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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 K 7049/02.A·13.10.2003

Kein Abschiebungshindernis bei behandelbarer Depression in Jugoslawien (§ 53 Abs. 6 AuslG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wegen einer schweren depressiven Erkrankung. Streitpunkt war, ob bei Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche wesentliche Gesundheitsverschlechterung droht bzw. ob wegen allgemeiner Lage ein Schutz nach § 53 Abs. 6 AuslG greift. Das Gericht wies die Klage ab, weil die psychische Erkrankung im Zielstaat grundsätzlich behandelbar und der Zugang zur Versorgung nicht beachtlich wahrscheinlich versperrt ist. Zudem seien in der mündlichen Verhandlung vorgelegte ärztliche Stellungnahmen wegen Fristversäumnisses nach § 87b VwGO nicht zu berücksichtigen; eine extreme allgemeine Gefahrenlage sei nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wegen psychischer Erkrankung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann bei Krankheit nur vorliegen, wenn sich der Gesundheitszustand im Abschiebezielstaat alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmern wird, weil dort keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

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Für die Annahme eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses genügt nicht die bloße Befürchtung mangelnden Zugangs zur medizinischen Versorgung; erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Nichtinanspruchnahme bzw. Nichterreichbarkeit der Behandlung.

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Nach § 87b VwGO kann verspätetes Vorbringen (Tatsachen und Beweismittel) unberücksichtigt bleiben, wenn es trotz gesetzter Frist ohne ausreichende Entschuldigung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

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Allgemeine Gefahren, die die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat gleichermaßen treffen, sind im Individualverfahren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich gesperrt und werden vorrangig im Rahmen politischer Leitentscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt.

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Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahrenlage kommt ausnahmsweise nur bei einer extremen Situation in Betracht, in der dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerste Rechtsverletzungen bis hin zum sicheren Tod drohen.

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m Art. 3 EMRK§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 54 AuslG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die 1964 geborene Klägerin stammt nach eigenen Angaben aus der Bundesrepublik Jugoslawien, ist moslemischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie hatte bereits 1990 und 1993 erfolglos in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt. Die Klage (24 K 2924/94.A) gegen den letzten ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Februar 1994 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1994 zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragte am 5. September 2001 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung erneut die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Sie überreichte u.a. ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P vom 28. Mai 2001. Der Facharzt diagnostizierte eine neurotische Depression mit Somatisierung in Form von psychosomatischen Beschwerden. Die Krankheitssymptomatik habe sich erst ca. 1995 entwickelt und im Laufe der folgenden Jahre verstärkt. Eine kontinuierliche medikamentös-phychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei aus ärztlicher Sicht dringend erforderlich. Zum Zeitpunkt der Untersuchung liege eine Reisefähigkeit nicht vor.

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Mit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte das Bundesamt es ab, den Bescheid vom 24. Februar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes zu ändern. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, dass die Erkrankungen der Klägerin in der Bundesrepublik Jugoslawien behandelt werden können; spezialisierte Anstalten mit entsprechenden Fachärzten für Neurologie, Psychiatrie und Psychologie seien sowohl in Belgrad als auch in Nis vorhanden. Auch sei die Versorgung mit Medikamenten durch die Hilfe von internationalen humanitären Organisationen Gewähr leistet.

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Hiergegen hat die Klägerin am 1. Oktober 2002 Klage erhoben. Sie macht unter Bezugnahme auf das Attest des P und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T1 vom 27. Juli 2001 geltend, dass sie krankheitsbedingt eines stabilen und sicheren Umfeldes bedürfe und ihre Erkrankung im Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. September 2002 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2003 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ferner Stellungnahmen des Caritasverbandes T2 (Dipl.-Psychologin T3) vom 31. Juli 2003, der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie M (Chefarzt L, Oberärztin T4, Stationsärztin M1) vom 21. Februar 2003, der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T5 vom 9. Mai 2003 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T1 vom 10. Oktober 2003.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V. mit Artikel 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind nicht gegeben. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt, Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht nicht im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich zwar grundsätzlich daraus ergeben, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind,

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vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen, BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - DVBl. 1998, 284, OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1500/00 -.

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Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist für den Fall der Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Soweit die Klägerin zur Glaubhaftmachung ihrer Erkrankung erstmals in der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen des Caritasverbandes T2 vom 31. Juli 2003, der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie M vom 21. Februar 2003 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T5 vom 9. Mai 2003 vorgelegt hat, ist die Vorlage dieser Schriftstücke mit Blick auf die mit der Ladung gemäß § 87b Abs. 1 Satz 2 VwGO gesetzte Frist zur Darlegung neuer Tatsachen und Beweismittel bis zum 2. Oktober 2003 verspätet und können diese Schriftstücke zur Vermeidung einer nicht unerheblichen Verzögerung der Erledigung des Richtstreits gemäß § 57 b Abs. 3 VwGO nicht berücksichtigt werden. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 19. September 2003 zugegangen, sodass hinreichend Gelegenheit bestand, die ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass bereits in dem angegriffenen Bundesamtsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines Monats anzugeben sind und späteres Vorbringen unberücksichtigt bleiben kann. Unabhängig davon ist aber davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung der Klägerin auch in der Bundesrepublik Jugoslawien entsprechend behandelt werden kann. Das Gericht geht ausweislich der Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P vom 28. Mai 2001, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie T1 vom 16. Mai 2001 und 10. Oktober 2003 davon aus, dass die Klägerin an einer schweren neurotischen Depression mit Somatisierungsstörungen leidet und eine weitere medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. Diese Behandlung kann grundsätzlich auch in der Bundesrepublik Jugoslawien durchgeführt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 9. Oktober 2002 (11 L 3895/02.A), denen die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist, Bezug genommen. Psychische Erkrankungen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien grundsätzlich behandelbar,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002 S. 26.

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Diese Aussage wird gestützt durch eine Vielzahl von jüngsten Auskünften zu Einzelanfragen, die spezielle - zum Teil schwer wiegende - psychische Krankheitsbilder betreffen,

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vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskünfte vom 21. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg sowie vom 15. Mai und vom 19. Juni 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

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Derartige Erkrankungen werden in der Bundesrepublik Jugoslawien sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös an vielen Abteilungen von Universitätskliniken, allgemeinen Krankenhäusern und allgemeinen Polikliniken behandelt. In Belgrad existiert darüber hinaus auch eine entsprechende wissenschaftliche Referenzanstalt, das Institut für mentale Gesundheit,

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vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 15. Mai 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

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Eine ambulante psychotherapeutische Behandlung ist Gewähr leistet,

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vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 21. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg.

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Gleiches gilt auf Grund internationaler Hilfe derzeit auch für die medikamentöse Versorgung mit entsprechenden Psychopharmaka. Versorgungslücken sind insoweit geschlossen worden. Die Länder der europäischen Union haben in den letzten Monaten als Hilfe eine größere Menge an modernen Medikamenten geliefert, sodass zurzeit genügend psychotropische Medikamente vorhanden sind,

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vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 15. Mai 2002 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 26.

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Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin diese Behandlungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen kann. Die Inanspruchnahme der Krankenversicherung ist unabhängig davon, welcher Volksgruppe der Betroffene angehört, solange er jugoslawischer Staatsangehöriger ist. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger und deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also defakto kostenfrei behandelt,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, Seite 24, Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad, Auskunft vom 3. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie die Auskünfte vom 28. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und vom 19. Juni 2002 an das Bundesamt.

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Die Einschätzung der Klägerin, sie werde keinen Zugang zu medizinischer Behandlung in ihrer Heimat haben, widerspricht der Auskunftslage und ist durch nichts belegt.

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Soweit die Klägerin bei der Anhörung beim Bundesamt auf die allgemein schwierige und angespannte Lage in Serbien und Montenegro Bezug nimmt, spricht sie damit Gefahren an, die die gesamte dort lebende Bevölkerung treffen. Droht einem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren der Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein strengerer Maßstab anzulegen. Die allgemeine Gefahr muss dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.

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Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101 (103); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.

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Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen jedoch nach derzeitiger Sachlage keine Anhaltspunkte. Trotz der nach wie vor schlechten Wirtschaftslage in Serbien und Montenegro und der hohen Arbeitslosigkeit ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln als gesichert anzusehen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 23.

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Vielen Bürgern Serbien und Montenegros gelingt es, ihre Existenz durch Schwarzarbeit zu sichern,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002, S. 16 und 23 f.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 6. Februar 2003, S. 2,

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wobei die Aussicht, eine derartige Beschäftigung zu finden, auch für Rückkehrer durchaus als realistisch einzuschätzen ist.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Mai 2001.

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Darüber hinaus hat jeder Bedürftige Zugang zu sozialer Fürsorge; Angehörige ethnischer Minderheiten sind hiervon nicht ausgeschlossen. Sozialhilfe erhalten Personen, die arbeitsunfähig sind und keine Mittel zum Unterhalt haben, ferner Personen und Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht durch ihre Arbeit, durch Unterhaltsleistungen von Verwandten oder auf sonstige Weise sicherstellen können. Die Sozialhilfeleistungen sind zwar gering, reichen aber zur Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse aus. Überdies besteht die Möglichkeit, sich zwecks Unterstützung an eine der in Serbien und Montenegro tätigen internationalen Hilfsorganisationen zu wenden.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 13. November 2001.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.