Neubescheidung zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen EU‑Befähigungsvergleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst; die Behörde hatte dies wegen fehlender erster Prüfung abgelehnt. Das Gericht stellte klar, dass nach EuGH‑Recht ein Befähigungsvergleich aller Diplome vorzunehmen ist und nicht allein formale Gleichwertigkeit zu prüfen ist. Die Bescheide wurden aufgehoben und die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung dieser Maßstäbe verpflichtet.
Ausgang: Bescheide aufgehoben; Behörde verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung des unionsrechtlichen Befähigungsvergleichs erneut zu entscheiden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu einem reglementierten Beruf sind die in Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigten Qualifikationen sowie einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation zu vergleichen (Art. 39, 43 EGV).
Für die nach Art. 39/43 EGV vorzunehmende Prüfung ist es nicht erforderlich, die akademische Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms formal festzustellen; maßgeblich ist, ob das Diplom gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung von Art, Dauer des Studiums und praktischer Ausbildung vermittelt.
Ergibt der Befähigungsvergleich nur eine teilweise Entsprechung, kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betroffene die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Nachqualifikation nachweist.
Ist der Behörde nach nationalem Recht ein Ermessensspielraum eingeräumt (z.B. hinsichtlich der Anforderung ergänzender Nachweise), steht dem Antragsteller regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch auf Aufnahme zu; er hat jedoch Anspruch auf eine Neubescheidung, die die unionsrechtlichen Prüfungspflichten beachtet.
Tenor
Vergleich
Die Beklagte hebt ihren Bescheid vom 29.07.2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 auf.
Die Beklagte verpflichtet sich, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der obigen Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung ihrer außergerichtlichen Kosten.
Rubrum
| Nichtöffentliche Sitzung Erörterungstermin der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Az.: 10 K 7279/04 Anwesend: Vorsitzender Richteram VerwaltungsgerichtN. Richteram VerwaltungsgerichtW. Richteram VerwaltungsgerichtB. VG-Angestellte R. als Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle | Düsseldorf, den 04.01.2006 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren , __________________________________ erscheinen bei Aufruf der Sache: Die Klägerin persönlich und Frau D.. Die Klägerin erklärt: Frau D. fungiert in diesem Verfahren als meine Terminsbevollmächtigte. Für den Beklagten: Richter H. mit Terminsvollmacht im Beistand von Ltd. Ministerialrätin M. und Direktor des Arbeitsgerichts Q.. |
Zunächst wird mit den Beteiligten die Frage des richtigen Beklagten erörtert.
Sodann ergeht der
Beschluß
Das Beklagtenrubrum wird dahingehend berichtigt, dass sich die Klage gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Y richtet.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Die Kammer weist auf folgendes hin:
Gemäß § 30 Abs. 1 JAG NW wird in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die erste Prüfung bestanden hat. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Allerdings kann nach der Spruchpraxis des EuGH hierauf allein eine Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst nicht gestützt werden:
Nach Art. 39 und 43 EGV in der Auslegung durch den EuGH müssen Behörden eines Mitgliedsstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufs verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die auf die einschlägige Berufserfahrung des Betroffenen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworben wurden (Urteil Morgenbesser, Rd-Nr. 57 und 58).
Das hiesige Rechtsreferendariat ist ein reglementierter Beruf. Der Referendar erhält einen öffentlich-rechtlichen Status, dessen Reglementierung in den §§ 30 ff. JAG NW geregelt ist. Auch ist der Rechtsreferendar Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 Abs. 1 EGV (vgl. schon Urteil Lawrie-Blum, Leitsätze). Das kann nach der Spruchpraxis des EuGH jedenfalls seit dem Urteil Kranemann (Rd-Nr. 18) juristisch nicht mehr erfolgreich in Zweifel gezogen werden. Die Klägerin kann sich als EU-Inländerin auf die Freizügigkeit des Art. 39 EGV berufen.
Grundsätzlich ist das Gericht nach § 113 Abs. 5 VwGO in Verpflichtungsstreitigkeiten verpflichtet, die Rechtssache spruchreif zu machen (BVerwG, Urteil vom 09.07.1998, ‑ 9 C 45/97-). Diese Pflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt und sie greift im vorliegenden Fall nicht ein. Nach dem Urteil Morgenbesser (Rd-Nr. 70) kann ein Mitgliedstaat von dem Betroffenen für den Fall, dass ein Vergleich ergibt, die Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen einander nur teilweise, verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Hier wird der Behörde eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, die nicht erstmals durch ein Gericht ausgeübt werden kann. Aus diesem Grunde kann der Klägerin kein strikter Zulassungsanspruch zustehen, sie hat lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung.
Zur Frage wie der vom EuGH verlangte Befähigungsvergleich vorzunehmen ist, finden sich zur einzelne Hinweise: Es soll ein Vergleich der bescheinigten Qualifikationen mit der verlangten beruflichen Qualifikation stattfinden (Urteil Morgenbesser, Rd-Nr. 57), wobei es für Zwecke dieser Prüfung nicht erforderlich ist, die akademische Gleichwertigkeit des Diploms, auf das sich der Betroffene beruft, mit dem Diplom zu prüfen, das gewöhnlich von den Angehörigen dieses Staates verlangt wird (Urteil Morgenbesser, Rd-Nr. 65). Vielmehr hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob und inwieweit bescheinigte Kenntnisse, erworbene Fähigkeiten oder gewonnene Berufserfahrung als Erfüllung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit als Rechtsreferendar verlangten Voraussetzungen anzusehen sind (Urteil Morgenbesser, Rd‑Nr. 67). Es ist festzustellen, ob das ausländische Diplom seinem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom bescheinigt. Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit hat danach zu erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (Urteil Morgenbesser, Rd-Nr. 68). Führt diese vergleichende Prüfung zur Feststellung, daß Gleichwertigkeit vorliegt, so erfüllt das Diplom die in § 30 Abs. 1 JAG NW aufgestellten Voraussetzungen. (vgl. Urteil Morgenbesser, Rd-Nr. 70). Ergibt der Vergleich, dass Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann von dem Betroffenen der Nachweis verlangt werden, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (Urteil Morgenbesser, Rd-Nr. 70).
Die Kammer weist darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen nicht abschließend sind und es nicht ausschließen, weitere Elemente aus den einschlägigen Entscheidungen des EuGH zu berücksichtigen.
Im Hinblick hierauf schließen die Beteiligten folgenden
Vergleich
Die Beklagte hebt ihren Bescheid vom 29.07.2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14.10.2004 auf.
Die Beklagte verpflichtet sich, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der obigen Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung ihrer außergerichtlichen Kosten.
Vorgelesen und genehmigt.
Sodann ergeht der
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Nach Belehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.
Dem Vertreter der Beklagten wird die Beiakte Heft 2 zurückgereicht.
Der Klägerin werden der Inhalt der Hülle Blatt 6 und die Beiakten Hefte 1 sowie 3 bis 7 zurückgereicht.
N. R.