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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 K 5514/00·05.10.2000

Klage gegen Einberufung zum Zivildienst (Art.12a GG/Art.3 GG) abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehrdienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Einberufungsbescheid zum Zivildienst an und rügte die Verfassungswidrigkeit von Art.12a GG mit Verweis auf Art.3 GG. Das Verwaltungsgericht hielt die Norm nicht für mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar und erklärte den Einberufungsbescheid für rechtmäßig. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen; die Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Klage gegen Einberufungsbescheid zum Zivildienst als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Art.12a GG verletzt nicht bereits dadurch den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG, dass die Wehr- bzw. Zivildienstpflicht nur Männer trifft.

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Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist nicht allein durch abstrakte Gleichheitsrügen in Frage zu stellen; es bedarf substanziierter Darlegung der Verfassungswidrigkeit.

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Ein Einberufungsbescheid, der auf einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage beruht, ist rechtmäßig und kann insoweit nicht mit Erfolg angegriffen werden.

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Bei erfolgloser Klage sind dem obsiegenden Beklagten die Kosten nach § 154 Abs.1 VwGO aufzuerlegen; die Revision wird nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO vorliegen.

Relevante Normen
§ Art. 12a GG§ Art. 3 GG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am 19. Mai 1980 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes F vom 15. Januar 1999 wehrdienstfähig gemustert und von der Ableistung des Wehrdienstes bis zum 30. Juni 1999 zurückgestellt. Die Zurückstellung wurde durch weiteren Bescheid des Kreiswehrersatzamtes F vom 19. März 1999 bis zum 30. Juni 2000 verlängert.

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Auf den 21. Oktober 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde dieser durch Bescheid vom 29. Dezember 1999 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

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Mit Einberufungsbescheid zum 26. April 2000 wurde der Kläger zum 1. August 2000 zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 1. August 2000 bis 30. Juni 2001 einberufen, nachdem zunächst sein zuvor gestellter Antrag auf Befreiung vom Zivildienst wegen Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtgesetzes abgelehnt worden war. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesamt für den Zivildienst mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 als unbegründet zurück.

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Mit der am 22. August 2000 erhobenen Klage beruft sich der Kläger weiter auf die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides. Er weist darauf hin, dass die Vorschrift des § 12a Abs. 1 bzw. 2 des Grundgesetzes gegen höherrangiges Verfassungsrechts, nämlich den Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Grundgesetz verstoße, weil jedenfalls in der heutigen Zeit Frauen ebenso wie Männer geeignet seien, Dienst in der Bundeswehr zu leisten. Er bezieht sich des Weiteren im Wesentlichen auf sein Vorbringen in dem Verfahren 11 K 3361/00 in dem er seine Befreiung vom Zivildienst erstrebt.

6

Der Kläger beantragt,

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den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26. April 2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der selben Behörde vom 10. August 2000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 11 K 3361/00 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Verzicht der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der angefochtene Einberufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Einberufung gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße. Art. 12a Grundgesetz verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil danach nur Männer (und nicht Frauen) zum Dienst in den Streitkräften bzw. zum Zivildienst verpflichtet sind. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tage in dem Verfahren 11 K 3361/00 ergänzend Bezug genommen.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

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Die Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

21

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

22

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzureichen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

23

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.