Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 K 9706/98.A·02.08.2000

Klage gegen Ablehnung eines Folgeantrags auf Asyl – kein Abschiebungshindernis für Roma aus Serbien

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Roma aus Jugoslawien) erhob Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG/§ 71 AsylVfG nicht vorlagen. Ferner liegen nach der Prüfung keine individuellen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vor.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens als unbegründet abgewiesen; kein Abschiebungshindernis festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Folgeantrag im Asylverfahren führt nur dann zur Durchführung eines neuen Verfahrens, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG (insbesondere Frist, neue Tatsachen oder Beweismittel, kein grobes Verschulden) erfüllt sind.

2

Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG kann das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren ablehnen, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen fehlen.

3

Die bloße Zugehörigkeit zu einer benachteiligten Volksgruppe (z. B. Roma) begründet ohne konkrete, individuell nachweisbare Verfolgungs- oder Misshandlungsgefahr keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.

4

Eine allgemeine Gefährdungslage für eine Bevölkerungsgruppe begründet regelmäßig kein individuelles Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG; nur bei einer derart extremen allgemeinen Gefahrenlage, die dem Einzelnen bei Zurückschiebung nahezu sicheren Tod oder schwerste Rechtsverletzungen bringen würde, ist Abweichen möglich.

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 71 Abs. 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 51 Abs. 3 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus der Bundesrepublik Jugoslawien, ist moslemischen Glaubens und von Volkszugehörigkeit Roma aus Nis.

3

Er reiste 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte wiederholt die Anerkennung als Asylberechtigter.

4

Mit Bescheid vom 9. Juli 1997 lehnte das Bundesamt im vorletzten Verfahren es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Das gegen den Bescheid gerichtete Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 21. Oktober 1997 eingestellt (VG Düsseldorf, 13 K 5874/97.A). Der Kläger hat am 29. Oktober 1998 letztmals um Anerkennung als Asylberechtigter nachgesucht.

5

Mit Bescheid vom 2. November 1998 lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Bescheid wurde dem Klägern am 5. November 1998 zugestellt.

6

Der Kläger hat am 9. November 1998 Klage erhoben.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. November 1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

9

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

16

Bei dem Asylgesuch des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag, da erste bei der Beklagten geführte Asylverfahren des Klägers unanfechtbar abgeschlossen sind.

17

Das Bundesamt hat auf den weiteren Folgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens zu Recht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage erweist sich als unbegründet, weil die insoweit gemäss § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen.

18

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nur auf Antrag des Betroffenen möglich, der binnen drei Monaten zu stellen ist, wobei die Antragsfrist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, § 51 Abs. 3 VwVfG. Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens kann eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen, das Vorliegen neuer Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde oder das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sein, § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG. Der Antrag ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG.

19

Der von dem Kläger gestellte Antrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

20

Das Gericht folgt den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen der Kläger nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist; zur Begründung wird gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

21

Die Volksgruppe der Roma und Sinti unterliegt im Kernland Serbien und weiterhin keiner unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden neueren Erkenntnisquellen (amnesty international, Bericht vom 8. September 1999 - EUR 70-99.065 - und vom 24. September 1999 - EUR 70-99.099 - ). Die Situation im Kernland Serbien stellt sich vielmehr weiterhin so dar, dass Roma dort mit erheblichen Benachteiligungen, u.a. im beruflichen Bereich, zu rechnen haben, ohne dass dadurch die Schwelle der politischen Verfolgung erreicht wird. Generell sind Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien im politischen wie gesellschaftlichen Leben marginalisiert. Jedoch gibt es weder eine Schlechterstellung durch das Gesetz noch eine Verfolgung der Roma durch serbische Sicherheitskräfte oder nichtstaatliche Organisationen auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit. Zwar sind Benachteiligungen durch die Behörden, parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden Vorurteilen (Armut, mangelnde Schulausbildung, anderer Lebensstil) verbreitet. Dies ist jedoch nicht in eine systematische Verfolgung der Roma in Serbien ausgeartet. Soweit sie nur unzureichend in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Leben Serbiens integriert sind, ist dies nicht Folge einer gezielten, systematischen Diskriminierungspolitik der staatlichen Organe, sondern beruht vielfach auf dem niedrigen Ausbildungsniveau und den Eigentümlichkeiten des Lebensstils der Roma sowie auf den Vorurteilen der Angehörigen anderer Volksgruppen. Bei alledem mag zwar ein Vertreibungsdruck auf den Roma lasten, jedoch ist den in das Verfahren eingeführten Auskünften nicht zu entnehmen, dass dieser Vertreibungsdruck zu asylrelevanten unmittelbaren staatlichen und/oder nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen geführt hätte. Und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich an dieser Situation aktuell etwas geändert haben könnte. Nach dem Krieg im Kosovo sind vielmehr Tausende von Roma aus dem Kosovo in das übrige Serbien geflohen, wo sie sich weiterhin aufhalten. Auch die angebliche Heranziehung zum Wehrdienst führt zu keiner anderen asylrechtlichen Einschätzung. Die Handhabung des jugoslawischen Wehrstrafrechts in der Praxis lässt nicht erkennen, dass es bei Anwendung der relevanten strafrechtlichen Bestimmungen zu Diskriminierungen auf Grund der Rasse, Religion oder ethnischen Herkunft etc. kommt, (UNHCR, Stellungnahmen jeweils vom 12. Januar 2000 an VG Lüneburg und VG Wiesbaden, OVG NW, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 5 A 2683/00.A -).

22

Es liegen auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vor, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen.

23

Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht Roma bei Rückkehr in das Kernland Serbien nicht durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret-individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.

24

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls nicht vor.

25

Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen.

26

Dem Kläger konkret-individuell drohende Gefahren sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

27

Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.

28

Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.

29

Für eine solche Gefahrenlage bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

30

Außerdem finden Abschiebungen nach Rest-Serbien zur Zeit nicht statt und es kann nicht angenommen werden, dass sie begonnen werden, ohne auf die von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausreichend Bedacht zu nehmen.

31

Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG nicht.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

33

Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.