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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 L 1770/06·07.11.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen brandschutzrechtliche Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Durchsetzung brandschutztechnischer Nachrüstungen (T30‑RS‑Türen) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es sah ein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Gefahrenabwehr und hielt die Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren überwiegend für rechtmäßig. Zudem sei das amtliche Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die Maßnahme verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die brandschutzrechtliche Ordnungsverfügung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse des Betroffenen zurücktritt.

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Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 61 BauO NRW und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften Maßnahmen anordnen, um den Brandschutz sicherzustellen; Verwaltungsvorschriften sind als antizipiertes Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.

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Bei der Auswahl des Adressaten (Störerauswahl) und der Mittel der Gefahrenabwehr ist amtliches Ermessen geboten; eine Maßnahme ist nicht zu beanstanden, wenn sie effizient, geeignet und verhältnismäßig ist.

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Zwangsgeldanordnungen nach den landesrechtlichen VwVG‑Normen sind bei summarischer Prüfung zulässig, wenn die Voraussetzungen ersichtlich sind und die Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW in Verbindung mit §§ 14 ff. OBG§ 37 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW§ 37 Abs. 4 BauO NRW§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 5. September 2006 gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006 (11 K 4906/06) wiederherzustellen

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hat keinen Erfolg.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Klage gegen die Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt dann in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung daher nicht bestehen kann, oder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse des Betroffenen daran, von der Vollstreckung vorerst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

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Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung in ausreichender Weise begründet. Er hat darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Gefahrenbeseitigung und einem funktionierenden Brandschutz gegenüber den (materiellen) Interessen der Antragstellerin vorrangig sei. Diese Begründung ist ausreichend.

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Des Weiteren spricht überwiegendes dafür, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Eressen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies umfasst in Verbindung mit §§ 14 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz-OBG) auch die Befugnis, die Ausführung einer (Bau)Maßnahme in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung durchzusetzen.

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Mit der Ordnungsverfügung fordert der Antragsgegner lediglich die Einhaltung der Nachtragsgenehmigung vom 23. November 2005, in der handschriftlich und grüngestempelt die in Ziff. 1 geforderten Keller- und die in Ziff. 2 geforderten Wohnungseingangstüren eingetragen sind.

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Soweit der Antragsgegner den Austausch der vorhandenen Kellertüren durch T 30 RS-Türen (rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklagesse T 30) - Ziff. 1 der Ordnungsverfügung - fordert, ergibt sich dies unmittelbar aus § 37 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW. Danach müssen in notwendigen Treppenräumen - innen- wie außenliegend - Öffnungen zum Kellergeschoss ohne notwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten.

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Soweit der Antragsgegner den Einbau von Wohnungseingangstüren als T 30 RS-Türen mit Freilauftürschließer und integriertem Rauchmelder im Dachgeschoss fordert - Ziff. 2 der Ordnungsverfügung - ergibt sich die Notwendigkeit solcher Türen aus § 37 Abs. 4 BauO NRW i.V.m. den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW müssen notwendige Treppenräume grundsätzlich außenliegend sein. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind innenliegende Treppenräume unter der Voraussetzung zulässig, dass ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Wann eine solche Gefahr nicht zu befürchten ist, ist in den Verwaltungsvorschriften näher geregelt. Nach Ziff. 37.4221 Abs. 1 VV BauO NRW darf der notwendige Treppenraum aus den Geschossen nur über einen Vorraum oder einen höchstens 10 m langen notwendigen Flur oder Flurabschnitt zugänglich sein. Einen solchen Vorraum oder Flur gibt es hier nicht. Abweichend von vorgenannter Vorschrift ist in Gebäuden mit nicht mehr als 10 Wohnungen oder Nutzungseinheiten von nicht mehr als 200 qm Nutzfläche der Vorraum oder Flur nicht erforderlich, wenn die Öffnungen zum Treppenraum rauchdichte und selbstschließende Türen mit Freilauf-Türschließern mit integriertem Rauchmelder ausgestattet werden - Ziff 37.4222 VV BauO NRW. Die Verwaltungsvorschriften gelten als antizipiertes Sachverständigengutachten. Soweit die Antragstellerin die Not- und Zweckmäßigkeit der T 30 RS-Türen mit Freilauftürschließer und integriertem Rauchmelder bestreitet, vermag dies das antizipierte Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern.

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Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Architekt sei zu den diesbezüglichen Planänderungen nicht bevollmächtigt gewesen, habe insoweit ohne Vollmacht gehandelt und die Antragsgegnerin habe von den Eintragungen keine Kenntnis gehabt. Das Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2005 an den Architekten, mit dem der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Nachtragsantrag vom 4. Oktober 2005 noch Schnitte der Treppenräume verlangte und darauf hinwies, dass die Nutzung des Dachgeschosses nicht gestattet werde, solange die Auflagen des Brandschutzes nicht erfüllt würden und ein Nachtrag nicht erteilt sei, erhielt die Antragstellerin in Durchschrift. Auf dies Schreiben reagierte sie auch und forderte den Antragsgegner zur Schlussabnahme auf der Basis der bis dato erteilten Baugenehmigungen auf. Von dem Nachtragsantrag distanzierte sie sich aber nicht. Auch das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 erhielt die Antragstellerin in Durchschrift. In diesem Schreiben wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Grundriss des Kellergeschosses so nicht prüffähig sei, da die Türen darzustellen und die Feuerwiderstandsklasse einzutragen sei. Ferner sei der Grundriss des Dachgeschosses hinsichtlich der brandschutztechnischen Eintragungen zu ergänzen. Die Antragstellerin wusste mithin um die geforderten Planeintragungen, die durch den Architekten am 18. Oktober 2005 nachgetragen und dann Bestandteil der Nachtragsgenehmigung vom 23. November 2005 geworden sind.

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Unterstellt, die 2. Nachtragsgenehmigung hätte mangels Berechtigung des Architekten zu den Planeintragungen/änderungen nicht erteilt werden dürfen, hätte der Antragsgegner aber auch aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die angefochtene Ordnungsverfügung erlassen können. Eine Schlussabnahme der Nutzungsänderung hatte noch nicht stattgefunden; der Antragsgegner hatte noch die Pflicht, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften - hier die genannten brandschutzrechtlichen Bestimmungen - eingehalten werden. Die zuvor ohne entsprechende Auflagen erteilte - rechtswidrige - Baugenehmigung steht nicht entgegen. Zum einen hätte der Antragsgegner diese wegen des Fehlens materiell notwendiger Nebenbestimmungen zum Brandschutz zumindest teilweise zurücknehmen müssen. Zum anderen hat sich die Antragstellerin durch ihren weitern Nachtragsantrag vom 4. Oktober 2005 des Bestandsschutzes begeben, weil die Fragen der Genehmigungsfähigkeit und insbesondere des Brandschutzes erneut geprüft werden konnten und mussten.

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Der Erlass der Ordnungsverfügung entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen. Da Brandschutzvorschriften Leib und Leben schützen sollen, ist ein Einschreiten der Bauaufsicht im Falle der Verletzung der Vorschriften regelmäßig ermessensgerecht. Auch die Störerauswahl und die Wahl des Mittels sind nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin konnte als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner auch gegen die Bewohner der beiden Dachgeschosswohnungen hätte vorgehen können und Nutzungsuntersagungen hätte aussprechen können. Die Störerauswahl muss lediglich effizient sein. Dies ist hier in besonderem Maße der Fall, weil durch die Inanspruchnahme der Antragstellerin für die zwei Wohneinheiten nur ein Störer in Anspruch genommen werden muss, andernfalls aber zwei. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, hätten sonst doch hinsichtlich der zwei Dachgeschosswohnungen jeweils Nutzungsuntersagungen ausgesprochen werden müssen und die Bewohner die erst vor kurzem bezogenen Wohnungen wieder räumen müssen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch im Fall der möglichen Nutzungsuntersagungen letztlich die Antragstellerin in Anspruch genommen worden wäre: sie hatte als Bauträgerin die Wohnungen zu Wohnzwecken verkauft. Eben zu diesem Zweck waren die Wohnungen aber mangels der geforderten Brandschutztüren nicht geeignet. Im Falle von Nutzungsuntersagungen wären die Käufer aus den Kaufverträgen gegen die Antragstellerin vorgegangen.

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Soweit die Antragstellerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verletzt sieht, dass angebotenen Austauschmittel abgelehnt wurden, so geht dies fehl, weil die Austauschmittel nicht den Vorgaben der VV zur BauO NRW entsprechen und daher nicht gleich geeignet sind, die Gefahr abzuwehren.

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Auch der Einwand, der Antragsgegner habe in den anderen Geschossen nicht den Austausch der vorhandenen Wohnungstüren gefordert, was zeige, dass die geforderten Eingangstüren gerade nicht erforderlich sein, greift nicht durch, denn die Umbaumaßnahme im Dachgeschoss stand in keinem Zusammenhang mit den Wohnnutzungen und den Rettungswegen der Wohnungen in den anderen Geschossen, so dass einen etwaige Forderung zum Einbau solcher Türen rechtlich anders zu bewerten ist.

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Es sind auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung keine Gründe ersichtlich, dennoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an einer beschleunigten Gefahrenbeseitigung - die Brandgefahr kann sich jederzeit realisieren, auch wenn es seit 1965 im Haus keinen Brand gegeben hat - überwiegt gegenüber dem privaten, rein wirtschaftlichen Interesse der Antragsstellerin. Im Rahmen der Gefahrenabwehr kann ausnahmsweise auch eine Maßnahme gefordert werden, die die Hauptsache vorweg nimmt.

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Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht in Betracht, weil die angegriffene Ordnungsverfügung insoweit ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die Anordnung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW, deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben sind. Insbesondere steht das Zwangsgeld von 5.000,00 Euro hinsichtlich des Austausches der 2 Wohnungstüren im Dachgeschoss in T 30 RS-Türen mit Freilauftürschließer und integriertem Rauchmelder sowie von 5.000,00 Euro hinsichtlich des Austausches der 8 Kellertüren in (günstigere) T 30 RS-Türen in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG . Entsprechend Nr. 10 e und 12 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

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veröffentlicht in: BauR 2003, 1883

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berücksichtigt das Gericht die Kosten für den Austausch der insgesamt 10 Türen sowie die Vorläufigkeit der Entscheidung.