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Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 K 8099/16·06.01.2019

Standesamt: Keine Suchgebühr bei vollständigen, aber falschen Angaben (Tarifstelle 5b.4.9 AGT)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Erbenermittler verlangte eine beglaubigte Kopie eines Familienbuchs; das Standesamt fand keinen Eintrag und setzte eine Suchgebühr von 17 Euro fest. Streitig war, ob Tarifstelle 5b.4.9 AGT eine Gebühr auch bei vollständigen, aber unzutreffenden Angaben erlaubt. Das VG Düsseldorf verneinte dies: Die Suchgebühr greift nur, wenn zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, nicht bei bloß falschen Angaben. Der Gebührenbescheid wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Gebührenbescheid über die Suchgebühr wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Suchgebühr nach Tarifstelle 5b.4.9 AGT setzt voraus, dass zum Aufsuchen eines Eintrags notwendige Angaben nicht gemacht werden können; vollständige, aber unzutreffende Angaben erfüllen den Tatbestand nicht.

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Die fehlende Benennung eines früheren, in einem heutigen Standesamtsbezirk aufgegangenen Standesamtsbezirks darf bei Auskunftsersuchen im Personenstandswesen regelmäßig nicht als fehlende „notwendige Angabe“ verlangt werden.

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Der Aufwand der Behörde ist bei Tarifstelle 5b.4.9 AGT nicht tatbestandliche Voraussetzung, sondern ausschließlich Kriterium für die Gebührenbemessung innerhalb des Gebührenrahmens.

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Eine Auslegung gebührenrechtlicher Tatbestände, die zu systemwidrigen Ergebnissen im Gebührengefüge führt (z.B. höhere Mindestgebühr für erfolglose Basissuche als für erfolgreiche Registerauskunft), ist regelmäßig nicht mit dem Willen des Normgebers vereinbar.

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§ 15 GebG NRW begründet keine Gebührenpflicht, wenn nach Auslegung des einschlägigen Gebührentatbestandes eine Gebührenschuld dem Grunde nach nicht entsteht.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Nr. 15 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) alter Fassung (a.F.)§ 15 GebG NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Personenstandsrecht

Tenor

Der Gebührenbescheid des Standesamtes der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, der eine sog. Erbenermittlung betreibt, ließ mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 durch sein C.        Büro bei der Beklagten die Ausstellung einer „beglaubigten Kopie des Familienbuchs von b.       h.      X.          und l.         v.      I.    geheiratet am 20.02.1960 in e.          “ beantragen.

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Mit Schreiben vom 18. März 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Eheschließung X.         / I.   trotz mehrfacher Suche im Standesamt E.          nicht habe ermittelt werden können und für diesen Aufwand eine Suchgebühr in Höhe von 17,- Euro anfalle.

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Mit Bescheid vom 7. April 2016 erhob die Beklagte die vorgenannte Suchgebühr in Höhe von 17,- Euro. Diesem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

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Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Einwendungen erhoben hatte, setzte die Beklagte die Suchgebühr (nochmals) mit Bescheid vom 20. Juni 2016 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung fest. Zur Begründung heißt es, weder unter den genannten Namen noch unter dem genannten Datum habe eine Eheschließung ermittelt werden können. 1960 habe es 9 Standesämter in E.          gegeben. In keinem davon sei am 20. Februar 1960 eine Ehe geschlossen worden. Es existiere auch kein Familienbuch mit dem Kennzeichen X.         /I.   oder I.   /X.         . Möglicherweise hätten die Betroffenen in einer anderen Stadt oder in einem Konsulat geheiratet oder das angegebene Heiratsdatum sei falsch. Der Gebührentatbestand ergebe sich aus dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) sowie Tarifstelle 5b.4.9 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT; Anlage zur AVwGebO NRW). Da nur ein Jahrgang durchsucht worden sei, sei lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 17,- Euro erhoben worden.

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Gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 hat der Kläger am 11. Juli 2016 Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage verweist er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 2. Oktober 2000 – 1 A 83.99 – und das nachgehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –. Diese zu § 68 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) alter Fassung (a.F.) ergangenen Entscheidungen seien auch auf das nordrhein-westfälische Landesrecht zu übertragen. Er habe zur Eheschließung genaue Angaben gemacht. Wenn mit diesen Angaben kein Eintrag zu ermitteln sei, sei ihm dies mitzuteilen. Er habe nie beantragt, weitere Suchvorgänge durchzuführen. Der Gebührentatbestand der Tarifstelle 5b.4.9 AGT setze einen Aufwand voraus, der durch das Fehlen von Angaben erforderlich werde, z.B. wenn das genaue Datum nicht angegeben werden könne, aber ein Zeitraum („von … bis…“), so dass in diesem Zeitraum gesucht werden muss. Ein solcher zusätzlicher Aufwand sei hier bei ordnungsgemäßer Behandlung der Anfrage nicht gegeben. Im Übrigen müsse für die Beantwortung jeder Anfrage im Personenstandswesen der betreffende Eintrag zunächst gesucht werden. Die Argumentation der Beklagten würde bedeuten, dass bei jeder Anfrage eine Suchgebühr berechnet werden müsste.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gebührenbescheid des Standesamtes der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend: Von 1958 bis 2008 seien nach damaligem Recht für Eheschließungen in E.          Familienbücher geführt worden. Sie habe in der Familienbuchkartei weder zu X.         /I.   noch zu I.   /X.         ein Familienbuch gefunden. Sie habe auch in ihrer Abgabekartei keinen Eintrag darüber gefunden, dass das Familienbuch an ein anderes Standesamt abgegeben worden sei. Auch in den Namensverzeichnissen der damaligen 9 Standesämter habe sie erfolglos nach den genannten Familiennamen und dem Datum der Eheschließung gesucht. Hierbei habe sie auch alternative Namensschreibweisen wie z.B. „X1.           “ geprüft. Zuletzt habe sie durch eine Suche im Heiratsregister festgestellt, dass am genannten Datum in keinem der damaligen 9 Standesämter eine Eheschließung stattgefunden habe. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Zwar seien Angaben gemacht worden. Es sei aber auszuschließen, dass diese richtig seien, da sonst die Eheschließung zu ermitteln gewesen wäre. Wenn bereits fehlende Angaben den Gebührentatbestand der Tarifstelle 5b.4.9 AGT auslösen würden, müssten erst recht gänzlich falsche Angaben zu einer Gebühr führen. Dieses Ergebnis werde durch einen Umkehrschluss zu § 15 GebG NRW gestützt, denn hier habe eine Amtshandlung bereits begonnen und nur durch die Suche nach dem Familienbuch habe das Standesamt feststellen können, dass es für die Anfrage nicht zuständig sei. Die vom Kläger in Bezug genommenen Urteile seien auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, da anders als hier die einzige fehlende Angabe die Nennung des damaligen Standesamtes gewesen sei.

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Mit Schriftsätzen vom 12. und 18. September 2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage hat Erfolg.

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Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie am 11. Juli 2016 fristgemäß erhoben worden. Der Bescheid des Standesamts der Beklagten vom 7. April 2016 konnte nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf setzen, sondern nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn diesem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Nach Bekanntgabe des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides vom 20. Juni 2016 ist die Klage binnen Monatsfrist erhoben worden.

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Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Standesamts der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Als Rechtsgrundlage dieses Bescheides kommen nur §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO NRW sowie die – seit Beendigung der Amtshandlung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW) im März 2016 nicht geänderte – Tarifstelle 5b.4.9 AGT in Betracht.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 5b.4.9 AGT sind nicht erfüllt. Nach dieser Tarifstelle wird für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 17 bis 66 Euro erhoben. Ein Aufsuchen im Sinne dieser Tarifstelle, für das notwendige Angaben nicht gemacht werden können (bzw. konnten), ist nicht gegeben.

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Dieses Tatbestandsmerkmal ist zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt erfüllt, dass der Kläger das genaue Standesamt im Gebiet der Stadt E.          , vor dem im Jahr 1960 die betreffende Ehe geschlossen worden sein soll, nicht angegeben hat. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Angabe des damaligen Standesamts für die Ermittlung des Familienbuchs nicht erforderlich gewesen sei (erster Absatz auf der zweiten Seite der Klageerwiderung vom 11. August 2016). Abgesehen davon folgt das Gericht der Rechtsprechung des

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VG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2000 – 1 A 83.99 –, juris (Leitsätze), und des OVG Berlin, Urteil vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –, juris,

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wonach die Benennung eines in dem jetzigen Standesamtsbezirk aufgegangenen früheren Standesamtsbezirks, in dessen räumlichen Zuständigkeitsbereich seinerzeit der Urkundeneintrag vorgenommen worden ist, nicht gefordert werden kann. Dass diese Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 Nr. 15 PStV a.F. ergangen ist, dessen Wortlaut zudem in gewissen Umfang von der Tarifstelle 5b.4.9 AGT abweicht, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn die für die vorgenannte Auslegung angeführten – überzeugenden – Argumente knüpfen nicht lediglich an den Wortlaut des § 68 Abs. 1 Nr. 15 PStV a.F.an. Dies gilt z.B. für das Argument, dass nur die vorgenannte Auslegung hinreichend die gebotene Unterscheidung zwischen dem Bereich der dem Staat übertragenen Organisationsgewalt auf der einen Seite und den dem auskunftssuchenden Bürger zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten und zumutbaren Nachforschungsbemühungen auf der anderen Seite berücksichtige. Dem schließt sich auch das erkennende Gericht an.

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Vgl. zum Vorstehenden insb. OVG Berlin, Urteil vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –, juris Rn. 14.

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Ein Aufsuchen im Sinne der Tarifstelle 5b.4.9 AGT, für das notwendige Angaben nicht gemacht werden können, kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil der Kläger zwar hinsichtlich Datum und Art (Eheschließung) des Personenstandsfalls, Name der beteiligten Personen und (heutigem) Standesamtsbezirk zwar präzise und vollständige, aber offenbar unzutreffende Angaben gemacht hat, die nicht zum Auffinden eines entsprechenden Eintrags geführt haben. Soweit die Beklagte die Tarifstelle 5b.4.9 AGT dahin auslegt, dass sie nicht nur bei gänzlich fehlenden (oder ggf. ungenauen,

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vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2000 – 1 A 83.99 –, Seite 7 des Urteilsabdrucks),

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sondern erst recht auch bei falschen Angaben anwendbar sein müsse, folgt das Gericht ihr nicht.

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Es ist bereits fraglich, ob der Wortlaut der Tarifstelle 5b.4.9 AGT Raum für eine solche Auslegung lässt. Diese Frage muss jedoch nicht abschließend beantwortet werden, denn gegen die von der Beklagten bevorzugte Auslegung, wonach der Tatbestand der Tarifstelle 5b.4.9 AGT auch bei vollständigen und präzisen, wenngleich falschen Angaben erfüllt sein kann, sprechen entscheidend jedenfalls gesetzessystematische Gründe und der Wille des Verordnungsgebers. Dies ergibt sich aus Folgendem: Für die Beantwortung jeder Anfrage im Personenstandswesen ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, ein gewisser Suchaufwand erforderlich. Der Wortlaut der Tarifstelle 5b.4.9 AGT lässt ohne Weiteres zu, von einem „Suchen eines Eintrags oder Vorgangs“ z.B. dann auszugehen, wenn sich ein Bürger mit der Bitte um Auskunft aus dem – spätestens seit dem 31. Dezember 2013 elektronisch zu führenden, §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 75 Satz 1 PStG – Personenstandsregister an das Standesamt wendet (vgl. Tarifstelle 5b.4.7 AGT). Eine Auslegung der Tarifstelle 5b.4.9 AGT, wonach nicht nur fehlende (oder ggf. ungenaue), sondern auch falsche Angaben eine Gebührenpflicht begründen, würde zu einer Suchgebühr in Höhe von mindestens 17,- Euro auch dann führen, wenn sich der Suchaufwand des Standesamtes auf das bloße Eingeben vollständiger und präziser – wenngleich falscher – Daten in eine elektronische Suchmaske beschränkt. Trotz ihrer Dauer von nur wenigen Augenblicken hätte eine solche Suche eine höhere Gebühr (mindestens 17,- Euro) zur Folge als die aufgrund einer erfolgreichen Suche erteilte Registerauskunft (6,- Euro, Tarifstelle 5b.4.7 AGT) oder Erteilung einer Personenstandsurkunde (10,- Euro, Tarifstelle 6b.4.5 AGT). Ein solches Ergebnis kann nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen. Dies wird z.B. auch durch § 15 Abs. 2 Halbs. 1 GebG NRW gestützt, wonach sich eine vorgesehene Gebühr unter anderem dann um ein Viertel reduziert, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Zwar entsteht auch in diesen Fällen ein Verwaltungsaufwand, der durchaus mit demjenigen bei stattgebenden Entscheidungen vergleichbar sein kann, doch ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW) – wenn überhaupt gegeben – erheblich geringer als bei positiven Entscheidungen und deshalb sogar nur eine niedrigere Gebühr als bei letzteren zu erheben.

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Vgl. Weißauer/Lenders, GebG NRW, § 15, S. 126 (Stand: Mai 2011).

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Die Möglichkeit, dass eines der vorstehend beschriebenen Ergebnisse eintritt, lässt sich auch nicht durch eine teleologische Reduktion der Tarifstelle 5b.4.9 AGT ausschließen, etwa in dem Sinne, dass nicht jeder – ggf. auch nur elektronische – Suchvorgang, sondern nur ein solcher mit einem gewissen Aufwand eine Suchgebühr rechtfertigt. Denn der Verordnungsgeber hat sich bewusst gegen die Regelung eines entsprechenden, einschränkenden Tatbestandsmerkmals entschieden. Die Erhebung einer Suchgebühr war ursprünglich in § 68 Abs. 1 Nr. 14 der Personenstandsverordnung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I, S. 377) geregelt. Nach dieser Bestimmung war eine Gebühr in Höhe von 5,- DM zu erheben „für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist.“ Durch Art. 1 Nr. 29 Buchstaben a) ee) und gg) der 15. Verordnung zur Änderung Personenstandsverordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1138) wurde die Suchgebühr in § 68 Abs. 1 Nr. 15 der Personenstandsverordnung geregelt und die Wendung „und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist 30,--“ durch „je nach Aufwand 30,-- bis 100,--“ ersetzt. Der Verordnungsgeber hatte damit entschieden, dass ein besonderer Arbeitsaufwand kein Tatbestandsmerkmal mehr ist, sondern der für die Bearbeitung eines Antrags erforderliche Aufwand erst auf der Rechtsfolgenseite für die Festsetzung innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens Bedeutung hat.

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Vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 29. August 2003 – 2 B 4.01 –, juris Rn. 13.

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An dieser Systematik des § 68 Abs. 1 Nr. 15 PStV a.F. hat sich bis zum 1. Januar 2009, als die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 (BGBl. I, S. 2263) in Kraft trat (§ 75 Nr. 1), die keine Gebührenregelungen mehr enthielt, nichts geändert. Diese Systematik hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber, als er die Tarifstelle 5.b.4.9 AGT mit der 12. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 18. November 2008 (GVBl., S. 690) eingeführt hat, in das Landesrecht übernommen und sich damit der bewussten Entscheidung, den Aufwand des Standesamtes nicht auf der Tatbestands-, sondern erst auf der Rechtsfolgenseite des Suchgebührentatbestandes zu berücksichtigen, angeschlossen.

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Das Vorbringen der Beklagten, ein Umkehrschluss zu § 15 GebG NRW stütze die von ihr bevorzugte Auslegung der Tarifstelle 5.b.4.9 AGT, bleibt ohne Erfolg. Zunächst gibt die Beklagte § 15 GebG NRW ungenau wieder, wenn sie vorträgt: „Danach fällt keine Gebühr an, wenn noch keine Amtshandlung begonnen wurde und wegen Unzuständigkeit verwiesen wird“ (Bl. 27 der Gerichtsakte). § 15 GebG NRW hat jedoch, soweit die Beklagte auf ihn abzielt, folgenden Wortlaut: „Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt …, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel“, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Halbs. 1 GebG NRW. Soweit die Beklagte die Entstehung einer Suchgebühr damit zu begründen versucht, dass eine Amtshandlung hier schon begonnen habe, folgt das Gericht ihr nicht. Der vorgenannte Wortlaut des § 15 Abs. 1 und 2 GebG NRW gibt für einen entsprechenden Umkehrschluss nichts her. Die Absätze 1 und 2 des § 15 GebG NRW enthalten Regelungen für bestimmte Fälle dem Grunde nach bestehender Gebührenschulden.

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Vgl. Weißauer/Lenders, GebG NRW, § 15, S. 126 (Stand: Juni 2010) und § 15 Abs. 2 Halbs. 1 GebG NRW („vorgesehene Gebühr“).

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Ergibt aber – wie hier – eine Auslegung des in Betracht kommenden Gebührentatbestandes, dass für die betreffende Amtshandlung eine Gebührenschuld von vornherein nicht entstanden ist, vermag auch § 15 GebG NRW daran nichts zu ändern.

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Das Vorbringen der Beklagten, nur durch die Suche nach dem Familienbuch habe das Standesamt feststellen können, dass es für die Anfrage nicht zuständig sei, führt nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Würde sie die Entscheidung des Standesamtes so verstehen, dass die Anfrage des Klägers mangels Zuständigkeit abgelehnt worden sei, so hätte § 15 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW einer Gebührenerhebung entgegengestanden.

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Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich ein, die vom Kläger in Bezug genommenen Urteile seien auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Denn für die vorstehende Auslegung der Tarifstelle 5b.4.9 AGT im Hinblick auf die Rechtsfolgen falscher Angaben war diese Rechtsprechung von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus trifft es nicht zu, wenn die Beklagte vorträgt, im betreffenden Fall habe einzig die Angabe des früheren Standesamtsbezirks gefehlt und dem Standesamt sei es möglich gewesen, mit den vorhandenen Informationen den entsprechenden Eintrag zu finden. Das Standesamt Reinickendorf konnte den Eintrag, mit dessen Suche es die Festsetzung einer Suchgebühr begründet hatte, nicht finden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

42

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

43

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

44

Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

48

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

51

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

52

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

53

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

54

Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 17,-              Euro festgesetzt.

59

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

60

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

61

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

62

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

64

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.