Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 L 1852/12·18.11.2012

Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit: Dienstlicher Wohnsitz bei Beamten (§52 Nr.4 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz; das VG Düsseldorf erklärte sich örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das VG Köln. Maßgeblich war §52 Nr.4 VwGO, wonach bei Beamten der Dienstort als dienstlicher Wohnsitz die örtliche Zuständigkeit begründet. Eine bestandskräftige Zuweisungsverfügung begründet einen solchen dienstlichen Wohnsitz. §83 VwGO findet auch im Eilrechtsschutz Anwendung.

Ausgang: VG Düsseldorf erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht, das örtlich unzuständig ist, verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht (§83 Satz 1 VwGO); dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

2

Bei Klagen und Eilverfahren aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder, mangels dessen, seinen Wohnsitz hat (§52 Nr.4 Satz 1 VwGO).

3

Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist der Ort, an dem die Dienststelle bzw. die organisatorisch abgrenzbare Einheit mit dem zugewiesenen Arbeitsposten ihren Sitz hat; eine bestandskräftige versetzungsähnliche Zuweisung begründet diesen Dienstort.

4

Die Regelung des §52 Nr.4 VwGO bezweckt, dem Beamten ein für ihn leicht erreichbar gelegenes Gericht am Ort seiner dienstlichen Tätigkeit zu sichern; private Wohnortverhältnisse ändern hieran nichts.

Relevante Normen
§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz§ 4 Abs. 1 PostPersRG§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG§ 52 Nr. 4 VwGO

Tenor

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzustän-dig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsge-richt Köln.

Rubrum

1

Nach § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) spricht das angerufene Verwaltungsgericht, wenn es örtlich unzuständig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn es sich – wie hier – um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, weil die Eilbedürftigkeit – erst recht – eine zügige und verbindliche Klärung der Zuständigkeit erfordern kann.

2

Vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 83 Rn. 4 mit Nachweisen der Rechtsprechung.

3

Für das vorliegende Verfahren ist nicht das Verwaltungsgericht Düsseldorf, sondern das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig. Das folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, wonach für alle Klagen (und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger (Antragsteller) seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Dienststelle ist die den Dienstposten des Beamten einschließende – regelmäßig eingerichtete – kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-) Aufgabengebiet zugewiesen ist.

4

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 10 A 11390/98 –, NVwZ-RR 1999, S. 592.

5

Danach hat der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz in C, weil ihm durch – bestandskräftige – Verfügung des Vorstands der E vom 31. März 2010 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) mit Wirkung vom 1. April 2010 dauerhaft eine Tätigkeit bei der E GmbH im Bereich I am bisherigen Dienstort C zugewiesen worden ist. Dem Antragsteller sind mit dieser Verfügung Aufgaben und Arbeitsleistungen und damit ein Arbeitsposten zugewiesen worden. Nach § 4 Abs. 1 PostPersRG gilt die berufliche Tätigkeit der Beamten bei den Aktiengesellschaften und ihren Tochter- und Enkelunternehmen als Dienst. Damit ist der Ort, an dem sich die organisatorisch abgrenzbare Einheit befindet, in der dem Beamten eine Tätigkeit zugewiesen ist, sein Dienstort. Die dauerhafte Zuweisung als versetzungsähnlicher Verwaltungsakt begründet jedenfalls dann, wenn sie bestandskräftig geworden ist, ebenso wie die Versetzung für den von ihr betroffenen Beamten einen dienstlichen Wohnsitz an dem Ort, an dem die (Dienst-)Stelle, zu der der neue Dienst- bzw. Arbeitsposten des Beamten gehört, ihren Sitz hat.

6

Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 12 B 4/11 –, juris (sogar für den Fall einer noch nicht bestandskräftigen, aber für sofort vollziehbar erklärten Zuweisung); wohl auch VG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2008 – 9 K 3788/08 –, juris, Rn. 6; offen gelassen im Beschluss des VG Berlin vom 10. Dezember 2008 – 5 A 237.08 –, juris, Rn. 2 am Ende.

7

Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 VwGO. Der Gesetzgeber der Verwaltungsgerichtsordnung wollte den Beamten nämlich dadurch privilegieren, dass er im Unterschied zu den Regelfällen der Nummern 2 und 3 des § 52 VwGO nicht am Sitz der Behörde klagen muss, sondern bei dem Gericht, das für ihn leicht erreichbar ist.

8

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 10 A 11390/98 –, a.a.O..

9

Leicht erreichbar ist für den Beamten das Gericht, in dessen Bezirk sich der Ort befindet, an dem er seinen Dienst verrichtet und sich daher täglich aufhält, auch wenn er – aus privaten Gründen – an einem anderen Ort wohnen mag.

10

Der Dienstort und damit dienstliche Wohnsitz des Antragstellers (C) liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln (§ 17 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen), so dass das vorliegende Verfahren an dieses Gericht zu verweisen ist. Die Beteiligten sind hierzu mit Verfügung vom 5. November 2012 angehört worden. Soweit der Antragsteller Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner "Unterbringung am Standort C" äußert, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Zuweisungsverfügung vom 31. März 2010 mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden ist.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).