügte. Es richtete daraufhin am 29. Oktober 2018 ein Aufnahmeersuchen nach der Dublin III‑Verordnung an die Niederlande. Die niederländischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ihre Zustimmung zum Aufnahmeersuchen.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete ihre Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde der Klägerin am 19. Dezember 2018 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 21. Dezember 2018 die vorliegende Klage erhoben. Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Niederlande vorliegen. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 hat die Klägerin die Verpflichtungsanträge zurückgenommen.

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Sie beantragt nunmehr sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Der aufrecht erhaltene Klageantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Der angefochtene Bescheid erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung wegen des in Deutschland gestellten Asylantrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

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Eine vorrangige Zuständigkeit der Niederlande ergibt sich nicht aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Besitzt ein Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar besitzt die Klägerin ein von den Niederlanden ausgestelltes Visum, welches bis zum 11. August 2018 gültig und daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Deutschland (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑Verordnung) am 19. Oktober 2018 seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Sie reiste nach eigenen Angaben auch im Sommer 2018 – zunächst – mit dem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Allerdings verließ sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anschließend wieder. Bei ihrer letzten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliederstaaten nutzte die Klägerin das Visum nicht. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt hat sie angegeben, im Iran habe sich ihre Situation nach ihrer zwischenzeitlichen Rückkehr derart verschlechtert, dass sie erneut zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Dazu habe sie sich einen gefälschten Reisepass besorgen müssen. Mit diesem sei sie am 6. Oktober 2018 in die Türkei gereist. Von der Türkei sei sie mit einem weiteren gefälschten Pass am 11. Oktober 2018 nach L.    geflogen. Die gefälschten Pässe habe ein von ihrem Onkel beauftragter Schleuser organisiert. Das Bundesamt geht in der Begründung des Bescheides vom 13. Dezember 2018 selbst von einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 11. Oktober 2018 aus. Anhaltspunkte für eine frühere Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund des bis zum 11. August 2018 gültigen Visums im Anschluss an die Rückkehr in den Iran sind nicht ersichtlich.

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Wenn ein Visum zwar zur Einreise genutzt wird, aber der Betreffende anschließend das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht auf das Visum abzustellen. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 letzter Halbsatz Dublin III-Verordnung. So liegt der Fall auch hier.

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Hinsichtlich der letzten – illegalen – Einreise der Klägerin gilt: Wurde ein Visum nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genutzt, entfällt die notwendige Bedingung für eine Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der das Visum ausgestellt hat. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung („aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte“) als auch aus seinem Sinn und Zweck, wonach derjenige Mitgliedstaat, der ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Visums dieses zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nutzt.

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Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Auflage 2014, Art. 12, Ziffer K2 und K23.

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In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

26

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

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Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.