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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 L 2065/14.A·06.10.2014

Anordnung aufschiebender Wirkung wegen Anhörungsfehler im Asylverfahren

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 12.08.2014. Zentrale Frage ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, weil eine fristgerecht eingegangene schriftliche Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde. Das Verwaltungsgericht gewährt aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt die Anhörungspflicht nach §25 AsylVfG verletzt und verfahrensfehlerhaft entschieden hat. Eine Heilung des Fehlers im vorläufigen Rechtsschutz kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des BAMF‑Bescheids vom 12.08.2014 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 36 Abs. 4 AsylVfG ist eine Aussetzung der Abschiebung nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen; solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Maßnahme einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält.

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Eine Entscheidung nach Aktenlage nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG ist unzulässig, soweit der Ausländer fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat, die vom Bundesamt nicht zur Kenntnis genommen wurde.

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Fristgerecht eingegangene schriftliche Stellungnahmen in der Muttersprache sind wirksam; das Bundesamt hat für deren Übersetzung zu sorgen und darf nicht vor dem Vorliegen der erforderlichen Übersetzung in der Sache entscheiden.

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Die Nichtberücksichtigung einer fristgerecht eingegangenen Stellungnahme verletzt die Anhörungspflicht und begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes.

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Eine nachträgliche Heilung eines Anhörungsfehlers nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 46 VwVfG kommt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG§ 36 Absatz 4 AsylVfG§ 80 Absatz 5 VwGO§ 25 AsylVfG, § 30 AsylVfG§ 36 Abs. 4 AsylVfG§ 25 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG

Leitsatz

§ 36 Absatz 4 AsylVfG - keine offensichtliche Unbegründetheit bei Anhörungsfehler, hier: rechtswidrige Nichtberücksichtigung nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AsylVfG fristgerecht eingegangener schriftlicher Stellungnahme

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (11 K 5833/14.A) gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 5. September 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (11 K 5833/14.A) gegen Ziffer 4 des Bescheides des  Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2014 anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Es bestehen vorliegend Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu verleihen.

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Nach § 36 Absatz 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes – hier der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid vom 12. August 2014 - bestehen.

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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680).

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Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist vorliegend zum einen die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, zum anderen die Frage, ob das Bundesamt zu Recht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG abgelehnt sowie das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt  hat.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamtes im Bescheid vom 12. August 2014 bestehen vorliegend bereits deshalb, weil das Bundesamt die schriftliche Stellungnahme des Antragstellers zu seinen Asylgründen, die am 30. Juli 2014 beim Bundesamt eingegangen ist, nicht zur Kenntnis genommen und unter Verletzung der Anhörungspflicht nach § 25 Absatz 5 Satz 3 AsylVfG allein nach der Aktenlage im Übrigen entschieden hat.

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Nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Niederschrift ist der Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag aufgenommen und das Aktenzeichen eines früheren Asylverfahrens vermerkt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und damit ‑ ohne dass der Bescheid hierzu Ausführungen enthält ‑ zumindest konkludent die Voraussetzungen des § 51 VwVfG bejaht und ein neues Asylverfahren durchgeführt. Von dem ihm eingeräumten Ermessen, eine persönliche Anhörung des Antragstellers durchzuführen, § 71 Absatz 3 Satz 3 AsylVfG, hat das Bundesamt ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Ladungsschreibens vom 11. Juni 2014 Gebrauch gemacht und den Antragsteller zu einem Anhörungstermin am 1. Juli 2014 geladen. Damit hat es dokumentiert, dass es vorliegend eine persönliche Anhörung des Antragstellers für erforderlich hielt.

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Zwar ist der Antragsteller zur persönlichen Anhörung am 1. Juli 2014 – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller das Ladungsschreiben überhaupt erhalten hat, wobei sich insoweit allerdings schon deshalb Zweifel ergeben, weil der Verwaltungsvorgang weder einen Nachweis über eine persönlichen Aushändigung des Ladungsschreibens an den Antragsteller anlässlich der persönlichen Asylantragstellung am 11. Juni 2014 noch einen Vermerk über eine Aufgabe des Ladungsschreibens zur Post enthält.

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Jedenfalls hat der Antragsteller aber von der ihm mit Schreiben des Bundesamtes vom 2. Juli 2014 nach § 25 Absatz 5 Satz 2 AsylVfG eingeräumten Frist von einem Monat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu seinen Asylgründen rechtzeitig Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage i.S.v. § 25 Absatz 5 Satz 3 AsylVfG unter Würdigung einer Nichtmitwirkung des Antragstellers lagen damit nicht vor. Der Antragsteller hat – gemeinsam mit seiner Ehefrau – handschriftlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Sein – im Verwaltungsvorgang allerdings erst nach dem Ablehnungsbescheid eingeordnetes - Schreiben (Bl. 80 der Beiakte 1) ist ausweislich des Eingangsstempels bereits am 30. Juli 2014 und damit ersichtlich vor Ablauf der mit Schreiben vom 2. Juli 2014 gesetzten Monatsfrist nach § 25 Absatz 5 Satz 2 AsylVfG beim Bundesamt eingegangen. Dass die Stellungnahme des Antragstellers in dessen Muttersprache verfasst war und daher zunächst noch einer Übersetzung durch das Bundesamt bedurfte, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. § 25 Absatz 5 Satz 2 AsylVfG setzt für eine rechtzeitige Mitwirkungshandlung des Ausländers nicht voraus, dass der Ausländer sich innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme in deutscher Sprache gegenüber dem Bundesamt äußert. Vielmehr obliegt es dem Bundesamt, das dem Asylbewerber in jedem Verfahrensstadium einen Dolmetscher zu Seite zu stellen hat, auch für die Übersetzung einer fristgerecht eingegangenen Stellungnahme Sorge zu tragen und entsprechend mit einer Entscheidung in der Sache solange zuzuwarten, bis die erforderliche Übersetzung vorliegt. Das Bundesamt hat mithin am 12. August 2014 verfahrensfehlerhaft ohne Berücksichtigung der fristgerecht schriftlich vorgetragenen Gründe des Antragstellers entschieden und zu Unrecht eine Nichtmitwirkung des Antragstellers im Rahmen der Entscheidung gewürdigt.

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Eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit des Anhörungsfehlers nach §§ 45 Absatz 1 Nummer 3, 46 VwVfG scheidet – sofern man diese Vorschriften überhaupt für subsidiär anwendbar hält – im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus.

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Die Fehlerhaftigkeit des Antragsverfahrens führt aber zugleich dazu, dass es jedenfalls an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes fehlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.