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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 L 3762/02·01.10.2002

Einstweilige Anordnung zur Übernahme von Psychotherapie- und Dolmetscherkosten abgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtLeistungsgewährung bei KrankheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Übernahme von Psychotherapie- und Dolmetscherkosten durch den Antragsgegner. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach AsylbLG vorlag. Nach § 4 Abs. 1 AsylbLG sind nur erforderliche ärztliche Behandlungen zu übernehmen; amtsärztliche und fachärztliche Befunde sprechen gegen die medizinische Erforderlichkeit der Psychotherapie. Die Antragstellerin konnte die amtsärztlichen Feststellungen nicht schlüssig widerlegen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme von Psychotherapie- und Dolmetscherkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die glaubhafte Darlegung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO).

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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach § 4 Abs. 1 AsylbLG beschränken sich auf erforderliche ärztliche Behandlungen; nicht jede therapeutische Maßnahme ist dadurch gedeckt.

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Die behördliche Leistungsablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn die amtsärztlichen Feststellungen nicht schlüssig und substantiiert von der Leistungsberechtigten widerlegt werden.

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Die Aussicht auf einen langfristig gesicherten Aufenthalt und die Verfügbarkeit muttersprachlicher therapeutischer Betreuung können für die medizinische Erfolgsaussicht einer Psychotherapie und damit für deren Erforderlichkeit nach AsylbLG maßgeblich sein.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO§ 1 Abs. 1 AsylbLG§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG§ 4 Abs. 1 AsylbLG§ 37 BSHG§ 55 AuslG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 20. September 2002 gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten einer Psychotherapie einschließlich der Dolmetscherkosten für die Antragstellerin zu übernehmen,

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hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin ist zwar Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens im September 2000 als Ausländerin tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und in Besitz einer zuletzt bis zum 20. Oktober 2002 befristeten Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Psychotherapie steht aber entgegen, dass nach § 4 Abs. 1 AsylbLG - ebenso wie nach § 37 BSHG - im Krankheitsfall nur die erforderlichen ärztlichen Behandlungen beziehungsweise Leistungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Auf Grund der vom Antragsgegner hierzu eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2002 sowie unter Berücksichtigung der sonstigen vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine Psychotherapie im Falle der Antragstellerin nicht als notwendige Behandlungsmaßnahme im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L vom 6. und 23. Mai 2002 wegen eines depressiven Syndroms seit dem Frühjahr 2001 lediglich medikamentös behandelt wurde. Zwar weist Dr. med. L in der Bescheinigung vom 23. Mai 2002 darauf hin, dass der Cousin der Antragstellerin bei einer Vorsprache am 7. Mai 2002 von ihm eine psychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin gefordert habe. Dr. med. L sah sich aber nicht in der Lage zu entscheiden, ob im Falle der Antragstellerin eine Psychotherapie durchgeführt werden soll und bat den Antragsgegner insoweit um eine amtsärztliche Stellungnahme. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2002 kam der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1 nach einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin wegen eines depressiven Syndroms mit Angstzuständen, Schlafstörungen und somatischen Beschwerden dringend behandlungsbedürftig sei. Eine Psychotherapie sei aber nur dann sinnvoll, wenn ein muttersprachlicher Psychotherapeut zur Verfügung und der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet langfristig gesichert sei. Ein vorzeitiger Abbruch eines psychotherapeutischen Prozesses könnte zur Retraumatisierung und damit zu einer schweren psychischen Krise führen. Die vom Antragsgegner auf Grund dieser Stellungnahme abgelehnte Übernahme der Kosten einer Psychotherapie durch Bescheid vom 9. Juli 2002 ist nicht zu beanstanden, da die amtsärztlichen Feststellungen von der Antragstellerin nicht schlüssig in Frage gestellt wurden und insbesondere nicht dargelegt werden konnte, dass ein langfristiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin im Bundesgebiet, das zum Erfolg einer Psychotherapie notwendig ist, zu erwarten ist. Vielmehr sind der Antragstellerin nach Abschluss ihres Asylverfahrens im Sommer 2000 jeweils nur immer kurzfristige Duldungen - zuletzt befristet bis 20. Oktober 2002 - nach § 55 AuslG erteilt worden. Da nach alledem ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme von einer medizinisch sinnvollen Psychotherapie im Falle der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden kann, kommt auch die beantragte Übernahme der Dolmetscherkosten nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.