Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die Duldungs- und Nutzungsuntersagungen sowie Zwangsgeldandrohungen enthält. Zentrale Frage ist, ob das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegt. Das Gericht gewährt den vorläufigen Rechtsschutz, da die Rechtmäßigkeit der Verfügungen summarisch nicht sicher beurteilbar ist und das Vollziehungsinteresse durch vorhandene Rettungswege und Verfahrensverzögerungen gemindert wird.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung im Wesentlichen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das öffentliche Vollziehungsinteresse hinter dem privaten Aussetzungsinteresse zurücktritt.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nur summarisch zu prüfen; widersprüchliche Sachverständigenmeinungen können die Verlässlichkeit der Vollziehungsbegründung erheblich mindern.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf eines konkreten, schutzwürdigen öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr; zeitliche Verzögerungen und das bisherige Verhalten der Behörde können die Dringlichkeit reduzieren.
Die Androhung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld) ist unzulässig, soweit die Vollziehung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts als rechtswidrig angesehen wird; in einem solchen Fall ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Verwaltungszwang nach § 55 VwVG NW unzulässig.
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Vorhandensein eines ersten Rettungsweges und eines bereits angelegten, wenn auch streitigen, zweiten Rettungsweges das öffentliche Vollziehungsinteresse vermindern kann.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2006 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 600,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 10. März 2006 gestellte, zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2006 hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 und 4 der Ordnungsverfügung anzuordnen,
ist begründet.
Der Antragsgegner hat zwar das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung hinsichtlich der an den derzeitigen Mieter gerichteten Untersagung der Nutzung der im Sondereigentum des Antragstellers stehenden Räumlichkeiten im Spitzboden des Gebäudes B Straße 000 b in 00000 L" als Wohnung (Ziffer 1) und der Verfügung zur Untersagung der Eigennutzung und der Bereitstellung zur weiteren Fremdnutzung als Wohnung (Ziffer 2) in noch ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet, indem er insbesondere auf die - nach seiner Einschätzung im vorliegenden Fall bestehende - konkrete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bei weiterer Nichterfüllung seiner bauordnungsrechtlichen Forderungen und auf das Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen und effizienten Gefahrenbeseitigung abgestellt hat.
In materieller Hinsicht hat der Antrag aber Erfolg.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in Fällen, in denen - wie hier hinsichtlich der Duldungs- und Untersagungsverfügung - die sofortige Vollziehung formell angeordnet und hinreichend begründet worden ist, nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung daher nicht bestehen kann oder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse daran, von der Vollziehung vorerst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Der letztgenannte Fall liegt hier vor.
Die Rechtmäßigkeit der Duldungs- und Untersagungsverfügung lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen. Die im Ermessenswege getroffene Entscheidung des Antragsgegners nach § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) zur Nutzungsuntersagung bzw. ihrer Duldung durch den Antragsteller ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass nach dortiger Einschätzung hinsichtlich des Aufenthaltsraums im Spitzboden ein gesicherter zweiter Rettungsweg im Sinne des § 17 Abs. 3 BauO NRW fehlt. Ob diese Einschätzung zutrifft und damit den Erlass der angegriffenen Verfügungen trägt, bedarf weiterer Feststellungen im Hauptsacheverfahren. Denn, wie der Antragsteller in der Antragsbegründung und auch sein Architekt (vgl. dessen Schreiben an den Antragsgegner vom 7. Dezember 2005, Bl. 82 der Beiakte Heft 1) unwidersprochen dargelegt haben, ist bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung ein zweiter Rettungsweg von einem Dachflächenfenster im Spitzboden über die Dachgaube bis an die in einer Höhe von 6,7 m über dem Gelände verlaufende Traufe angelegt worden. Diesen Rettungsweg hält der Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz" des Antragsgegners zwar für nicht gesichert, da er bei einem sich über die Fenster der Dachgaube, die Gaube selber und die Dachfläche ausbreitenden Brand im Dachgeschoss nicht mehr nutzbar sei (vgl. Stellungnahme vom 18. November 2005, Bl. 77 der Beiakte Heft 1). Dem steht jedoch die Einschätzung des vom Antragsteller eingeschalteten Brandschutzsachverständigen A entgegen, der in seinem vorläufigen Prüfbericht vom 11. November 2005 die Anlage eines solchen Rettungsweges empfohlen und den Ausbau des Spitzbodens unter diesen Umständen für brandschutztechnisch nicht bedenklich bezeichnet hat. Wie der Sachverständige in seinem Schreiben an den Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht des Antragsgegners vom 28. November 2005 ergänzend dargelegt hat, ist diese Führung des zweiten Rettungsweges nach dortiger Erfahrung aus ähnlichen Beurteilungsobjekten als übliche Ausführung zu bewerten. Im übrigen wird die Überzeugungskraft des Argumentes, der vom Antragsteller angelegte Rettungsweg sei bei einem sich über die Dachgauben und Dachflächen ausbreitenden Feuer nicht hinreichend sicher, dadurch erheblich gemindert, dass auch der vom Antragsgegner geforderte zweite Rettungsweg über die Dachgaube führt, da das Dachflächenfenster selbst offensichtlich nicht unmittelbar anleiterbar ist. Dass die dortige Standfläche nach Einschätzung der Feuerwehr in der Stellungnahme vom 18. November 2005 für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen umlaufend mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 zu verkleiden ist, dürfte auch diesen Rettungsweg nicht sicherer machen, da zumindest bei einer entsprechenden Beflammung durch die Fenster in der Gaube diese Standfläche trotzdem nicht zum Leitern genutzt werden könnte.
Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 10. Aufl., § 40 Rdnr. 10.
Stellen sich somit die vom Antragsgegner erlassenen Verwaltungsakte weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig dar, so fällt die notwendige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse hier zugunsten des Antragstellers aus. Die Vorschriften des Brandschutzes, deren Durchsetzung der Antragsgegner mit der angegriffenen Ordnungsverfügung im Wesentlichen sicherstellten wollte, dienen zwar dem Schutz eines hohen Rechtsgutes - nämlich Leib und Leben vor allem von Menschen (vgl. § 17 Abs. 1 BauO NRW). Das damit auch vom Antragsgegner begründete Vollziehungsinteresse wird jedoch vorliegend dadurch erheblich gemindert, dass es lediglich um die Anlage des zweiten Rettungsweges geht. Ein erster Rettungsweg ist vorhanden. Er verläuft über die innere Verbindungstreppe, die als Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit auch ohne eigenen Treppenraum eine von § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauO NRW geforderte notwendige Treppe darstellt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber an den zweiten Rettungsweg vergleichsweise geringere Anforderungen stellt. Auch ein solcher Weg ist vorliegend bereits eingerichtet worden. Dafür, dass er auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, streitet immerhin die Einschätzung eines Brandschutzsachverständigen. Schließlich spricht der Umstand, dass dem Antragsgegner der Ausbau des Spitzbodens bereits seit Ende des Jahres 2001 bekannt ist, er die Erfüllung der Anforderungen aus der Baugenehmigung erst 1 ¼ Jahre nach deren Erteilung überprüft hat und anschließend weitere knapp 1 ½ Jahre bis zum Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung vergingen, ohne dass sonstige Hinderungsgründe hierfür ersichtlich sind, dafür, dass auch dort tatsächlich kein derart dringender Handlungsbedarf gesehen wird, der die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei unveränderten Verhältnissen gebietet. Angesichts all dessen ist das öffentliche Vollziehungsinteresse im vorliegenden Fall so weit reduziert, dass es hinter dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Nutzungsuntersagung bzw. der Duldung der an den Mieter ergangenen Untersagung vorerst noch verschont zu bleiben und sein Eigentum zunächst insoweit unbeschränkt weiter nutzen zu können, zurücktritt.
Ist somit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2006 wieder herzustellen, so ist der in der Androhung der Zwangsgelder bei Nichterfüllung dieser Verfügungen (Ziffern 3 und 4) liegende Verwaltungszwang gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen unzulässig. Angesichts der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Entsprechend Nr. 10 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
veröffentlicht in: BauR 2003, 1883
bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers für das Hauptsacheverfahren mit dem Jahresnutz- bzw. mietwert der Räumlichkeiten im Spitzboden, den es auf 1.200,- Euro schätzt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Nr. 12 a) des o.g. Streitwertkatalogs).