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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 K 7661/12·14.08.2013

Klage auf Baugenehmigung für Greifvogel-Voliere in Wohngebiet abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Voliere mit Abstellraum zur Haltung von Greifvögeln in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Gericht prüft, ob die Anlage baurechtlich genehmigungsfähig und planungsrechtlich mit dem Bebauungsplan vereinbar ist. Die Klage wird abgewiesen, da die Anlage genehmigungspflichtig, grenzständig und abstandsflächenwidrig ist sowie planungsrechtlich die Wohnnutzung übersteigt. Insbesondere ist die Voliere überdimensioniert und nicht wohngebietsverträglich.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Greifvogel-Voliere als unbegründet abgewiesen; Ablehnung wegen Abstandsflächenverstoßes und planungsrechtlicher Unvereinbarkeit mit dem Wohngebiet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Bauantrag ist in der vom Bauherrn dargestellten Gesamtheit zu prüfen; der Bauherr bestimmt damit den Verfahrensgegenstand.

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Bauliche Anlagen, die durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruhen und überdacht sowie betretenbar sind, fallen unter den Gebäude- und Anwendungsbegriff der BauO NRW und sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

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Grenzständig geplante bauliche Anlagen, die die in § 6 BauO NRW geforderten Abstandflächen nicht einhalten, sind unzulässig, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift.

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Eine Anlage ist nach § 14 BauNVO nur dann als untergeordnete Nebenanlage des Wohnens zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck Wohnen dient und der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht; deutlich überdimensionierte Tierhaltungsanlagen sind hiervon ausgeschlossen.

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Bei der Beurteilung der Wohngebietsverträglichkeit tierhaltungsbezogener Anlagen ist maßgeblich, ob es sich um eine herkömmliche oder regional traditionell übliche Form der Tierhaltung handelt, die zum Verständnis des Wohnens gehört.

Relevante Normen
§ 14 BauNVO§ 23 Abs. 5 BauNVO§ 6 BauO NRW§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 63 BauO NRW§ 2 Abs. 1 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin bewohnt das etwa 700 qm große Grundstück Gemarkung G1, Flur 10, Flurstück 1107 (Istraße 140 in H), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt ebenso wie die südöstlich anschließende Nachbarparzelle 1108 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17/1 Pfalzdorf der Beklagten, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.

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Unter dem 6. August 2012 beantragte die Klägerin eine baurechtliche Genehmigung für ein „Volieren/Gartenhaus“ auf dem Flurstück 1108. Ausweislich der eingereichten Bauunterlagen soll eine Vogelvoliere mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Flurstück 867 mit einer Tiefe von 4 m und einer Höhe von 3 m errichtet werden. Nach Südwesten angebaut werden soll ein Abstellraum mit einer Fläche von 4 x 4 m und einer Höhe von gleichfalls 3 m. Die in zwei Bereiche unterteilte Gesamtvoliere ist nach Angaben der Klägerin bis zur Größe Steinadler (Kategorie F I der Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 der Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln) ausgelegt. Nach ihren Angaben ist zunächst die Haltung eines Rotschwanzbussardes (Kategorie C) vorgesehen, später sollen ein Habicht oder 2 Schleiereulen hinzukommen.

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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. In einem allgemeinen Wohngebiet sei zwar auch die Haltung von Kleintieren zulässig, jedoch sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Die Haltung von Greif- bzw. Raubvögeln sprenge den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung und sei somit auch nicht als Ausfluss des Wohnens anzuerkennen. Angesichts der Größe der Anlage stelle diese keine nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage dar, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden könne. Außerdem verstoße das grenzständig geplante Vorhaben gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW, da die notwendigen Abstandflächen nicht eingehalten würden.

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Die Klägerin hat am 7. November 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der ablehnende Bescheid lasse eine notwendige Differenzierung vermissen. Jedenfalls das nicht grenzständige Gartenhaus sei genehmigungsfähig, da es die notwendigen Abstandflächen einhalte und eine zulässige Nebenanlage zur Wohnbebauung darstelle, die außerhalb der überbaubaren Flächen genehmigungsfähig sei. Aber auch die Vogelvoliere sei genehmigungsfähig. Es solle lediglich ein Rotschwanzbussard artgerecht durch ihren Lebensgefährten, der Falkner sei, gehalten werden. Die Wohnnutzung benachbarter Grundstücke werde dadurch nicht tangiert. Es sei nicht ersichtlich, dass die Haltung eines Greifvogels die typische Freizeitbeschäftigung anderer in einer Wohnsiedlung beeinträchtige oder nicht als typisch in einer Wohnsiedlung angesehen werden könne. Die Voliere solle ohne Fundament errichtet werden, so dass sich die Frage stelle, ob sie nicht lediglich anzeigepflichtig ist. Auch optisch stelle sich die Vogelvoliere im Verhältnis zum Wohngebäude und der Größe des Grundstücks als untergeordnete Nebenanlage dar. Soweit der bisher geplante Standort nicht mit durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Ausgleichsflächen oder mit den Vorschriften des § 6 BauO NRW zu vereinbaren sei, könne der Standort verändert werden. Auf dem Grundstück werde bereits ein Rotschwanzbussard gehalten, der bei der Unteren Jagdbehörde sowie der Unteren Landschaftsbehörde angemeldet sei und der artgerecht auf einer Anbindehaltung stehe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Oktober 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Vogelvoliere für Greifvögel mit Abstellraum auf dem Grundstück H, Istraße 140, entsprechend ihrem Bauantrag vom 6. August 2012 zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte hatte über den Bauantrag zu entscheiden, wie er von der Klägerin gestellt worden ist. Es ist Sache des Bauherrn festzulegen, was „Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Stellt ein Antragsteller z.B. ein aus mehreren Teilen bestehendes Vorhaben zur Prüfung, die an sich auch jeweils isoliert behandelt werden könnten, bestimmt er mit dem Antrag darüber, ob es sich um ein oder mehrere Vorhaben handeln soll,

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vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, Stand Februar 2013, § 69 Rdnr. 13, § 75 Rdnr. 38.

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Danach hatte die Beklagte das Vorhaben insgesamt – und nicht getrennt nach Voliere und Abstellraum – für den konkret dargestellten Standort zu beurteilen, da es so zur Genehmigung beantragt worden ist.

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Die Voliere und der Abstellraum wären selbst bei getrennter Beurteilung nach § 63 BauO NRW genehmigungsbedürftig. Sie stellen bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW dar, da sie unabhängig von der Frage, ob sie mit dem Erdboden verbunden sind, jedenfalls durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruhen und nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Sie erfüllen zudem den Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 BauO NRW, da sie selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen darstellen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Tieren oder Sachen zu dienen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit nach §§ 65 ff BauO NRW liegen ersichtlich nicht vor.

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Das Vorhaben ist bereits deshalb baurechtlich unzulässig, weil es grenzständig geplant ist und es nicht die nach § 6 BauO NRW notwendigen Abstandflächen einhält. Es liegt keiner der in § 6 BauO NRW geregelten Ausnahmefälle vor, in denen auf die Einhaltung von Abstandflächen verzichtet werden kann.

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Das Vorhaben ist aber auch planungsrechtlich unzulässig. Es ist nicht auf eine Nutzung gerichtet, die nach § 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist.

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Die Anlage ist auch nicht nach § 14 BauNVO als untergeordnete Nebenanlage zulässig, die dem Nutzungszweck Wohnen dient und der Eigenart des Baugebietes nicht widerspricht.

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Die Anlage ist zum angegebenen Nutzungszweck (Haltung eines Rotschwanzbussardes und eines Habichts oder zweier Schleiereulen) und mit Blick auf eine wohngebietsverträgliche Kleintierhaltung deutlich überdimensioniert. Nach den von der Sachverständigengruppe Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Vögeln erstellten, über Internet abrufbaren Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 sind für einen Rotschwanzbussard bzw. eine Schleiereule eine Fläche von 7,5 qm, Breite 2 m, Höhe 2,5 m und für jedes weitere Tier zusätzlich 3 qm vorgesehen und für einen Habicht 12 qm, 2 m Breite, 2,5 m Höhe. Die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Voliere wird mit 36 qm, einer Breite von 4 m und einer Höhe von 3 m deutlich über das Maß hinausgehen, das für die Haltung eines Rotschwanzbussardes, eines Habichts oder zweier Schleiereulen notwendig ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Voliere in ihren Ausmaßen an einer Außenvoliere für Steinadler orientiert sein soll und sie dabei über das dafür notwendige Flächenmaß von 24 qm noch hinausgeht.

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Über die Ablehnungsgründe hinaus weist das Gericht auf Folgendes hin: Auch gegen eine verkleinerte, einem Rotschwanzbussard und einem Habicht angemessene Voliere außerhalb der einzuhaltenden Abstandflächen bestehen baurechtliche Bedenken. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass eine solche Anlage als nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 4 BauNVO zulässige Anlage für eine Kleintierhaltung bezeichnet werden, da die Haltung zweier Greifvögel in der Voliere nicht wohngebietsverträglich sein dürfte. Bei der Beurteilung, ob eine solche Vogelhaltung als bestimmte Art der Kleintierhaltung in einem Wohngebiet als noch mit der Wohnnutzung vereinbar angesehen werden kann oder nicht, ist entscheidungserheblich, ob es sich um eine herkömmliche oder regional traditionell übliche Form der Tierhaltung handelt, die nach dem heutigen Verständnis des Wohnens zur Wohnnutzung gehört. Das hat das Verwaltungsgericht München,

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Urteil vom 6. Dezember 2001 – M 11 K 01.1823 – juris,

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für die hobbymäßige Haltung eines ausgewachsenen Falkenpärchen zum dauerhaften Verbleib sowie von 4 Jungvögel zu Ausbildungszwecken verneint, da eine solche Vogelhaltung den Rahmen einer im Wohngebiet herkömmlichen oder regional traditionell üblichen Form der Tierhaltung, die zur Wohnnutzung gehört, sprengt. Bereits die Ausbildung von Greifvögeln im Freien widerspreche dem berechtigten Erwartungshorizont, den die Bewohner eines Wohngebietes mit einer herkömmlichen hobbymäßigen Haustierhaltung verbinden. Dies gelte auch für die bei Raubvögeln notwendige Fütterung mich Fleisch, auch wenn es sich dabei um tiefgefrorene und aufgetaute Geflügelteile handele. Für die Haltung eines Rotschwanzbussardes und eines Habichts dürfte angesichts der Lebensäußerungen, die von diesen Vögeln ausgehen, sowie der Gefährdung der Kleintierhaltung auf benachbarten Grundstücken, wenn den Vögeln Freiflug ermöglicht wird, nichts anderes gelten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.