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Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 K 6257/99·17.04.2000

Klage gegen Rückforderung zuviel gezahlter Beihilfe nach §87 BBG abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferecht/VersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfe durch die Postbeamtenkrankenkasse an. Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe eine Rückforderung nach §87 Abs.2 BBG bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung zulässig ist und ob schutzwürdiges Vertrauen oder Wegfall der Bereicherung eingreifen. Das Gericht stellte Überzahlung fest, sah die Vorauszahlung unter Rückforderungs‑vorbehalt und wies die Klage ab. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten war ermessensfehlerfrei.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid wegen zuviel gezahlter Beihilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger zur Rückzahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, einschließlich Beihilfe, richtet sich nach §87 Abs.2 BBG und den Vorschriften über die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung.

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Leistet die Beihilfebehörde eine Vorauszahlung unter Rückforderungs‑vorbehalt, kann eine später erfolgte weitere Auszahlung durch einen Rückforderungsbescheid nach §48 Abs.2 VwVfG konkludent aufgehoben werden.

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Ein schutzwürdiges Vertrauen des Empfängers an der Aufhebung steht der Rücknahme nicht entgegen, wenn dieser Kenntnis von der Vorauszahlung hatte und die Doppelerstattung für ihn erkennbar war.

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Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§818 Abs.3 BGB) ist gegenüber einer verschärften Haftung nach §820 BGB bzw. §87 BBG nicht durchsetzbar; der Empfänger haftet in besonderem Maße.

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Die Behörde hat im Rahmen der nach §87 Abs.2 Satz 3 BBG vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung einen Ermessensspielraum; das Angebot von Ratenzahlungen kann eine angemessene Billigkeitsmaßnahme sein.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ 87 Abs. 2 BBG§ 6 Abs. 1 Nr. 6b BhV§ 48 Abs. 2 VwVfG§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG§ 87 Abs. 2 BBG iVm § 818 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stand als Postamtsrat im Dienst der Deutschen Post AG und wurde zum 1. November 1998 in den Ruhestand versetzt.

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Im Zeitraum vom 5. April bis 11. April 1998 befand sich die Ehefrau des Klägers in stationärer Behandlung im Malteser Krankenhaus E1. Auf Antrag des Klägers leistete die Postbeamtenkrankenkasse, Bezirksstelle E, auf die entstandenen Kosten für ein Zweibettzimmer in Höhe von 948,--DM eine Beihilfenvorauszahlung an das Krankenhaus über 663,60 DM und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 21. April 1998 mit.

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Mit Leistungsabrechnung vom 5. Mai 1998 setzte die Postbeamtenkrankenkasse auf den Beihilfeantrag des Klägers vom 20. April 1998 die Beihilfe zu den mit Rechnung des Krankenhauses vom 16. April 1998 geltend gemachten Kosten des Zweibettzimmers auf 478,80 DM fest und überwies diesen Betrag auf das Konto des Klägers, ohne die bereits geleistete Vorauszahlung davon abzusetzen.

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Mit Leistungsbescheid vom 10. Februar 1999 forderte die Postbeamtenkrankenkasse, Bezirksstelle E zu Unrecht gewährte Beihilfeleistungen in Höhe von 663,60 DM zurück.

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Unter dem 8. März 1999 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er unter Berufung auf den Verbrauch des Geldes geltend macht: Die Doppelerstattung sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Aufgrund seiner durch Krankheit, den Eintritt in den Ruhestand und den Bau eines Hauses angespannten finanziellen Situation sehe er keine Erstattungsmöglichkeit.

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Die Deutsche Post AG, Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung, Abteilung Beihilfe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999, zugestellt am 30. August 1999, mit der Begründung zurück, der Kläger habe mit der Rückforderung rechnen müssen, da es sich um eine Abschlagszahlung gehandelt habe.

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Der Kläger hat hiergegen am 29. September 1999 Klage erhoben, mit der er sein Begehren wiederholt und vertieft.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Leistungsbescheid der Postbeamtenkrankenkasse, Bezirksstelle E, vom 10. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG, Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung vom 27. August 1999 aufzuheben.

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Die Beklagte,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger ist zur Rückzahlung des zurückgeforderten Betrages verpflichtet.

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Der Rückforderungbescheid beruht auf § 87 Abs. 2 BBG. Nach dieser Bestimmung regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, zu denen auch Beihilfeleistungen gehören, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kläger hat die zuviel gezahlte Beihilfe zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers durch seine Ehefrau in Höhe von 478,80 DM sowie einen weiteren überzahlten Betrag von 184,80 DM herauszugeben. Auf den Wegfall seiner Bereicherung kann er sich nicht berufen.

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Die an das Krankenhaus geleistete Beihilfenvorauszahlung von 663,60 DM und dadurch erfolgte Befreiung des Klägers von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus hat der Kläger in Höhe von 184,80 DM ohne rechtlichen Grund erlangt, weil ihm insoweit ein Beihilfeanspruch nicht zustand. Beihilfefähig sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6b BhV die Aufwendungen für eine gesondert berechnete Unterkunft nur bis zur Höhe der Kosten des günstigsten Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 29,--DM täglich, somit insgesamt 684,--DM. Daraus ergibt sich bei einem Beihilfesatz von 70% ein Beihilfeanspruch des Klägers von 478,80 DM und damit eine Überzahlung von 184,80 DM. Die Vorauszahlung an das Krankenhaus stand von vorneherein unter dem Vorbehalt der endgültigen Beihilfenberechnung, die mit Leistungsabrechnung vom 5. Mai 1998 erfolgte.

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In Höhe von 478,80 DM stand dem Kläger die mit Beihilfefestsetzungsbescheid vom 5. Mai 1998 ausgezahlte Beihilfe nicht zu, weil die Postbeamtenkrankenkasse den entsprechenden Beihilfeanspruch des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6b BhV durch Leistung der Vorauszahlung an das Malteser Krankenhaus bereits erfüllt hat. Soweit Rechtsgrund der Auszahlung der Leistungsabrechnungsbescheid vom 5. Mai 1998 ist, hat die Postbeamtenkrankenkasse diesen durch den Rückforderungsbescheid vom 10. Februar 1999 konkludent aufgehoben. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 48 Abs. 2 VwVfG. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der Rücknahme nicht entgegen. Der Kläger wusste, dass die Postbeamtenkrankenkasse eine Vorauszahlung zu den Kosten für das Zweibettzimmer an das Krankenhaus geleistet hatte. Das ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung der Postbeamtenkrankenkasse an ihn und auch aus seinem Beihilfeantrag vom 20. April 1998, auf dem er die Frage „Wurde Beihilfeabschlag/Krankenhausvorauszahlung gezahlt?" mit „ja" beantwortet hatte. Es war für ihn daher ohne weiteres erkennbar, dass die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 478,80 DM auf die Kosten für das Zweibettzimmer zu Unrecht erfolgt ist (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).

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Gegenüber der Rückforderung kann sich der Kläger nicht gemäß § 87 Abs. 2 BBG iVm § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er haftet verschärft. Das ergibt sich hinsichtlich der unter Rückforderungsvorbehalt stehenden Vorauszahlung aus § 820 BGB und hinsichtlich der Beihilfezahlung aus § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG. Die Doppelerstattung der Krankenhauskosten war für den Kläger offensichtlich.

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Die gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG erforderliche Billigkeitsentscheidung hat die Beklagte ermessensfehlerfrei getroffen. Das Angebot von Ratenzahlungen ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich ausreichend.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.