Klage gegen BAMF: Keine politische Verfolgung, kein subsidiärer Schutz, Abschiebung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten sich gegen den Bescheid des BAMF, mit dem Asyl und subsidiärer Schutz für Bosnien und Herzegowina verneint wurden. Kernfragen waren politische Verfolgung, das Unterlassen staatlichen Schutzes und mögliche Abschiebungsverbote. Das VG Düsseldorf folgt dem BAMF und weist die Klage ab, weil die Vorträge der Kläger vage sind und keine fehlende Schutzgewährung substantiiert dargelegt ist. Gesundheitsgründe begründen kein Abschiebungsverbot, da keine erhebliche konkrete Gefahr bei Rückkehr ersichtlich ist.
Ausgang: Klage gegen BAMF-Bescheid wegen Ablehnung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen; kein Abschiebungsverbot festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts liegt nicht schon in Übergriffen privater Dritter; es bedarf darlegbarer Anhaltspunkte dafür, dass staatlicher Schutz tatsächlich nicht verfügbar oder nicht wirksam war.
Vage oder ausweichende Angaben des Asylsuchenden genügen nicht zum Nachweis mangelnden staatlichen Schutzes; entscheidend sind substantiierte und gegebenenfalls belegbare Darlegungen.
Diskriminierungen oder Benachteiligungen Angehöriger einer Bevölkerungsgruppe (z. B. Roma) begründen nur dann politischen Verfolgungsschutz, wenn sie eine für Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität erreichen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Herkunftsland; chronische Erkrankungen, die dort grundsätzlich behandelbar erscheinen, genügen hierfür nicht.
Das Vorhandensein zumutbarer innerstaatlicher Fluchtalternativen steht der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz entgegen, sofern sichere Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Das Gericht kann nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher entsprechend angehört wurden.
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2014 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylVfG.
Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Von einer politischen Verfolgung der Kläger ist aus den in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Gründen nicht auszugehen. Soweit die Kläger Übergriffe durch private Personen schildern, kann darin keine politische Verfolgung erblickt werden. Auch eine politische Verfolgung durch staatliche Stellen ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen insbesondere des Klägers zu 1. bei seiner Anhörung durch das Bundesamt kann nicht entnommen werden, dass die Kläger nach den Übergriffen auf den Kläger zu 1. tatsächlich und mit dem nötigen Nachdruck den Schutz durch staatliche Behörden ersucht haben. So hat der Kläger zu 1. auf die Nachfrage, warum die Polizei nicht in der Lage gewesen sei, etwas gegen „diesen Mann“ zu unternehmen ausweichend geantwortet:
„Ich weiß es nicht. Ich habe den Mann angezeigt. Es fällt mir schwer. Ich kann jetzt nicht richtig beschreiben, wie sie mich geschlagen haben. Ich vermute, dass das bestimmt seine Leute waren. Wenn die Polizei etwas unternommen hätte, säße er bestimmt im Gefängnis. Ich vermute, dass er irgendwelche Kontakte zur Polizei hat.“
Die Ausführungen der Kläger sind vage und lassen nicht erkennen, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Polizei ihrer Verpflichtung zum Schutz vor kriminellen Übergriffen nicht hinreichend nachgekommen sein könnte. Bei dem Kläger zu 1. als Betroffener der geschilderten Tat handelt es sich auch nicht um einen Zugehörigen zum Volk der Roma, die gelegentlich von Übergriffen durch Private betroffen sind, was nach der Auskunfts- und Erkenntnislage strafrechtlich nicht in nennenswertem Umfang geahndet wird,
vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013, S. 18.
Zudem ist davon auszugehen, dass den Klägern innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung standen, um sich den geschilderten Übergriffen zu entziehen,
vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013, insbesondere S. 18.
Im Übrigen kann im Hinblick auf die von den Klägern dargelegte Benachteiligung der Kläger zu 2. bis 4., etwa bei ihrer Einschulung, nach der Auskunfts- und Erkenntnislage für Bosnien und Herzegowina,
vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013, insbesondere S. 8 ff., 18 ff., 22 ff.,
davon ausgegangen werden, dass Benachteiligungen und Diskriminierungen, denen insbesondere Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina ausgesetzt sind, nicht die erhebliche Intensität erreichen, die für die Annahme einer politischen Verfolgung gemäß § 3 a Abs. 1 und 2 AsylVfG erforderlich ist.
Aus den in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Gründen besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Offensichtlich rechtmäßig ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Aus dem Vorbringen der Kläger lassen sich keine Gründe entnehmen, die zur Annahme eines Abschiebungsverbotes für Bosnien und Herzegowina führen könnten. Insbesondere ist eine erhebliche konkrete Gefahr für die Kläger i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Bosnien nicht feststellbar.
Soweit der Kläger zu 1. unter Vorlage eines ärztlichen Attestes durch Herrn O. aus E. vom 22. Mai 2014 darlegt, er leide seit zwei Jahren an Rückenschmerzen aufgrund einer hochgradigen Neuroforameinengung (Einengung im Wirbelkanal), an einem mediolateralen rechtsseitigen Bandscheibenprolapses und einer Streckfehlerhaltung der Lendenwirbelsäule, zudem sei eine Operation erforderlich, lässt sich hieraus nicht auf das Vorliegen einer erheblichen konkreten Leibes- oder Lebensgefahr im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina schließen. Die Beschwerden bestehen offenbar bereits seit Jahren und eine erhebliche Verschlimmerung im Falle der Rückkehr in das Heimatland der Kläger ist nicht dargelegt. Zudem ist aufgrund der Auskunfts- und Erkenntnislage,
vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013, insbesondere S. 24 ff.,
davon auszugehen, dass eventuell erforderliche Behandlungen der Erkrankungen auch in Bosnien möglich und für den Kläger – gegebenenfalls durch Unterstützung von seiner Familie – erreichbar ist.
Soweit die Kläger auf die schwierigen Lebensverhältnisse von Roma in Bosnien, insbesondere auch auf die Zerstörungen durch die vergangene Flutkatastrophe, verweisen, betrifft dies eine ganze Bevölkerungsgruppe. Eine extreme Gefahrenlage, die die Annahme eines Abschiebungsverbotes entgegen den Vorschriften der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in einem solchen Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichwohl rechtfertigen könnte, liegt nach der Auskunfts- und Erkenntnislage,
vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013, insbesondere S. 8 ff., 18 ff., 22 ff.,
in Bosnien nicht vor.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 , 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.