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Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 L 530/05·21.03.2005

Antrag nach § 123 VwGO: Vorwegnahme der Hauptsache wegen Stationszeugnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonal-/BeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablage eines Stationszeugnisses in seiner Personalakte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil er eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellte. Es fehle an schlechterdings unzumutbaren Nachteilen; insbesondere beeinflusst das Ergebnis des Vorbereitungsdienstes nicht die Examensnote. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, soweit er die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt; einstweiliger Rechtsschutz darf die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen.

2

Einstweiliger Rechtsschutz setzt das Vorliegen schlechterdings unzumutbarer Nachteile voraus; bloßes Verbleiben eines Zeugnisinhalts in der Personalakte reicht dafür nicht ohne weiteres aus.

3

Bei der Prüfung der Dringlichkeit ist zu berücksichtigen, ob das streitige Ergebnis unmittelbare Auswirkungen auf entscheidungserhebliche Bewertungen (z. B. Examensnoten) hat; fehlt ein solcher Einfluss, sprechen Gründe gegen die Gewährung von Eilrechtsschutz.

4

Bei Abweisung des Antrags entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten, wenn sein begehrter einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt wird.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG a. F.

Tenor

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wird abgelehnt, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Antragsteller erleidet keine schlechterdings unzumutbaren Nachteile, die nach der Rechtsprechung eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, wenn das Stationszeugnis vom 20. Dezember 2004 einstweilen in seiner Personalakte verbleibt und die Neuerteilung eines Stationszeugnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache unterbleibt, zumal das Ergebnis des Vorbereitungsdienstes in die Examensnote keinen Eingang findet.

Der Antragsteller träg gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG a. F. auf 2.500,00 Euro festgesetzt.