Ordnungsverfügung zur Sanierung einer Gewässerüberwölbung: falscher Adressat mangels Eigentumsnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der er zur Sanierung einer beschädigten Abdeckung (Überwölbung) eines Gewässers zweiter Ordnung herangezogen wurde. Streitpunkt war, ob er als Eigentümer bzw. Verantwortlicher der Anlage in Anspruch genommen werden durfte. Das VG Düsseldorf hob Verfügung und Widerspruchsbescheid auf, weil das Eigentum des Klägers an der Abdeckung nicht feststellbar war und eher eine Errichtung durch die Stadt in Ausübung eines Grundbuchrechts nahe lag. Die Unaufklärbarkeit der Eigentümerstellung ging zulasten der Behörde (falscher Adressat).
Ausgang: Klage erfolgreich; Ordnungsverfügung und Widerspruchsbescheid wegen nicht nachgewiesener Eigentümerverantwortung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen der Gewässeraufsicht gegen eine Anlage in oder an einem Gewässer sind grundsätzlich gegen den für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlichen Eigentümer der Anlage zu richten.
Eine Überwölbung/Abdeckung eines Gewässers, die keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken dient, ist eine Anlage im Sinne des § 94 LWG und kann unterhaltspflichtauslösend sein.
Das Eigentum am Gewässergrundstück führt nicht zwangsläufig zum Eigentum an einer darüber errichteten Abdeckung; die Abdeckung kann ein selbständig zuordnungsfähiger Vermögensgegenstand sein.
Wird ein Werk in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück mit diesem verbunden, ist es regelmäßig kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 BGB), so dass das Eigentum nicht kraft Verbindung auf den Grundstückseigentümer übergeht.
Kann die Behörde die tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer (insbesondere die Eigentümerstellung an der Anlage) nicht feststellen, geht dies zu ihren Lasten; die Ordnungsverfügung ist wegen Inanspruchnahme eines falschen Adressaten rechtswidrig.
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 31. März 2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der im Grundbuch von C. , Blatt 00000 und Blatt 0000 A, eingetragenen Grundstücke Flur 328, Flurstück 1 (Hof- und Gebäudefläche Zur E1. C1. 21, 21A) und Flur 328, Flurstück 110 (Gebäude- und Freifläche P. ). Beide Grundstücke grenzen unmittelbar an den N.-----graben , ein Gewässer zweiter Ordnung, dessen Fläche im Liegenschaftskataster als Flur 327, Flurstück 32, mit der Eigentümerangabe „die Anlieger“ erfasst ist. Im Grundbuch ist diese Fläche nicht gebucht.
Anfang des vorigen Jahrhunderts beschloss die damalige Stadtgemeinde C. , bestimmte Abschnitte des N1.-----grabens aus stadtplanerischen Gründen zu überwölben. Um die einzelnen Anlieger im Bedarfsfall zwingen zu können, seinerzeit noch vorhandene Waschanlagen zu beseitigen und zu dulden, dass das Ufer des N1.-----grabens als Auflage für die Überwölbung benutzt werden konnte, wurden diesbezügliche Beschlüsse des Bezirksausschusses zu E. herbeigeführt und die daraus resultierenden Rechte unter „Lasten und Beschränkungen“ in der Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Auf Blatt 00000 des Grundbuchs von C. befindet sich der Eintrag: „Das im Beschluss des Bezirksausschusses in E. vom 24. April 1906 (I C 39/06, bei GA 2184) festgestellte Recht, eine Uferlänge von 64,1 m des N1.-----grabens durch Einlegen von Trägern in die Ufermauer zur Überwölbung des N1.-----grabens zu belasten, auf Ersuchen vom 8. Juni 1906 für die Stadtgemeinde X. eingetragen am 27. August 1906 und letztlich umgeschrieben am 24. Januar 1972.“ Der Eintrag auf Blatt 0000A des Grundbuchs lautet: „Das im Beschluss des Bezirksausschusses zu E. vom 18. Februar 1904 - I C 363/04 - beschriebene Enteignungs-, Wäschenbeseitigungs- und N1.grabenmauerbelastungsrecht für die Stadt X. auf Antrag vom 08. November 1904 eingetragen am 21. November 1904 und mit dem belasteten Grundstück übertragen am 19. Februar 1999.“
Durchgeführt wurden die Überwölbungsarbeiten nach und nach, und zwar sowohl durch die Stadt als auch unter Aufsicht der Stadt durch einzelne Anlieger selbst. War die Überwölbung durch die Stadt erfolgt und hatten die Anlieger ein Interesse an einer Nutzung der dadurch entstandenen Flächen, wurde ihnen von der Stadt jeweils zu deren Hälfte, mit Einwilligung des gegenüberliegenden Anliegers auch für die ganze Breite, gegen Entschädigung ein dauerndes Nutzungsrecht übertragen. Hatten die Anlieger die Überwölbung selbst erstellt, forderte die Stadt für deren Nutzung kein Entgelt.
Wann und durch wen die aus auf den Ufermauern liegenden Stahlträgern mit Betonabdeckung bestehende Überwölbung des N1.-----grabens entlang der Grundstücke des Klägers erstellt worden ist, ist unbekannt und lässt sich auch nicht weiter aufklären. Planungs- und Rechnungsunterlagen der Stadt für diesen Bereich des N1.-----grabens sind nach Angaben des Beklagten durch Kriegseinwirkung verloren gegangen. Der Kläger, der die Grundstücke in den Jahren 1992 (Flurstück 1) bzw. 2000 (Flurstück 110) erworben hat, hat angegeben, dass der dortige Abschnitt des N1.-----grabens seines Wissens ab dem Jahre 1906 überwölbt worden sei. Nachgewiesen hat er, dass ihm beim Erwerb des Flurstücks 1 ein dauerndes Nutzungsrecht an 90 qm der überwölbten N1. grabenfläche vor dem Grundstück Zur E1. C1. 21 mitverkauft worden ist.
Im Sommer 2006 wurde die Abdeckung des N1.-----grabens in Höhe des Flurstücks 110 im Bereich der Messstation 123 durch ein Fahrzeug der X1. Stadtwerke beschädigt. Anlässlich der Besichtigung des Schadens wurden an der Unterseite der Abdeckung eine erhebliche im Laufe der Jahrzehnte entstandene Korrosion der Stahlträger sowie eine teilweise Verwitterung des Betons festgestellt. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger durch mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro verbundene Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2007 auf, binnen einer Frist von zwei Monaten die über/auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 327, Flurstück 32, befindliche Abdeckung des Gewässers N.-----graben im Bereich der Messstation 123 und drei Meter westlich der Messstation 123 durch Herausstemmen des Restbetons, Entrosten der Träger im freigelegten Bereich, Einbau einer (im Einzelnen näher beschriebenen) statisch erforderlichen Bewehrung sowie durch den Einbau von Beton zu sanieren, und begründete dies damit, dass der Kläger Eigentümer, zumindest Miteigentümer, des an seine Grundstücke grenzenden N1.-----grabens sei. Dies ergebe sich aus den insoweit einschlägigen Regelungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-), nach denen ein Gewässer zweiter Ordnung den Eigentümern der Ufergrundstücke gehöre, sowie daraus, dass im Liegenschaftskataster als Eigentümer des Flurstücks 32 „die Anlieger“ angegeben seien. Die Abdeckung stehe damit im (Mit-)Eigentum des Klägers, der folglich für ihren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich sei.
Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, weder Eigentümer des N1.-----grabens zu sein, noch dessen Abdeckung erstellt zu haben, Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19. Oktober 2007 (6 L 1116/07) antragsgemäß wiederhergestellt wurde und den die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2008 zurückwies.
Der Kläger hat am 5. Mai 2008 – fristgerecht – Klage erhoben und diese u.a. wie folgt begründet: Der Beklagte gehe rechtsirrig davon aus, dass er Eigentümer des an seine Grundstücke grenzenden N1.-----grabens sei. Soweit sich aus § 5 Abs. 1 LWG ergebe, dass ein Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der Ufergrundstücke sei und anteilig deren Eigentümern gehöre, greife die Ausnahmeregelung des § 7 LWG. Danach bleibe das Eigentum an Gewässern zweiter Ordnung, wenn es – was hier der Fall sei – bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zugestanden habe, aufrechterhalten. Daraus, dass im Liegenschaftskataster als Eigentümer des N1. grabengrundstücks „die Anlieger“ angegeben seien, folge nichts anderes, denn ein derartiger Eintrag sei einem – hier fehlenden – Grundbucheintrag nicht gleichzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 31. März 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich weiterhin darauf, dass der Kläger als „Anlieger“ des Ufergrundstücks im hier interessierenden Abschnitt des N1.-----grabens (Mit-)Eigentümer des N1.-----grabens sei, was sich zum einen aus dem Flurstücks- und Eigentümernachweis des Katasteramtes, zum anderen aber auch bereits unmittelbar kraft Gesetzes aus § 5 LWG ergebe. Die Ausnahmevorschrift des § 7 LWG (Aufrechterhaltung des bisherigen Eigentums bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes) greife nicht ein, da das Eigentum am Gewässer N.-----graben auch seinerzeit bereits keinem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zugestanden habe. Bei dieser Sachlage sei der Kläger (Mit-)Eigentümer der schadhaften Überwölbung des N1.-----grabens , und zwar selbst dann, wenn diese nicht von einem seiner Rechtsvorgänger, sondern von der Stadt hergestellt worden sein sollte. Das als Belastung der Ufergrundstücke des Klägers im Grundbuch zugunsten der Stadt eingetragene N1. grabenmauerbelastungsrecht stehe dem nicht entgegen, denn mit dieser Eintragung sei lediglich der Zweck verfolgt worden, eine den damaligen stadtplanerischen Vorstellungen der Stadt im Einzelfall zuwider laufende Überbauung des N1.-----grabens zu verhindern. Auch die Tatsache, dass die Stadt Anliegern des N1.-----grabens gegen Entschädigung ein Nutzungsrecht an von ihr hergestellten Überwölbungsflächen des N1.-----grabens zugestanden habe, spreche nicht gegen das Eigentum des Klägers an der Abdeckung, denn mit der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung habe sich die Stadt seinerzeit anteilig den Herstellungsaufwand ersetzen lassen. Da der Kläger nach alledem Miteigentümer des schadhaften Überwölbungsabschnitts sei, habe er als für dessen Sanierung (Mit-)Verantwortlicher herangezogen werden können, zumal das Flurstück 110 (Gebäude- und Freifläche P. ) von dem angrenzenden Flurstück 1 (Hof- und Gebäudefläche Zur E1. C1. 21, 21A) nur durch Nutzung der Abdeckung erreichbar sei, so dass diese für ihn von besonderem Nutzen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (10 K 3298/08, 6 L 1116/07) sowie des Verwaltungs- und Widerspruchsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg; sie zulässig und begründet.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 31. März 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung des Klägers zu den Sanierungsarbeiten kommen nur die §§ 116 Abs. 1, 136, 138 LWG i.V.m. §§ 12, 14 OBG in Betracht. Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten innerhalb seines die Gewässeraufsicht betreffenden Aufgabenbereichs als Sonderordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Geht eine solche Gefahr für ein fließendes Gewässer vom Zustand einer sich in und/oder an diesem befindenden Anlage aus, sind die erforderlichen Maßnahmen gegen deren für die Gefahr verantwortlichen Eigentümer zu richten, denn dieser hat die Anlage so zu unterhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird (§ 18 OBG i.V.m. § 94 LWG).
Bei der im Bereich der Messstation 123 liegenden Abdeckung des N1.-----grabens handelt es sich – was im Übrigen unstreitig ist – um eine Anlage i.S. des § 94 LWG, d.h. um ein Bauwerk, mit dem von seiner Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Überwölbung des N1.-----grabens erfolgte nämlich aus stadtplanerischen Gründen, wobei sich den im Verwaltungsvorgang abgehefteten „historischen Vorgängen“ entnehmen lässt, dass es der Stadt – indem sie den Anliegern gestattete, die durch die von ihr erstellte Abdeckung entstandenen zusätzlichen Flächen zu nutzen oder die Überwölbung in eigenem Interesse selbst vorzunehmen – in erster Linie um eine mit der Verbesserung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten für die in diesem Bereich vorhandenen Grundstücke einhergehende Aufwertung dieses Gebiets gegangen ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger Eigentümer der schadhaften Abdeckung des N1.-----grabens entlang des Uferbereichs des Flurstücks 110 (Messstation 123) ist und damit als für den Zustand dieser Anlage Verantwortlicher in Anspruch genommen werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Gewässer N.-----graben gemäß § 5 LWG als Bestandteil der Ufergrundstücke deren Eigentümern gehört oder unter Berücksichtigung der in § 7 LWG getroffenen Regelung vom Eigentum eines anderen – nach Auffassung des Klägers der Stadt X. – auszugehen ist. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass das Eigentum am N.-----graben – wie vom Beklagten angenommen – bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 keinem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zugestanden haben dürfte. Vor Inkrafttreten des Landeswassergesetzes galt das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962, davor richtete sich das Eigentum an Gewässern zweiter Ordnung nach dem Preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913. Beide Gesetze enthielten in den §§ 4 Abs.1 und 6 Abs. 1 LWG (alt) bzw. den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 PrWG Regelungen, die inhaltlich den §§ 5 und 7 LWG entsprechen. Vor Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes dürften – wie einem in den vom Beklagten zusammengestellten „historischen Vorgängen“ enthaltenen gutachterlichen Vermerk aus dem Jahre 1934 entnommen werden kann – für die Wupper und ihre Nebenflüsse die Bestimmungen des im Jahre 1845 durch eine Verordnung des Appellationsgerichtshofes in L. für das Gebiet des X2. laufs in Kraft gesetzten Preußischen Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 gegolten haben, aus denen sich nichts dafür ergibt, dass das Eigentum am N.-----graben einem anderen als den Anliegern zugestanden haben könnte. Letztlich kann die Frage nach dem Eigentümer des N1.-----grabens jedoch offenbleiben, denn bei dessen Abdeckung handelt es sich um einen selbständig zuordnungsfähigen Vermögensgegenstand, d.h. das Eigentum am N.-----graben hat nicht bereits zwangsläufig das Eigentum an dessen Abdeckung zur Folge. Auch ist die Abdeckung, die beiderseits auf zu den Ufergrundstücken gehörenden Mauern aufliegt, mit dem Gewässergrundstück nicht dergestalt verbunden, dass sie als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, der kraft Verbindung (§ 946 BGB) mit diesem in das Eigentum des Gewässereigentümers fallen würde (§ 94 Abs. 1 BGB), angesehen werden könnte.
Fest verbunden ist die Überwölbung dagegen mit den einander gegenüberliegenden Ufergrundstücken, so dass die Eigentümer dieser Grundstücke selbst dann, wenn die Abdeckung von der Stadt erstellt worden sein sollte, als deren Eigentümer in Betracht kommen könnten, denn gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dies gilt gemäß § 95 Abs. 1 BGB allerdings nicht für ein Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Bei der Abdeckung des N1.-----grabens im Bereich des Flurstücks 110 handelt es sich um ein solches Werk, denn nach Auffassung der Kammer spricht – ohne dass sich dies weiter aufklären ließe – mehr dafür als dagegen, dass der N.-----graben entlang der Grundstücke des Klägers von der damaligen Stadtgemeinde C. in Ausübung des am 21. November 1904 und 27. August 1906 zu Lasten dieser Grundstücke in das Grundbuch von C. eingetragenen N1. grabenmauerbelastungsrechts, also in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück, überwölbt worden ist.
Festgestellt werden kann zunächst, dass der damaligen Stadtgemeinde C. auf der Grundlage eines zuvor erwirkten Beschlusses des Bezirksausschusses zu E. das im Grundbuch eingetragene Recht zugestanden worden ist, den N.-----graben notfalls auch gegen den Willen der Eigentümer der Ufergrundstücke überwölben zu dürfen. Fest steht weiterhin, dass die Überwölbungen sodann nach und nach teils durch die Stadt, teils durch einzelne Anlieger selbst erstellt worden sind und die Stadt – wenn sie die Abdeckung selbst vorgenommen hatte – den Anliegern, die Interesse an einer Nutzung der dadurch neu entstandenen Flächen bekundeten, gegen Entschädigung ein dauerndes „Nutzungsrecht“ gewährte. Die Abdeckung wurde diesen Anliegern mithin nicht etwa verkauft, sondern nur zur Nutzung überlassen, mag sich auch die Höhe der Nutzungsentschädigung an den jeweiligen Herstellungskosten für die Abdeckung orientiert haben. Eine Übertragung des Eigentums sollte damit nicht erfolgen. Hierfür sprechen im Übrigen auch zwei vom Beklagten als „historische Vorgänge“ beispielhaft für den Erwerb der Nutzungsberechtigung im Verwaltungsvorgang abgeheftete Schreiben der Stadt vom 2. Juli 1921 und 26. August 1935, in denen gegenüber den Nutzern ausdrücklich Wert auf die Feststellung gelegt wurde, dass die Errichtung und Unterhaltung irgendwelcher Einfriedigungen „auf der Überwölbungsfläche“, d.h. nicht die Unterhaltung der Abdeckung als solcher, ausschließlich Sache der Erwerber des Nutzungsrechts sei. Die Rechtsvorgänger des Klägers haben – was schließlich ebenfalls feststeht – ein solches den Bereich „vor dem Grundstück Zur E1. C1. 21“ (Flurstück 1) betreffendes Nutzungsrecht an der N1. grabenüberwölbung erworben, so dass nach o.a. Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass die Abdeckung jedenfalls in diesem Bereich von der Stadt erstellt worden ist. Für den entlang des Flurstücks 110 verlaufenden Abschnitt des N1.-----grabens im Bereich der Messstation 123 liegt ein Nachweis für den Erwerb des Nutzungsrechts an der Abdeckung zwar nicht vor, so dass hier grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht kommen: Entweder ist dieser Teil der Abdeckung von der Stadt erstellt worden, ohne dass sich einer der Rechtsvorgänger des Klägers oder der Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks veranlasst gesehen haben, das Nutzungsrecht daran zu erwerben, oder die Anlieger haben die Überwölbung selbst gebaut. Ein Indiz dafür, dass auch in diesem Bereich die Stadt tätig geworden ist, ist allerdings der im Grundbuch von C. , Blatt 00000, angeführte Beschluss des Bezirksausschusses zu E. , in dem das Recht der Stadt festgestellt worden ist, „eine Uferlänge von 64,1m des N1.-----grabens “ zu überwölben, denn die auf das Flurstück 1 (Zur E1. C1. 20, 21A) entfallende Uferlänge beträgt lediglich ca. 40 m, was dafür sprechen könnte, dass sich der zugunsten der Stadt ergangene Beschluss des Bezirksausschusses auch auf das sich unmittelbar anschließende Flurstück 110 (Gebäude- und Freifläche P. ) erstreckt hat. Soweit es der Beklagte demgegenüber für wahrscheinlicher hält, dass die Abdeckung von einem der Rechtsvorgänger des Klägers im privaten Interesse, nämlich zwecks erst dadurch ermöglichter Erreichbarkeit des Flurstücks 110, erstellt worden ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das von ihm erworbene Flurstück 110 früher als Teil eines größeren Firmengrundstücks eine Zufahrt zur Straße V. hatte und damit auch ohne Inanspruchnahme der Überwölbung des N1.-----grabens erreicht werden konnte. Deshalb kann ein im Zeitpunkt der Erstellung der Abdeckung bestehendes besonderes Interesse eines früheren Eigentümers des Flurstücks 110, das diesen veranlasst haben könnte, die Überwölbung selbst vorzunehmen, nicht ohne weiteres angenommen werden, zumal die Flurstücke 110 und 1 damals verschiedenen Eigentümern gehörten.
Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der sanierungsbedürftigen Abdeckung um eine im Eigentum des Klägers stehende Anlage handelt, für welche dieser gemäß § 94 LWG unterhaltspflichtig wäre. Dies geht prozessual zu Lasten des Beklagten, der sich auf die Eigentümerstellung des Klägers beruft und nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit seiner darauf gestützten Ordnungsverfügung trägt. Ist aber davon auszugehen, dass die sich über dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 327, Flurstück 32, befindende Abdeckung des N1.-----grabens im Bereich der Messstation 123 und drei Meter westlich davon nicht von einem Rechtsvorgänger des Klägers, sondern in Ausübung des für sie im Grundbuch eingetragenen N1.--grabenmauerbelastungsrechts von der damaligen Stadtgemeinde C. erstellt worden und der Kläger im Hinblick auf § 95 Abs. 1 BGB auch nicht deren Eigentümer geworden ist, ist der angefochtene Bescheid wegen der Heranziehung eines falschen Adressaten rechtswidrig und – weil er den Kläger in seinen Rechten verletzt – aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO, da die Entscheidung, die nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ist(§ 167 Abs. 2 VwGO), eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro ermöglicht. Zu summieren sind insoweit auf der Grundlage eines angenommenen Streitwertes von 20.000 Euro die vom Kläger bereits gezahlten Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten, so dass der Betrag von 1.500 Euro überschritten wird.