Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 K 5849/06·04.07.2007

Beschluss zu Kostenverteilung und Gegenstandswert nach Erledigung im Verwaltungsverfahren

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt; das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten, für die nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, weil sie die beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers nunmehr fördert. Der Gegenstandswert wird auf 4.850,00 Euro festgesetzt; hierbei orientiert sich das Gericht an den Kosten der Maßnahme unabhängig von der Förderungsart.

Ausgang: Kostenentscheidung zugunsten des Klägers: Beklagte trägt die Kosten; Gegenstandswert auf 4.850,00 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Verwaltungsverfahren in der Hauptsache erledigt und fallen nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten an, entscheidet das Gericht über die Verteilung der Verfahrenskosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO.

2

Die Verfahrenskosten können derjenigen Partei auferlegt werden, die dem begehrten Erfolg nachträglich stattgibt oder die Leistung erbringt, weil dadurch dem Begehren entsprochen ist.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach den tatsächlichen Kosten der geförderten Maßnahme zu bemessen.

4

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist nicht nach der Art der Förderung (Zuschuss oder Darlehen) zu differenzieren; eine mögliche spätere Rückforderung der Förderung bleibt bei der Interessenbemessung unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 188 Satz 2 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 23 RVG§ 33 RVG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert wird auf 4.850,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Verfahren - aufgrund Erklärung der Parteien - in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Fortbildungsmaßnahme des Klägers nunmehr fördert und damit dem Begehren des Klägers entsprochen hat.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert entspricht den Kosten der Fortbildungsmaßnahme. Das Gericht differenziert bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswertes in dem Fall, in dem es um die Förderung einer Maßnahme geht, nicht danach, ob als Zuschuss oder als Darlehn gefördert wird. Es geht zunächst darum, dass die Kosten einer Maßnahme übernommen werden. Ob und in welchem Umfang zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückforderung der gewährten Förderung realisiert wird, kann nicht schon bei der Bemessung des Interesses des Klägers in der Förderungssituatiun berücksichtigt werden.