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Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 K 6277/97·14.11.2000

Klage auf Nachzahlung amtsangemessener Alimentation 1990–1996 abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Zollhauptsekretär, begehrte Nachzahlungen familienbezogener Besoldungsbestandteile für 1990–1996. Nachdem Erhöhungsbeträge für 1997 ff. gewährt worden waren, erklärten die Parteien insoweit die Erledigung; die restliche Klage wurde abgewiesen. Das Gericht verneinte eine Rechtsgrundlage für Nachzahlungen vor Beginn des Vorverfahrens und hielt die Schadenersatzklage wegen fehlenden Sachantrags für unzulässig.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung für 1990–1996 überwiegend abgewiesen; insoweit erledigte Anträge eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Nachzahlung familienbezogener Besoldungsbestandteile nach dem Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1999 besteht frühestens ab dem Haushaltsjahr, in dem das Vorverfahren begonnen wurde; das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO).

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Für Zeiträume, in denen kein Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt wurde, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Nachzahlung.

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Eine allgemeine rückwirkende Behebung einer verfassungswidrigen Besoldungsregelung ist nicht geboten; Nachzahlungen sind nur für solche Beamte erforderlich, die ihren Anspruch zeitnah während des jeweiligen Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht haben.

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Eine Klage auf Schadenersatz ist unzulässig, wenn vor Klageerhebung kein entsprechender Sachantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999§ 69 VwGO§ 155 Abs. 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Zollhauptsekretär (BesGr. A8) im mittleren Binnenzolldienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.

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Unter dem 20. November 1995 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (2 BvL 1/86) die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ab dem Jahr 1990.

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Mit Bescheid vom 11. März 1997 lehnte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx den Antrag ab.

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Der Widerspruch des Klägers vom 16. April 1997 wurde mit Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. Juni 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

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Am 26. Juli 1997 hat der Kläger Klage erhoben.

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Nachdem die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf der Grundlage des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 1999 dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2000 die für die Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie ab 2000 ermittelten Erhöhungsbeträge des Orts- bzw. Familienzuschlags gewährt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Mit seiner weitergeführten Klage macht der Kläger geltend: Er habe schon am 18. Dezember 1990 einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts habe er damit seinen Anspruch zeitnah geltend gemacht. Weder haushaltsrechtliche Erwägungen noch die Treuepflicht des Beamten erforderten es, auf die Erhebung eines förmlichen Widerspruchs abzuheben. Ein ausdrücklicher schriftlicher Antrag sei ebenso eindeutig und unbedingt, zumal Beamte ihren Anspruch auf höhere Besoldung auch unmittelbar durch Einlegen eines Widerspruchs gegen die Bezügemitteilung geltend machen könnten. Es komme hinzu, dass die verzögerte Bescheidung der Anträge durch die Beklagte nicht zu Lasten der Beamten gehen dürfe. Da das Gesetz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 nicht gerecht werde, seien ihm seine Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung unmittelbar zuzusprechen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1996 eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Personal- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren zur Klarstellung einzustellen.

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Die weitergeführte Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile in der Zeit von 1990 bis 1996. Der ablehnende Bescheid der xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es fehlt an einer Rechtsgrundlage.

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Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1999 erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch im Zeitraum 1988 bis 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind monatliche, nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - zu errechnende Erhöhungsbeträge. Die Nachzahlung erfolgt nach Satz 3 der Vorschrift frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Das Vorverfahren beginnt nach der Legaldefinition in § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs. Damit ist der Nachzahlungsanspruch des Klägers entsprechend dem Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Februar 2000 auf die Jahre 1997 und folgende begrenzt, weil er am 17. April 1997 Widerspruch eingelegt hat.

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Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung der Erhöhungsbeträge ab dem Jahr 1990 hat der Kläger nicht. Das ergibt sich für den Zeitraum 1990 bis 1994 bereits daraus, dass es an einem entsprechenden Antrag des Klägers fehlt. Das vorgelegte Schreiben vom 18. Dezember 1990 betrifft nur das Kindergeld. Im Übrigen ist eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückreichende Nachzahlungspflicht der Beklagten gesetzlich nicht vorgesehen und nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts auch nicht erforderlich. Das Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 22. März 1990 -2 BvL 1/86 (BVerfGE 81, 363 ff) und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (NJW 1999, 1013 ff) ausdrücklich festgestellt, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nicht geboten sei. Die Beschränkung ergibt sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, insbesondere aus dem Grundsatz, dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln ist. Eine Korrektur der verfassungswidrigen Regelung ist den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts zufolge deshalb nur für diejenigen Beamten erforderlich, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte.

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Nachzuzahlen ist damit grundsätzlich erst ab dem Haushaltsjahr, in dem Klage erhoben wurde. Kann die Klage zulässig erst im folgenden Haushaltsjahr erhoben werden, etwa weil im laufenden Vorverfahren ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, darf dies nicht zu Lasten des Beamten gehen. In diesem - hier nicht gegebenen - Fall erstreckt sich die Nachzahlung ausnahmsweise auf das der Klageerhebung vorangegangene Haushaltsjahr. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber mit dem Abstellen auf den Beginn des Vorverfahrens in jeder Hinsicht nachgekommen.

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Soweit der Kläger Nachzahlungen im Wege des Schadenersatzes begehrt, ist die Klage unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Sachantrag bei der Beklagten gestellt hat. Das ist jedoch eine unverzichtbare und nicht nachholbare Prozessvoraussetzung.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.