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Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 K 3978/03·15.02.2005

Klage auf Beihilfe für Orthokin (modifizierte Eigenblutbehandlung) abgewiesen

Öffentliches RechtBeihilferechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Beihilfe für eine Orthokin-Behandlung; die Wehrbereichsverwaltung lehnte dies als nicht beihilfefähig ab. Das Gericht stellt fest, dass Orthokin eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte modifizierte Eigenblutbehandlung ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der Rspr. des BVerwG nicht vorliegen. Einzelärztliche Stellungnahmen genügen nicht zur Nachweisung der allgemeinen Anerkennung. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für Orthokin-Behandlung als unbegründet abgewiesen, da Methode nicht allgemein anerkannt ist

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen für eine Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode sind nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig ausgeschlossen, wenn dies durch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

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Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Behandlung wissenschaftlich allgemein anerkannt ist oder die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Bewilligung vorliegen.

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Einzelne ärztliche Stellungnahmen genügen grundsätzlich nicht zum Nachweis der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung; maßgeblich sind belastbare Studien oder Stellungnahmen zuständiger Behörden/Gremien.

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Eine ausnahmsweise Zuerkennung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt voraus, dass allgemein anerkannte Therapien erfolglos waren und eine realistische Aussicht besteht, dass die Methode allgemeine Anerkennung erlangen wird; fehlt diese Prognose, kommt die Ausnahme nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 2 BhV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der beihilfeberechtigte Kläger beantragte unter dem 23. März 2003 unter anderem die Gewährung einer Beihilfe für eine Orthokin-Behandlung, eine modifizierte Eigenblutbehandlung. Durch Bescheid vom 1. April 2003 lehnte die Wehrbereichsverwaltung X insoweit die Gewährung einer Beihilfe ab, da es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts handele. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung X durch Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 als unbegründet zurück, da die Orthokin-Behandlung als wissenschaftlich nicht anerkannte Methode von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei.

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Am 16. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Verabreichung von Orthokin sei eine schulmedizinische Behandlungsmethode, die möglicherweise sogar schon wissenschaftlich anerkannt sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne er die Beihilfe nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise beanspruchen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung X vom 1. April 2003 und 16. Mai 2003 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. März 2003 eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den Aufwendungen für eine Orthokin-Behandlung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und tritt dem Begehren entgegen.

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Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 5 Abs. 2 BhV kann das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode ausschließen. Dies ist hinsichtlich der modifizierten Eigenblutbehandlung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 M der Hinweise zu den Beihilfevorschriften geschehen. Die beim Kläger angewandte Orthokin-Behandlung ist eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte modifizierte Eigenblutbehandlung. Bereits die Tatsache, daß der Hersteller dieses Präparats sich genötigt sieht, ein Informationsblatt mit „wichtigen Informationen" zur Vorlage bei der Krankenkasse herauszugeben, belegt die fehlende Anerkennung. Auch die Studie an der Universität Bochum zeigt dies, da derartige Untersuchungen bei anerkannten Methoden überflüssig sind. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen schließlich sind Einzelstimmen und belegen keine allgemeine Anerkennung. Eine positive Stellungnahme zu Orthokin etwa des Bundesgesundheitsamtes oder des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen - dies hätte Gewicht - hat der Kläger, der die Beweislast trägt, nicht beigebracht.

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Die begehrte Beihilfe kann auch nicht unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 und 18. Juni 1998 (DÖV 1996, 37, NJW 1998, 3436) ausnahmsweise zuerkannt werden, da die bei Rückenbeschwerden allgemein anerkannte Behandlung mit Kortison beim Kläger nicht erfolglos eingesetzt worden ist. Daß die Rückenbeschwerden nach einer Kortisonbehandlung später wieder auftraten, schließt den erfolgreichen Einsatz nicht aus. Dies ist nämlich regelmäßig der Fall, wenn die Ursachen einer Erkrankung nicht behoben, sondern nur die Symptome behandelt werden. Im übrigen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt - auch dies ist Voraussetzung für eine ausnahmsweise Bewilligung - keine seriöse Prognose dahin getroffen werden, daß die Orthokin- Behandlung noch allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Dafür fehlt zum gegenwärtigen Zeitpunkt jeder verläßliche Ansatz.

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Auch in der Bochumer Studie wird lediglich die Vermutung geäußert, daß der körpereigene Stoff zur Selbstheilung beiträgt; eine wissenschaftliche Gewissheit ist dies nicht.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.