Haftung des Kassenführers für Kassenfehlbetrag bei Kassenübernahme
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Kassenführer klagt gegen einen Erstattungsbescheid über 500 DM wegen angeblich fehlender Postwertzeichen und beruft sich auf einen vorangegangenen Diebstahl. Streitpunkt ist, ob ihn die Haftung trifft, obwohl er bei Kassenübernahme den Bestand bestätigte. Das Gericht verneint die Entlastung: Bei alleiniger Beherrschung des Gefahrenbereichs trägt der Kassenbeamte die Darlegungs- und Beweislast für entlastende Umstände. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Erstattungsbescheid wegen Kassenfehlbetrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 78 Abs. 1 BBG haftet ein Beamter für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verletzung dienstlicher Pflichten verursacht.
Bei Kassenfehlbeständen kann die materielle Beweislast dahin verlagert werden, dass der Kassenbeamte darzulegen hat, dass der Fehlbestand nicht durch eine Pflichtverletzung seinerseits entstanden ist, wenn er den Gefahrenbereich allein beherrscht.
Die bloße Behauptung eines früheren Diebstahls oder allgemeiner Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Kassenabschlüssen genügt nicht zur Entlastung; es sind konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte darzulegen.
Die Mitwirkung von Personalvertretungen ist nur dann erforderlich, wenn das einschlägige Beteiligungsrecht ein förmliches Verfahren vorsieht; das Unterlassen einer solchen Beteiligung begründet keine Rechtswidrigkeit, wenn keine gesetzliche Beteiligungspflicht bestand.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Postsekretär im Dienst der Beklagten. In der Zeit vom 4. bis 5. September 1995 war er als Kassenführer (Kassenkennzahl 000) am Schalter 2 der Postfiliale M 1 eingesetzt. In dieser Eigenschaft oblag ihm u.a. die Abgabe von Wertzeichen. In einer unter dem 16. Oktober 1995 erstellten Niederschrift Angaben zur Behandlung eines Kassenfehlbetrags" erklärte der Kläger im Hinblick auf einen am 5. September 1995 aufgetretenen Fehlbetrag in Höhe von 500,- DM folgendes: Zur Entstehung des Kassenfehlbetrags kann ich keine Angaben machen. ... Beim Abschluss wurde festgestellt, dass (auf der entsprechenden Rolle) die letzten 100 Wertzeichen à 5,- DM fehlten."
Mit Schreiben vom 27. März 1996 teilte die Deutsche Post AG, Niederlassung Postfilialen O, dem Kläger mit, dass sie ihn für den entstandenen Schaden in Höhe eines Teilbetrages von 250,- DM haftbar mache, und kündigte für den Fall einer Zahlungsverweigerung den Erlass eines Leistungsbescheides an. Nachdem der Kläger mit der Begründung Für Diebstahl zahle ich nicht!" die teilweise Erstattung des Kassenfehlbetrags abgelehnt hatte, wurde er mit Schreiben der Deutschen Post AG, Niederlassung Postfilialen O, vom 12. April 1996 darauf hingewiesen, dass er in diesem Falle in Höhe des gesamten Schadens herangezogen werden würde.
Durch Bescheid vom 30. April 1996 forderte die Deutsche Post AG, Niederlassung Postfilialen O, den Kläger zur Erstattung des Kassenfehlbetrags in Höhe von 500,- DM auf. Seinen gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch begründete der Kläger daraufhin wie folgt: Er habe sich bei der Übernahme des Wertzeichenbestandes seinerzeit - entsprechend den bestehenden Vorschriften und Dienstanweisungen - darauf beschränkt, bei den Wertzeichenrollen lediglich die letzten zwei auf der Rückseite der Wertzeichen aufgedruckten Nummern mit der Aufrechnung im Kassenbuch zu vergleichen und damit eine ordnungsgemäße Übernahme durchgeführt. Statt des vom ihm auf diese Weise ermittelten Bestandes von 113 Stück hätten sich allerdings nur noch 13 Stück auf der Rolle befunden, was er nach dem Verkauf von ca. 10 Wertmarken gemerkt und der Aufsicht gemeldet habe. Durch Widerspruchsbescheid der Deutschen Post AG, Direktion E, vom 28. April 1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 23. Mai 1997 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass der Fehlbestand der Wertmarken - was er trotz ordnungsgemäßer Kassenübernahme nicht erkannt habe - durch einen bereits zuvor erfolgten Diebstahl bzw. durch Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Kassenabschlüssen entstanden sein müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Deutsche Post AG, Niederlassung Postfilialen O, vom 30. April 1996 und den Widerspruchsbescheid der Deutschen Post AG, Direktion E, vom 28. April 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger den durch den Verlust der 100 Wertzeichen à 5,- DM entstandenen Schaden zu ersetzen habe, da es sich bei seiner Einlassung, der Fehlbestand habe bereits bei Kassenübernahme bestanden, lediglich um eine durch nichts bewiesene Behauptung handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Deutsche Post AG, Niederlassung Postfilialen O, vom 30. April 1996 und der Widerspruchsbescheid der Deutschen Post AG, Direktion E, vom 28. April 1997 sind rechtmäßig.
Die Heranziehung des Klägers zum Schadensersatz begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Er hatte insbesondere er vor Erlass des ihn belastenden Leistungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme. Der von ihm beantragten Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG" bedurfte es nicht, da bis zur am 2. Januar 1995 erfolgten Eintragung der Deutschen Post AG ins Handelsregister kein förmliches Beteiligungsverfahren eingeleitet und der frühere Personalrat auf Grund der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 PostPersRG deshalb nicht mehr zu beteiligen war. Eine Beteiligung des Betriebsrates der Deutschen Post AG ist gemäß § 28 Abs. 1 PostPersRG in Fällen der vorliegenden Art nicht vorgesehen.
Auch in materiell-rechtlich sind Leistungs- und Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden. Nach § 78 Abs. 1 BBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die materielle Beweislast für eine objektive Dienstpflichtverletzung als Anspruchsvoraussetzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen zwar grundsätzlich der Dienstherr; diesem können insoweit jedoch Beweiserleichterungen zugute kommen. Letzteres gilt u.a. bei Kassenfehlbeträgen, bei deren Auftreten in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB jedenfalls in den Fällen, in denen ein Kassenbeamter nach den tatsächlichen Gegebenheiten den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich ausschließlich beherrscht hat, weder eine zum Fehlbetrag geführt habende objektive Pflichtverletzung des Beamten noch ein den Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit rechtfertigender Sachverhalt bewiesen zu werden braucht. Stattdessen wird die materielle Beweislast dafür, dass ein in seiner Kasse objektiv vorhandener Kassenfehlbestand nicht durch eine Pflichtverletzung seinerseits entstanden ist, dem Kassenbeamten aufgebürdet. Da der Kläger - was von ihm nicht in Abrede gestellt wird - den Gefahrenbereich am Schalter 2 allein beherrscht hat, oblag es mithin ihm, zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen konkreten Geschehensablauf darzutun, welcher ihn vom Vorwurf einer auch nur grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung entlasten könnte. Dies ist ihm mit der bloßen Behauptung, der Kassenfehlbestand müsse seine Ursache in einem bereits vor Kassenübernahme erfolgten Diebstahl bzw. in Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Kassenabschlüssen haben, nicht gelungen.
Hierzu hat bereits die Beklagte in ihrer Klageerwiderung Folgendes ausgeführt:
Soweit der Kläger in der Klage von etwaigen Unregelmäßigkeiten bei vorhergehenden Kassenabschlüssen spricht, ist darauf hinzuweisen, dass er am 04.09.96 durch seine Unterschrift im Übergabebuch bescheinigt hat, dass der Markenbestand mit dem Soll im Kassenbuch übereinstimmte. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass für den Betriebsleiter der Filiale M, etwa den Dienstvorgänger des Klägers am Schalter 2 verhandlungsschriftlich zu befragen, ob während dessen Dienstzeit eine Unregelmäßigkeit - z.B. ein Diebstahl - hinsichtlich des Markenbestandes vorgekommen sei. Dadurch dass der Kläger ohne jede Beanstandung den Markenbestand, wie er ihn vorfand, übernahm und noch die Übereinstimmung des Ist und Solls im Übergabebuch bestätigte, ist das Unterlassen von Untersuchungen in der Richtung, ob etwa schon vor dem 04.09.95 100 Postwertzeichen zu je 5,- DM entwendet worden sind, entscheidend auf das Verhalten des Klägers bei der Kassenübernahme zurückzuführen."
Dem schließt sich das Gericht an, denn eine Kassenübernahme mit Überprüfung und Vergleich von Ist- und Soll-Bestand dient gerade dazu, den Kassenübergeber hinsichtlich möglicher, während der Dauer seiner Kassenführung aufgetretener Unregelmäßigkeiten zu entlasten. Ist dies - wie im vorliegenden Fall durch den Kläger - geschehen, bedarf es schon gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass diese Entlastung zu Unrecht erteilt worden sein könnte, um sich mit zumindest ansatzweiser Erfolgsaussicht zwecks Schadensausgleichs an den Kassenübergeber halten zu können. Derartige - objektivierbare - Anhaltspunkte fehlten hier. Wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - seinen Vorgänger an der Kasse nur irrtümlich entlastet hat, so hat er insoweit im Übrigen unter Berücksichtigung des von ihm in diesem Zusammenhang geschilderten Geschehensablaufs bereits selbst ein grob fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten eingeräumt. Nach seinem Vorbringen will er bei der Kassenübernahme zur letzten Nummer (110) auf der Wertzeichenrolle (die Postwertzeichen auf den in einem Behälter aufgehängten Wertzeichenrollen sind auf der Rückseite jedes fünften Wertzeichens mit 5, 10, 15, 20 usw. durchnummeriert) die restlichen drei nicht nummerierten Wertzeichen hinzugezählt haben und auf dieser Grundlage von einem Bestand von 113 ausgegangen sein. Wenn aber - wovon zu Gunsten des Klägers ausgegangen werden soll - selbst ein erfahrener Schalterbeamter nicht in der Lage sein sollte, etwa anhand eines möglicherweise geringeren Zugwiderstandes der Wertzeichenrolle, beim Fehlen von 100 von insgesamt 113 angeblich vorhandenen Wertzeichen Verdacht zu schöpfen, ist diese Art der Bestandsüberprüfung - was keiner weiteren Darlegung bedarf - nicht einmal annähernd geeignet, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Feststellung des Kassenbestandes bei Kassenübernahme gerecht zu werden. Hierzu hätte es vielmehr einer Inaugenscheinnahme der Wertzeichenrolle bedurft, um zumindest Fehlbestände in einer Größenordnung, wie sie im vorliegenden Fall zu verzeichnen ist, ausschließen zu können.
Soweit der Kläger behauptet hat, die von ihm angeblich praktizierte Art der Übernahme der Wertzeichenrollen habe der Regelung einer diesbezüglichen Dienstanweisung entsprochen, hat das Gericht keinen Anlass, dieser Behauptung weiter nachzugehen. Die Beklagte hat nach nochmaliger Überprüfung der seinerzeit gültigen einschlägigen Dienstanweisungen versichert, dass die Behauptung des Klägers unzutreffend sei. Auf der anderen Seite hat der Kläger - obwohl sich ihm dies angesichts seiner Einlassung, sich bei der Kassenübernahme ordnungsgemäß verhalten zu haben, geradezu hätte aufdrängen müssen - offensichtlich nichts unternommen, um sich die angebliche Anweisung zwecks Vorlage bei Gericht zu beschaffen oder zumindest deren frühere Existenz glaubhaft zu machen.
Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass der Kläger für den entstandenen Schaden haftbar gemacht wird, und zwar selbst dann, wenn die fehlenden Postwertzeichen bereits vor dem 4. September 1995 abhanden gekommen sein sollten. In diesem Falle wäre er nämlich - wie dargelegt - durch sein grob fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei der Kassenübernahme dafür verantwortlich, dass der Schaden nicht mit Aussicht auf Erfolg gegenüber seinem Vorgänger am Schalter geltend gemacht werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.