DSchG NRW: Rückbauverfügung zu Fenstern am Denkmal wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich als Miteigentümer eines denkmalgeschützten Wohnhauses gegen Ordnungsverfügungen, die den Rückbau erneuerter Straßenfenster und die Duldung dieser Maßnahme verlangten. Streitpunkt war, ob nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW die Wiederherstellung des bisherigen Zustands angeordnet werden durfte. Das VG hob die Verfügungen auf, weil der verlangte Rückbau auf eine faktisch unmögliche Wiederherstellung abzielte und jedenfalls unverhältnismäßig war. Die neuen Fenster stellten gegenüber dem vorherigen Zustand trotz Mängeln eine denkmalrechtliche Verbesserung dar, sodass der Aufwand der Maßnahme außer Verhältnis stand.
Ausgang: Klagen erfolgreich; Rückbau- und Duldungsverfügung nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW darf nur die Wiederherstellung des Zustands verlangen, der vor der unerlaubten oder unsachgemäßen Handlung bestand; die Norm dient nicht der Rekonstruktion eines ursprünglichen Idealzustands.
Ist die Wiederherstellung des bisherigen Zustands im Wortsinn nicht (mehr) möglich, kommt im Rahmen des behördlichen Ermessens eine andere geeignete Instandsetzung nur insoweit in Betracht, als sie dem Zweck des § 27 Abs. 1 DSchG NRW entspricht.
Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; der verursachte Aufwand darf nicht erkennbar außer Verhältnis zum denkmalrechtlich erreichbaren Erfolg stehen (§ 15 OBG NRW).
Erweist sich eine auf Wiederherstellung gerichtete Grundverpflichtung als rechtswidrig, trägt eine in der Verfügung lediglich angebotene „Alternative“ (z.B. Einbau anderer Fenster nach Abstimmung und Erlaubnis) die Maßnahme nicht selbstständig.
Ein Miteigentümer muss die Duldung einer gegen den anderen Miteigentümer gerichteten Maßnahme nicht hinnehmen, wenn die zugrunde liegende Anordnung rechtswidrig ist.
Tenor
Die den Kläger zu 1. betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Januar 2009 und die den Kläger zu 2. betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind jeweils zu ½ Miteigentümer des viergeschossigen Wohnhauses Hstraße 53 in X - F. Das Gebäude ist seit Dezember 1991 in die Denkmalliste der Stadt X eingetragen. Im Zeitpunkt der Eintragung entsprachen die straßenseitigen Fenster des Gebäudes nicht mehr dem Originalzustand. Zwei Fenster im Erdgeschoss rechts waren durch 2 Pfosten ohne Kämpfer unterteilt, die Fenster im Übrigen wiesen keine Pfosten auf und waren im oberen Bereich durch jeweils einen Kämpfer unterteilt.
Auf seinen Antrag und nach Durchführung einer Ortsbesichtigung erhielt der Kläger zu 1. mit Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2008 die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Durchführung einer Gesimskastenerneuerung, für Dachreparaturen, für den Einbau neuer Dachrinnen sowie für einen Fassadenanstrich. Der Bescheid enthielt den Hinweis: "Im Falle einer künftigen Fenstererneuerung sind die Fenster in einer Vier-Flügel-Optik nach historischem Vorbild zu planen. Die Detailausführung der Kämpfer- und Sohlbankprofile, der Schlagleiste, der Basen und Kapitelle ist vor Auftragsvergabe mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Es sind prüffähige Angebote bzw. Kostenanschläge und Zeichnungen einzureichen."
Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 11. November 2008 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass im Erdgeschoss des Gebäudes (linke Seite) das bisherige Fenster durch ein neues Fenster mit Pfosten und Kämpfer ersetzt worden war. Nach Feststellung bei der Objektbesichtigung fehlten dem neuen Fenster Basen, Kapitelle und Sohlbankprofile. Zudem wurde eine Veränderung der Fensterproportionen durch den zusätzlichen Einbau eines Rollladenkastens festgestellt.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 wies der Beklagte den Kläger zu 1. auf die Notwendigkeit eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens sowie die Möglichkeit der Behörde hin, nach § 27 Denkmalschutzgesetz NRW – DSchG - die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes zu verlangen. Er gab dem Kläger zu 1. die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Am 21. November 2008 teilte ein Schwager des Klägers zu 1. fernmündlich mit, der Kläger zu 1. sei bis Mitte Dezember in Urlaub.
Am 11. Dezember 2008 stellte der Beklagte auf Grund eines Telefongespräches mit dem Kläger zu 1. sowie einer Ortsbesichtigung fest, dass die Fenster der gesamten Straßenfassade erneuert worden waren.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2008 forderte der Beklagte den Kläger zu 1. unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 Euro auf, alle erneuerten Fenster an der straßenseitigen Fassade seines Gebäudes zurückzubauen, d.h. den bisherigen Zustand wieder herzustellen. Eine Alternative hierzu sei der Einbau anderer, denkmalgerechter Fenster, dies jedoch nur nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und vorheriger Erteilung einer entsprechenden denkmalrechtlichen Erlaubnis. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe mit dem Einbau der neuen Fenster ohne denkmalrechtliche Erlaubnis gegen § 9 Abs. 1 DSchG und damit gegen formelles Recht verstoßen. Darüber hinaus seien die eingebauten Fenster in ihrer Ausführung (Gestaltung, Profile, Proportionen) auch nicht denkmalgerecht. Deswegen müsse der Kläger zu 1. gemäß § 27 Abs. 1 DSchG den bisherigen Zustand wiederherstellen.
Mit Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2009 gab der Beklagte dem Kläger zu 2. unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von gleichfalls 3.000,00 Euro auf, binnen 2 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung den gegenüber dem Kläger zu 1. angeordneten Rückbau der Fenster zu dulden.
Beide Bescheide wurden den Klägern mittels Postzustellungsurkunde am 4. Februar 2009 zugestellt.
Am 24. Februar 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie unter Bezug auf ein Schreiben vom 20. Januar 2009, mit dem der Kläger zu 1. eine nachträgliche Erlaubniserteilung für den vorgenommenen Einbau der Fenster beantragt hatte, im Wesentlichen vor: Das Schreiben des Beklagten vom 20. Mai 2008 hätten sie nicht erhalten. Er, der Kläger zu 1., sei anlässlich des Ortstermins, bei dem es um die Fassadenrenovierung gegangen sei, lediglich darauf hingewiesen, dass im Falle einer künftigen Fenstererneuerung die Fenster in Vier-Flügel-Optik nach historischem Vorbild durchzuführen sei. Über eine Detailausführung der Kämpfer- und Sohlenbankprofile, der Schlagleisten, der Basen und Kapitelle sei nicht gesprochen worden. Das Schreiben des Beklagten vom 18. November 2008 habe er, der Kläger zu 1., erst nach Rückkehr aus seinem Urlaub zu einem Zeitpunkt erhalten, als die straßenseitigen Fenster bereits ersetzt gewesen seien. Bei der Auswahl der Fenster habe er sich an den Vorgaben im Ortstermin vom 6. Mai 2008 und den Vorbildern der Gebäude in der Nachbarschaft orientiert. Die neuen Fenster stellten gegenüber den bisherigen denkmalrechtlich eine deutliche Verbesserung dar. Die Forderung des Beklagten sei unverhältnismäßig, da der Austausch der Fenster Kosten verursache, die zu tragen er wirtschaftlich nicht in der Lage sei und die außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg stünden. Auch Gründe der Gleichbehandlung erforderten eine nachträgliche Genehmigung. Dazu legten die Kläger Fotos benachbarter Gebäude vor, deren Fenstergestaltungen entsprechend den neuen Fenstern ihres Gebäudes seien.
Die Kläger beantragen,
die Ordnungsverfügung gegen den Kläger zu 1. vom 14. Januar 2009 aufzuheben, die Ordnungsverfügung gegen den Kläger zu 2. vom 30. Januar 2009 aufzuheben.
- die Ordnungsverfügung gegen den Kläger zu 1. vom 14. Januar 2009 aufzuheben,
- die Ordnungsverfügung gegen den Kläger zu 2. vom 30. Januar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1. sei im Ortstermin vom 6. Mai 2008 über die Notwendigkeit einer Erlaubnisbeantragung für den Fall einer beabsichtigten Fenstererneuerung sowie über die Notwendigkeit einer Detailabstimmung informiert worden. Einen entsprechenden Hinweis habe auch der Bescheid vom 20. Mai 2008 enthalten. Der Vortrag der Kläger, den Bescheid nicht erhalten zu haben, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Soweit die Kläger darauf verwiesen, dass andere denkmalgeschützte Gebäude entsprechende Fenster hätten, wie sie hier in Streit stünden, könnten sie daraus keinen Anspruch herleiten. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht.
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzt: Die von den Klägern aufgezeigten Berufungsfälle seien nicht vergleichbar, da der Fall der Kläger angesichts der vorherigen Hinweise besonders krass sei. Die angefochtenen Bescheide seien auch geeignet, eine denkmalrechtliche Verbesserung zu erreichen. Zum einen stelle sich die Frage, ob nicht schon der bisherige Zustand, der wiederherzustellen sei, denkmalgerechter als der jetzige Zustand gewesen sei. Zum anderen seien die bisherigen Fenster nicht mehr vorhanden. Deshalb müsse es letztlich zum Einbau neuer Fenster kommen, für die nur dann eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt werde, wenn sie denkmalrechtlich vertretbar seien. So dienten letztlich die Ordnungsverfügungen der Herstellung eines denkmalgerechten Zustandes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind unrechtmäßig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 27 Abs. 1 DSchG muss derjenige, der eine Handlung durchführt, die nach dem Denkmalschutzgesetz der Erlaubnis bedarf und der die Handlung ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Es kann also nur die Wiederherstellung des Zustandes verlangt werden, der vor Beginn der unerlaubten bzw. unsachgemäßen Handlung bestand. Dies mag im Interesse des Denkmalschutzes nicht immer befriedigend sein, doch hat § 27 Abs. 1 DSchG keinen Strafcharakter und er bietet auch keinen Ansatz, ein Denkmal nach ursprünglichen Plänen, entsprechend dem ursprünglichen Erscheinungsbild, z.B. ohne verunstaltende Zutaten späterer Zeiten, usw. zu rekonstruieren oder zu verändern. Gleichwohl ergibt die Pflicht zur Wiederherstellung die Möglichkeit zu sachgerechten, denkmalverträglichen Lösungen. Sind z.B. Teile eines Baudenkmals entfernt worden, aber noch vorhanden, kann ihr Wiedereinbau verlangt werden. Sind Teile des Denkmals unwiederbringlich vernichtet, kommen insoweit u.a. eine Rekonstruktion, der Einbau neuzeitlicher Bauteile oder auch nur konservative Teilarbeiten in Betracht. Im Rahmen ihres Ermessens wird die Untere Denkmalbehörde eine sachgerechte Lösung finden müssen, die sie im Benehmen mit dem Landschaftsverband (§ 21 Abs. 4) erarbeiten muss,
vgl. Memmersheimer/Upmeier/Schönstein, Kommentar zum Denkmalrecht NRW, 2. Auflage, § 27 Rdnr. 11.
Ist die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes (im Wortsinn) nicht mehr möglich, kann im Rahmen der Ermessensentscheidung der Denkmalbehörde auch die Instandsetzung in anderer (geeigneter) Weise in Betracht kommen, soweit dies dem Zweck des § 27 Abs. 1 DSchG noch entspricht. Sind z.B. die bisherigen Holzfenster eines Hauses durch nicht denkmalverträgliche Kunststofffenster ausgetauscht worden und sind die bisherigen Fenster nicht mehr vorhanden, kann die Denkmalbehörde den Einbau denkmalverträglicher Neufenster verlangen. Hatte das Gebäude ursprünglich Sprossenfenster, die aber schon vor dem jetzigen Fensteraustausch nicht mehr vorhanden waren, kann die Behörde den Einbau von Sprossenfenstern nur verlangen, wenn diese nicht teurer sind als andere denkmalverträgliche neue Fenster. Bei allen Verfügungen gemäß § 27 Abs. 1 DSchG ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten, wonach eine ordnungsbehördliche Maßnahme nicht zu einem Schaden führen darf, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 15 OBG).
Vgl. Memmersheimer/Upmeier/Schönstein a.a.O. § 27 Rdnr. 14.
Nach diesen Grundsätzen halten die angefochtenen Ordnungsverfügungen einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Forderung gegenüber dem Kläger zu 1., den Rückbau aller erneuerten Fenster an der straßenseitigen Fassade seines Gebäudes durchzuführen, "d.h. den bisherigen Zustand wiederherzustellen" dürfte bereits auf eine unmögliche Leistung gerichtet sein. Die Beteiligten gingen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend davon aus, dass die ausgebauten Fenster in einem nicht mehr gebrauchsfähigem Zustand waren und nicht mehr existent sind. Für den Einbau neuer Fenster, die den bisherigen in der Gestaltung entsprechen würden, würde der Beklagte nach den Ausführungen seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung kaum eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilen.
Jedenfalls verstößt das Verlangen, den bisherigen Zustand wiederherzustellen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem hierdurch entstehenden Aufwand für die Kläger stünde - auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie ihn durch den vorgenommenen Einbau neuer Fenster ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis selbst verursacht haben - denkmalrechtlich kein überwiegender Vorteil gegenüber. Die neuen Fenster sind, wie von dem Beklagten gewünscht, in einer Vier-Flügel-Optik erstellt und sie orientieren sich insoweit stärker an dem Originalzustand und den Fenstern der gleichfalls unter Denkmalschutz stehenden Nachbargebäude, als dies bei den durch die Kläger ersetzten Fenster der Fall war. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Kämpfer der neuen Fenster so hoch angesetzt sind, dass sie unter Berücksichtigung des abgesenkten oberen Blendrahmens keine Quadratform der beiden Oberfenster ermöglichen. Dies mag dem historischen Vorbild widersprechen, wie es die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben. Angesichts dessen, dass die vom Kläger zu 1. ersetzten früheren Fenster aber oberhalb der damaligen Kämpfer weder eine Unterteilung durch Pfosten noch durch Sprossen aufgewiesen haben und sie in ihrem oberen Bereich damit noch stärker von einer Quadratform entfernt waren, stellen die neuen Fenster trotz des festgestellten Makels auch insoweit eine Verbesserung - und die verlangte Rekonstruktion der beseitigten Fenster eine Verschlechterung - dar.
Ist die dem Kläger zu 1. auferlegte Verpflichtung mithin unverhältnismäßig, so gilt dies unbeschadet dessen, dass ihm als Alternative der Einbau anderer denkmalgerechter Fenster nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und vorheriger Erteilung einer entsprechenden denkmalrechtlichen Erlaubnis zugestanden worden ist. Zur Überprüfung stand die dem Kläger zu 1. auferlegte Verpflichtung. Ist diese rechtlich zu beanstanden, entfällt die Grundlage für die angebotene Alternative, deren Verwirklichung der Beklagte nicht unmittelbar auf § 27 Abs. 1 DSchG gestützt von dem Kläger zu 1. hätte verlangen können.
Angesichts der vorgenannten Gründe, die bereits zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2009 führen, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Verfügung auch wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig ist. Allerdings musste der Beklagte angesichts dessen, dass seine auf § 27 Abs. 1 DSchG gestützte Maßnahme eine Ermessensentscheidung beinhaltete, den Gleichheitsgrundsatz beachten und der Kläger zu 1. könnte sich auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen. Ob die von den Klägern genannten Vergleichsobjekte jedoch hinsichtlich der Art der Fenster und der Umstände ihrer Entstehung tatsächlich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, braucht das Gericht angesichts der aufgezeigten anderen Gründe für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung nicht aufzuklären.
Auch die gegen den Kläger zu 2. gerichtete Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2009 ist bei alledem rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten. Er braucht als Miteigentümer des Gebäudes eine gegen den Kläger zu 1. gerichtete rechtswidrige Maßnahme nicht zu dulden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.