Familienzuschlag: Keine Halbierung bei Ehegattenbeschäftigung in Tochtergesellschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt den Familienzuschlag Stufe 1 in voller Höhe ab 1.1.1998; seine Ehefrau ist seitdem als Angestellte bei einer Tochtergesellschaft beschäftigt. Die Behörde forderte die Hälfte zurück mit Verweis auf § 40 BBesG. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt: Die Tochtergesellschaft wendet keine familienbezogenen Zuschlagsregelungen an und ist nicht nach § 40 Abs. 6 BBesG gleichzustellen; die gezahlte Zulage dient dem Besitzstandsschutz und ist nicht mit dem Familienzuschlag vergleichbar.
Ausgang: Klage auf Gewährung des Familienzuschlags in voller Höhe stattgegeben; Bescheid vom 20.5.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, wenn dem Ehegatten keine dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung zusteht.
Eine sonstige Arbeitgeberin ist dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG nur dann gleichzustellen, wenn sie für den öffentlichen Dienst geltende oder inhaltlich wesentlich gleiche Tarifverträge anwendet oder in ihren Vergütungsregelungen Familien- oder Sozialzuschläge vorsieht und eine Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegt.
Eine Zulage, die allein der Wahrung des finanziellen Besitzstandes dient, nicht an Familienstand oder Kinderzahl anknüpft, nicht monatlich gewährt wird und in Höhe oder Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen abhängt, ist keine dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung.
Die Rückforderung bzw. Halbierung des Familienzuschlags nach der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4, 6 BBesG ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Dienst nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 1998 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeinspektor im Dienst der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Ehefrau des Klägers ist seit 1. Januar 1998 als Beamtin der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses ohne Bezüge beurlaubt und seitdem als Angestellte bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx (xxxxxxx), einer Tochtergesellschaft der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx, vollbeschäftigt. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten bis zum 31. Dezember 1997 den Familienzuschlag der Stufe 1 je zur Hälfte, in der Folgezeit wurde dem Kläger der Familienzuschlag in voller Höhe gewährt.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 forderte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, den in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1998 an den Kläger gezahlten Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte zurück und stellte die Zahlung des vollen Familienzuschlages ab dem 1. Mai 1998 ein. Zur Begründung war ausgeführt, nach dem Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der xxxxxxx" werde den von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur xxxxxxx wechselnden Beamten durch die sogenannte xxxxxxx-Zulage eine Entlohnung garantiert, die dem Gehalt entspreche, das bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu zahlen wäre. Darin fließe auch der Familienzuschlag ein. Die xxxxxxx sei ein sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG mit der Folge, dass die Konkurrenzregelung des Abs. 4 Anwendung finde.
Der Widerspruch des Klägers vom 8. Juni 1998 hatte hinsichtlich der Rückforderung des überzahlten Familienzuschlages Erfolg und wurde im übrigen mit Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Juni 1998, zugestellt am 29. Juni 1998, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen am 27. Juli 1998 Klage erhoben, mit der er die Zahlung des Familienzuschlages in voller Höhe begehrt. Er ist der Auffassung, bei der xxxxxxx handele es sich nicht um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 40 BBesG. In dem dort geltenden Entgeltrahmentarifvertrag seien keine den Vorschriften über den Familienzuschlag vergleichbaren Regelungen enthalten. Der Betrag des Familienzuschlages werde nur summenmäßig zur Erhaltung des Besitzstandes gewährt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 1998 den Familienzuschlag der Stufe 1 anzuerkennen und ab dem 1. Mai 1998 in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO gegeben sind.
Die Klage hat Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. Der Kläger hat seit dem 1. Januar 1998 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in voller Höhe. Seiner Ehefrau steht als Angestellter der xxxxxxx keine dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 BBesG zu.
Steht der Ehegatte eines Beamten u.a. als Angestellter im öffentlichen Dienst und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung zu, so erhält der Beamte gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages nur zur Hälfte. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine Beteiligung der öffentlichen Hand vorliegt (§ 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die xxxxxxx wendet mit ihrem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV xxx) bzw. dem Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen (TV xxxxxx) weder einen für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrag an, noch hat das dort festgelegte Vergütungssystem einen wesentlich gleichen Inhalt. Der TV xxxxxx enthält auch keine Regelungen, wie sie in für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen oder in Besoldungsgesetzen über Familien- oder Sozialzuschläge getroffen sind. Die Vergütung bei der xxxxxxx bestimmt sich nur nach Tätigkeit und Gruppenzugehörigkeit des Mitarbeiters. Sie setzt sich zusammen aus dem regelmäßigen Monatsentgelt, dem von der Leistungsbeurteilung abhängigen monatlichen Leistungsentgelt, der variablen Vetriebsvergütung, Tätigkeitszulagen, Besitzstandszulagen, Ausgleichszulagen und einer jährlichen Zuwendung (§ 18 Abs. 3 TV xxxxxx). Familienbezogene, d.h. an den Familienstand oder an die Zahl der Kinder anknüpfende Bezahlungsbestandteile, wie sie Grundlage des Familienzuschlages sind (vgl. § 39 BBesG), gibt es nicht. Der Familienzuschlag fließt nur summenmäßig in die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Eingruppierung zum Stichtag 1. Januar 1998 ein (§ 15 TV xxxxxx). Spätere Änderungen im Familienstand bleiben bei der Einstufung unberücksichtigt.
Der TV xxxxxx enthält mit der xxxxxxx-Zulage auch keine den Regelungen über den Familienzuschlag vergleichbare Leistung. Die Vorschrift des § 18 TV xxxxxx, auf deren Grundlage die xxxxxxx-Zulage gewährt wird, knüpft weder hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen noch hinsichtlich des Leistungszwecks noch hinsichtlich der Leistungshöhe an familienbezogene Sachverhalte an. Die xxxxxxx-Zulage wird gezahlt, wenn sich bei einer Gegenüberstellung von fiktivem xxxxxxx-Gehalt des beurlaubten Beamten und Tochter-Gehalt ein positives Ergebnis errechnet (§ 18 Abs. 1, 4 TV xxxxxx). Sie dient damit allein der Wahrung des finanziellen Besitzstandes des Beamten. Der Familienzuschlag bezweckt demgegenüber einen Ausgleich der durch die Familienverhältnisse gegebenen finanziellen Belastungen. Auf den Familienstand des Beamten oder die Zahl seiner Kinder kommt es für die Gewährung der xxxxxxx-Zulage aber nicht an. Der Familienzuschlag gehört zwar über die Ermittlung des xxxxxxx-Bezugsgehaltes des beurlaubten Beamten zur Berechnungsgrundlage für die Zulage, zahlungsbestimmend ist aber in erster Linie das Tochter-Gehalt. Je nach Höhe dieses aus variablen Bestandteilen wie des Leistungsentgeltes oder der Vertriebsvergütung bestehenden Entgeltes wird die xxxxxxx-Zulage gezahlt oder gestrichen. Änderungen im Familienstand schlagen danach allenfalls unter der Voraussetzung auf die xxxxxxx-Zulage durch, dass das Tochter- Gehalt im jeweiligen 12-Monats-Zeitraum gleichbleibt. Nicht zuletzt ist § 18 TV xxxxxx auch hinsichtlich Leistungsart und -höhe keine dem Familienzuschlag vergleichbare Regelung. Die xxxxxxx-Zulage wird nicht monatlich mit den Bezügen, sondern einmal jährlich ausbezahlt und auf der Basis der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit eines 12-Monats-Zeitraums errechnet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.