Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ablehnung des Asylantrags abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt, der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes aufschiebende Wirkung beizulegen. Streitfrage ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung und damit an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen. Das Gericht verneint dies, folgt der Begründung des Bundesamtes und berücksichtigt die Lage in Liberia als kein individuelles Abschiebungshindernis. Der Antrag wird abgelehnt und der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage im Asylverfahren wird nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen; solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
Im Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die gerichtliche Prüfung auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit und darauf zu beschränken, ob die Einstufung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu Recht erfolgt ist.
Allgemeine Gefahrenlagen in einem Herkunftsstaat begründen regelmäßig kein individuelles Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG; verfassungsrechtlicher Abschiebungsschutz ohne landesweite Aussetzung kommt nur bei unmittelbarer, extremster Gefährdung in Betracht.
Ergeben die Ausführungen des Bundesamtes eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung, kann das Verwaltungsgericht dem Bescheid im Eilverfahren folgen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abweisen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 16. April 2004 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2637/04.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. April 2004 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben (vgl. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand des Eilverfahrens ist zwar grundsätzlich nur die Androhung der Abschiebung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Da sich die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet stützt, muss Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Frage sein, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (192 ff.).
Im vorliegenden Fall sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes insoweit einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Ebenfalls zu Recht hat das Bundesamt entschieden, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt; von einer weiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.
Mit Blick auf die aktuellen Lebensverhältnisse in Liberia ist lediglich folgendes zu ergänzen: Aus der angespannten humanitären Situation und Sicherheitslage in Liberia ergibt sich insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Da es sich insoweit um allgemeine Gefahren handelt, werden diese Gesichtspunkte grundsätzlich lediglich bei der Entscheidung der obersten Landesbehörde über eine allgemeine Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG berücksichtigt (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Veranlassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG) auch ohne eine derartige Entscheidung Abschiebungsschutz in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, besteht nur dann, wenn der Ausländer bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
So die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks.
So stellt sich die Lage in Liberia derzeit jedoch nicht dar, nachdem im August 2003 der bisherige Präsident Charles Taylor von seinem Amt zurückgetreten ist, die Bürgerkriegsparteien eine Friedensvertrag unterzeichnet haben und eine Übergangsregierung ihre Arbeit aufgenommen hat.
Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 12. und 20. August 2003; Süddeutsche Zeitung vom 19. August 2003.
Der vereinbarte Waffenstillstand wird jedenfalls in der Hauptstadt Monrovia und dem engeren Umland weitgehend eingehalten. Insbesondere zur Durchführung dieser Vereinbarung ist auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 1509 (2003) vom 19. September 2003 im Rahmen der Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) eine Friedenstruppe eingesetzt worden, die inzwischen im wesentlichen ihre Sollstärke von 15.000 Soldaten erreicht hat und etwa auf zwei Drittel des Staatsgebietes präsent ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Liberia - Reisewarnung vom 5. April 2004.
Auch die Versorgungslage bessert sich zunehmend. Seit dem Ende der Kämpfe in Liberia sind die humanitären Hilfsorganisationen wieder im Land. Über den Hafen von Monrovia treffen ständig neue Hilfsgüter und Lebensmittel ein. Auch wenn die Not noch groß ist, haben sich die Lebensbedingungen für die Menschen deutlich verbessert.
Vgl. Die Welt vom 15. Oktober 2003.
Außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten besteht zwar nur eingeschränkter Zugang zu humanitären Hilfsgütern, in Monrovia können sie jedoch mittlerweile verbessert ausgeliefert werden.
Vgl. erster Zwischenbericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in Liberia vom 15. Dezember 2003.
Nach allgemeiner Einschätzung kann die Operation Liberia" mit dem endgültigen Erreichen der Sollstärke der Friedenstruppe und knapp 1.200 Polizisten unmöglich scheitern".
Vgl. FAZ vom 7. Februar 2004.
Dazu stehen über 500 Millionen Dollar für den Wiederaufbau des Landes zur Verfügung
Vgl. Radio Vatikan vom 7. Februar 2004 - Nachrichtenarchiv.
Bei alledem kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Liberia unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 83b Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.