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Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 K 2002/10·16.11.2010

Fachkraft darf Gleichstellungsaufgaben bei Bewerbungsgesprächen nicht eigenständig übernehmen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonalvertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Gleichstellungsbeauftragte in einem Agenturverbund, begehrt Feststellung, dass ihr die Behörde zu Unrecht untersagt habe, einer zugeteilten Fachkraft die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen zu überlassen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab. Nach BGleiG ist die eigenständige Erledigung von Aufgaben nur in den ausdrücklich genannten Fällen (Stellvertreterin, Vertrauensfrau) zulässig; regelmäßige Teilnahme der Fachkraft an Bewerbungsgesprächen stellt eine unzulässige eigenständige Erledigung dar.

Ausgang: Klage der Gleichstellungsbeauftragten gegen das Verbot, die zugeteilte Fachkraft regelmäßig an Bewerbungsgesprächen teilnehmen zu lassen, wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das BGleiG sieht die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten durch diese selbst vor; eine Übertragung zur eigenständigen Erledigung ist nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (z. B. Stellvertreterin, Vertrauensfrau) zulässig.

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Die regelmäßige Teilnahme einer zugeteilten Fachkraft an Bewerbungsgesprächen stellt eine "eigenständige Erledigung" von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten dar und ist ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässig.

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Die bloße Unmöglichkeit oder Unfähigkeit der Gleichstellungsbeauftragten, an allen Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Delegation dieser Aufgaben an eine Fachkraft.

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Die Teilnahme an vertraulichen Bewerbungsgesprächen bedarf einer gesetzlichen Grundlage; ohne solche Grundlage kommt eine Beteiligung Dritter zur eigenständigen Erledigung der Aufgabe nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG§ 18 Abs. 7 BGleiG§ 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG§ 6 BGleiG§ 7 BGleiG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte beim gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG gebildeten Agenturverbund der Bundesagentur für Arbeit, der die Arbeitsagenturen in E, L, T und X umfasst. Im Agenturverbund sind über 3.000 Beschäftigte an mehr als 50 Standorten tätig. Seit 7. Januar 2010 ist der Klägerin zur Bewältigung ihrer Aufgaben eine Fachkraft zugewiesen. Nach ihrem Vortrag wurde ihr am 14. Januar 2010 eröffnet, dass diese Fachkraft nicht an Personalauswahlgesprächen teilnehmen dürfe; dies müsse durch die Klägerin selbst oder ihrer Stellvertreterin geschehen.

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Die Klägerin legte hiergegen unter dem 20. Januar 2010 Einspruch ein. Die Beklagte wies diesen Einspruch am 11. Februar 2010 zurück. Ein Einigungsversuch scheiterte, wie die Klägerin unter dem 10. März 2010 feststellte. Am 16. März 2010 hat sie deswegen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt - der in zwei Instanzen ohne Erfolg blieb - und am 18. März 2010 Klage erhoben.

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Die Klägerin macht geltend, die Fachkraft solle keineswegs etwa ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgaben eigenständig übernehmen, sondern sie lediglich bei der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen (Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen) vertreten. Die abschließende Entscheidung bleibe bei der Klägerin. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 27. August 2010 - 1 B 592/10) übersehen.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Klägerin durch die Weigerung der Beklagten vom 14. Januar 2010, die Fachkraft im Gleichstellungsbüro an Bewerbungsgesprächen teilnehmen zu lassen, in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 435/10), und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Klägerin nicht dadurch in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt, dass sie ihr versagt hat, sich durch die ihr zugeteilte Fachkraft bei Bewerbungsgesprächen vertreten zu lassen. Vielmehr ist dieses Verbot rechtmäßig.

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1. Eine eigenständige Erledigung von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten durch die ihr zugeteilte Fachkraft ist im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) nicht vorgesehen und damit unzulässig.

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Das Gesetz geht von einer Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten durch diese selbst aus. Eine Vertretung ist im Rahmen des § 18 Abs. 7 durch die Stellvertreterin möglich. Soweit eine Vertrauensfrau bestellt ist, kann auch diese tätig werden, § 16 Abs. 3 Satz 5. In beiden Fällen spricht das Gesetz davon, dass die Gleichstellungsbeauftragte der anderen Person Aufgaben "zur eigenständigen Erledigung übertragen" kann.

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Diese gesetzliche Regelung für die Möglichkeit der eigenständigen Erledigung von Aufgaben durch andere Personen als die Gleichstellungsbeauftragte selbst ist abschließend. Das ergibt sich daraus, dass eine solche Möglichkeit in den beiden genannten Vorschriften eigens hervorgehoben wird. Dieser Hervorhebung hätte es nicht bedurft, wenn die Gleichstellungsbeauftragte auch sonst nach ihrem Belieben die eigenständige Wahrnehmung ihrer Aufgaben an andere Kräfte delegieren könnte.

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2. Bei der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen handelt es sich um die eigenständige Erledigung von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten.

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a) Dass es sich um eine gesetzliche Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten handeln muss, versteht sich schon deshalb, weil die Gleichstellungsbeauftragte außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises nicht tätig werden darf, also nur in Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben handeln darf. Für jedes Tätigwerden ist eine gesetzliche Grundlage nach dem BGleiG erforderlich. Das leuchtet gerade bei Bewerbungsgesprächen ein, die ihrer Natur nach nicht öffentlich sind. Aufgrund ihrer Vertraulichkeit und der Bedeutung für die Bewerber steht die Teilnahme an ihnen nur besonders dazu befugten Personen zu.

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Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich in diesem Zusammenhang aus folgenden Regelungen des BGleiG: Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen insbesondere zu personellen Angelegenheiten gegeben werden (§ 20 Abs. 1 Satz 3). Zu diesen personellen Entscheidungsprozessen rechnet vor allem auch der die Besetzung von freien Stellen betreffende Prozess. Zu ihm gehören die Arbeitsplatzausschreibung (§ 6) die Bewerbungsgespräche (Vorstellungs- oder Auswahlgespräche, § 7) und die Auswahlentscheidung (§§ 8, 9). Die Gleichstellungsbeauftragte hat insbesondere bei der Einstellung und der Versetzung ein Mitwirkungsrecht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1). Daraus ergibt sich, dass sie bei den vorbereitenden Gesprächen, insbesondere an den Sitzungen und Beratungen der Auswahlkommission, teilnehmen darf. Dabei kann sie selbst Fragen stellen oder Entscheidungsvorschläge machen. Auch bei den Bewerbungsgesprächen hat sie ein Recht zur aktiven Teilnahme.

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Vgl. v. Roetteken, BGleiG, Loseblattkommentar, Stand: April 2010, § 7 Rdnr. 30a, § 20 Rdnr. 37.

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b) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in dem Prozess der Stellenneubesetzung stellt sich als "Erledigung" der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe dar. Dabei ist nicht entscheidend, ob das einzelne Stellenbesetzungsverfahren zum Abschluss gebracht, also "erledigt" wird. Ein Abstellen auf die abschließende Bearbeitung eines Verfahrens ist dem BGleiG - nicht anders als dem Personalvertretungsrecht - fremd. Es geht vielmehr innerhalb eines Vorganges in der Dienststelle um die Wahrung von prozessualen Beteiligungsrechten, die gerade in einem frühen Stadium von besonderer Bedeutung sein kann. Für die Übertragung zur "Erledigung" kommt es danach nur darauf an, ob die Gleichstellungsbeauftragte einen Teil ihrer Aufgaben delegiert.

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Vgl. v. Roetteken a.a.O., § 18 Rdnr. 125.

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Dies ist der Fall, wenn die Aufgabenwahrnehmung nicht nur gelegentlich und vertretungsweise im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern ständig durch die Fachkraft erfolgen können soll. So ist es hier von der Klägerin gewollt, wie sich schon aus der weiten Fassung ihres Antrages, aber auch aus ihren klarstellenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ergibt.

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c) Die Erledigung von Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten durch regelmäßige Teilnahme an Bewerbungsgesprächen ist schließlich auch "eigenständig". Auch insoweit ist nicht auf den Umfang oder die Bedeutung des Tätigwerdens oder das Verfahrensstadium abzustellen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die "eigenständige" Erledigung von Aufgaben bezeichnet nämlich in § 18 Abs. 7 Satz 2 das Gegenteil des in Satz 1 geregelten Vertretungsfalles. Wird die Fachkraft nicht nur vertretungsweise, sondern - wie von der Klägerin erstrebt - regelmäßig anstelle der Gleichstellungsbeauftragten tätig, so erledigt sie deren Aufgaben eigenständig. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten im Verhinderungsfall ebenfalls nur durch die Vertreterin, nicht aber durch die Fachkraft vorsieht.

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3. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen geschildert hat, kann sie ohne eine Vertretungsmöglichkeit durch ihre Fachkraft nicht an allen Bewerbungsgesprächen teilnehmen. Auch hat sie nicht die Möglichkeit, die Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch auf die Fachkraft zu delegieren, um selbst parallel stattfindende Termine wahrzunehmen. Diese Umstände sind jedoch in dem vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Weder ist die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen verpflichtet noch erfordert es ihre Aufgabe, dass sie an sämtlichen dieser Gespräche teilnimmt. Es ist mit ihrem Amt vereinbar, Prioritäten zu setzen und auf die Wahrnehmung mancher Termine zu verzichten. Sollte dies so weit führen müssen, dass die Vertretung der weiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen nicht mehr angemessen gewährleistet wäre (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG), so müsste dem auf andere Weise abgeholfen werden. Eine nach dem Gesetz nicht bestehende Zuständigkeit der Fachkraft könnte dadurch nicht begründet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.