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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 K 6446/06·21.02.2007

Örtliche Unzuständigkeit: Verweisung an VG Berlin bei Anfechtung eines BAföG-Bescheids

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZuständigkeitsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Anfechtungsklage gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin. Streitgegenstand war die Rückforderung von Ausbildungsförderung (BAföG) durch ein Bezirksamt in Berlin. Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid in Berlin erlassen wurde und kein Auslandsfall vorliegt. Der Beschluss über die Unzuständigkeit ist unanfechtbar.

Ausgang: Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Anfechtungsklage an das Verwaltungsgericht Berlin (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anfechtungsklagen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen worden ist (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO).

2

Eine abweichende örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO liegt nur vor, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die zentrale Zuständigkeit eines Amtes für Ausbildungsförderung für Auslandsfälle betrifft.

3

Erklärt das angerufene Verwaltungsgericht seine örtliche Unzuständigkeit, verweist es den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Gericht.

4

Ein Beschluss, durch den die örtliche Unzuständigkeit erklärt und der Rechtsstreit verwiesen wird, ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO§ 83 Satz 2 VwGO

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.

Gründe

2

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. Danach sind Anfechtungsklagen bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt - hier der Bescheid des Bezirksamtes D von Berlin vom 28. Februar 2006 - erlassen worden ist. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur dann, wenn Gegenstand des Rechtsstreits der Verwaltungsakt eines Amtes für Ausbildungsförderung im Rahmen seiner zentralen Zuständigkeit ist, was etwa für Entscheidungen über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland der Fall ist,

3

vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 - BverwGE 56, 306 -, OVG NRW, Urteil vom 17. März 1981 - 16 A 1698/79 -.

4

Die durch den angegriffenen Bescheid zurückgeforderte Ausbildungsförderung wurde dem Kläger, der keine Ausbildung im Ausland absolviert hat, antragsgemäß für verschiedene Bewilligungszeiträume ab Januar 2001 für den Besuch des D1- Kollegs in Berlin gewährt. Das Bezirksamt D von Berlin ist damit nicht als sogenanntes Auslandsamt tätig geworden. Nur in diesem Fall wird eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO begründet,

5

vgl. m.w.N. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 54 Rdnr. 6.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).