Abweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und Versagung des § 53 Abs. 6 AuslG
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Vollziehung und beriefen sich ergänzend auf § 53 Abs. 6 AuslG wegen attestierter Erkrankung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da nicht dargelegt wurde, dass das private Suspensivinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Zudem sei die Erkrankung in der Heimat behandelbar, sodass § 53 Abs. 6 AuslG nicht greift. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO und Anspruch nach § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt; Antragsteller tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und dies substantiiert dargelegt wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen des privaten Suspensivinteresses liegt beim Antragsteller; bloße Behauptungen ohne konkrete Tatsachen genügen nicht.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG sind nur gegeben, wenn eine krankheitsbedingte Behandlung in der Herkunftsstaat nicht möglich oder unzumutbar ist; eine attestierte Erkrankung reicht nicht aus, wenn die Erkrankung dort behandelbar ist.
Bei erfolglosem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.
Tenor
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt, weil nicht darge-tan ist, dass und warum das öffentliche Vollziehungsinteresse durch das private Suspensivinteresse der Antragsteller überwogen wird. Auch liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, weil die attestierte Erkrankung der Antragstellerin zu 2) in ihrer Hei-mat behandelbar ist.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.