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Verwaltungsgericht Düsseldorf·11 K 209/07·25.09.2007

AFBG-Förderung zum Betriebswirt IHK abgewiesen: bereits zwei Fortbildungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörderrecht (Bildungsförderung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt AFBG-Förderung für einen Lehrgang zum Betriebswirt IHK; die Behörde lehnte ab, weil er bereits Prüfungen zum Fachkaufmann für Marketing und Vertrieb abgelegt hat. Zentrale Frage war, ob diese Prüfungen eine einheitliche Fortbildung bilden. Das Gericht folgt der Behörde: es handelt sich um zwei separate Fortbildungen. Eine Förderung für ein drittes Fortbildungsziel ist nach §6 AFBG ausgeschlossen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von AFBG-Förderung zum Betriebswirt IHK als unbegründet abgewiesen; Vorbereitung stellt drittes Fortbildungsziel dar und ist nach §6 AFBG nicht förderbar

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 6 AFBG ist die Förderung auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel beschränkt; die Vorbereitung auf ein drittes Fortbildungsziel ist nicht förderbar.

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Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Begrenzung des § 6 AFBG ist die abstrakte Förderungsfähigkeit der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 AFBG, nicht der individuelle zusätzliche Aufwand eines Teilnehmers.

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Mehrere erfolgreiche Prüfungen gelten als mehrere förderungsfähige Fortbildungen, wenn sie als unterschiedliche Studiengänge ausgewiesen sind, vor unterschiedlichen Prüfungsordnungen abgelegt wurden oder nur teilweise Anrechnungen zulassen.

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Die Einordnung von Lehrgangsteilen als einheitliche Fortbildung erfordert mehr als nur inhaltliche Überschneidungen; unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Prüfungsbefreiungen sprechen für selbständige Fortbildungen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 2 AFBG§ 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG§ 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG§ 6 AFBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1978 geborene Kläger begehrt eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

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Nach seiner Schulausbildung, die er 1998 mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss, absolvierte der Kläger nach einem Zivildienst von 1999 bis 2002 eine kaufmännische Ausbildung zum Industriekaufmann. Seitdem ist er als kaufmännischer Angestellter (Vertrieb) berufstätig. Nach Besuch eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Fachkaufmann für Marketing IHK am Institut für Managementlehre in F bestand er im November 2005 vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer S die Prüfung zum Fachkaufmann für Marketing. Im Juni 2002 bestand er bei der Industrie- und Handelskammer zu E auch die Prüfung zum Fachkaufmann für Vertrieb.

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Im Mai 2006 nahm der Kläger am Institut für Managementlehre in H einen Fortbildungslehrgang zum „Betriebswirt IHK" auf. Am 4. September 2006 stellte er einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG. Die Beklagte lehnte den Förderungsantrag mit Bescheid vom 12. September 2006 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Der Kläger habe bereits Fortbildungen zum „Fachkaufmann für Marketing" und zum „Fachkaufmann für Vertrieb" absolviert. Die Förderung einer dritten Fortbildung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

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Mit seinem Widerspruch trug der Kläger im wesentlichen vor: Seine Fortbildung zum Fachkaufmann für Marketing sei Voraussetzung für die Fortbildungsprüfung zum Betriebswirt und stehe deshalb der Förderung nicht entgegen. Der außerdem erworbene Abschluss eines Fachkaufmanns für Vertrieb sei mit keiner zusätzlichen Aufwendung verbunden gewesen, die hätte förderungsfähig sein können. Die Fortbildung zum Fachkaufmann für Marketing und Vertrieb sei kombiniert durchgeführt worden und stelle eine einheitliche erste Fortbildung dar.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 16. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er unter Vorlage eines Schreibens des Institutes für Managementlehre vom 9. Januar 2007 seinen Vortrag zu einem einheitlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Fachkaufmann für Vertrieb wie Marketing. Es sei eine einzige Fortbildungsmaßnahme durchgeführt worden, die lediglich aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestanden habe.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. September 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 4. September 2006 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss „Betriebswirt IHK" zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Unabhängig davon, ob eine Förderung stattgefunden hat, seien sowohl die Fortbildung zum Fachkaufmann für Marketing als auch zu dem des Vertriebes nach dem AFBG förderungsfähig. Die eine Fortbildung sei auch nicht lediglich ein Maßnahmeabschnitt der anderen, weil jede der beiden Fortbildungsprüfungen ohne vorherige Prüfung des anderen Bereiches abgelegt werden könne. Der Kläger habe damit bereits zwei Fortbildungen absolviert, für eine dritte Fortbildung sehe das Gesetz keine Förderung vor.

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Die Beteiligten haben Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Ablehnung der Gewährung von Fortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss „Betriebswirt IHK" ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger begehrt die Förderung für eine Fortbildung, die förderungsrechtlich aus den Gründen der ablehnenden Bescheide, denen das Gericht folgt, sowie der ergänzenden Klageerwiderung im gerichtlichen Verfahren als dritte Fortbildung einzuschätzen ist, für die das Gesetz eine Förderung nicht vorsieht.

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Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe bisher nur eine Fortbildung durchlaufen, die lediglich förderungsrechtlich unschädlich zu zwei erfolgreichen Prüfungen geführt habe. Auch wenn die notwendige Vorbereitung für beide Prüfungen in wesentlichen Teilen vergleichbar sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme für jede einzelne Prüfung die Voraussetzung für eine Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG erfüllte. Das Institut für Managementlehre stellt ausweislich seines Internetauftritts die Studiengänge für die beiden Bereiche unterschiedlich dar. Es waren auch zwei Prüfungen nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften abzulegen. Schließlich ist die Unterschiedlichkeit der beiden Fortbildungsmaßnahmen auch daran erkennbar, dass der Kläger bei seiner Prüfung zum Fachkaufmann für Vertrieb wegen seiner zuvor erfolgreich abgelegten Prüfung zum Fachkaufmann für Marketing nur von zwei der sechs Prüfungsfächer befreit war. Die von der IHK E erlassene Rechtsvorschrift für die Weiterbildungsprüfung Fachkaufmann / - kauffrau für Vertrieb sah/sieht auch nur die Möglichkeit einer Teilanrechnung vor.

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Die Frage, in welchem Umfang sich der Kläger neben der Fortbildung zum Bestehen der ersten Prüfung zusätzlich für die zweite Prüfung vorbereiten musste, ist nicht von entscheidender Bedeutung. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AFBG, die die Förderung auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel begrenzen, knüpfen an die abstrakte Förderungsfähigkeit der Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG an und nicht daran, ob alle Förderungsvoraussetzungen im konkreten Fall eines Kandidaten vorliegen,

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vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2006 - 4 BA 246/05 - zitiert bei JURIS.

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Folglich stellt die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die Prüfung „Betriebswirt IHK" die Vorbereitung auf ein drittes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG dar, die nach § 6 AFBG nicht gefördert werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.