Klage der Lebensgefährtin auf Sterbegeld nach § 18 BeamtVG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Lebensgefährtin des verstorbenen Ruhestandsbeamten verlangte Sterbegeld; die Behörde zahlte an die Witwe. Streitpunkt war, ob die gesetzliche Anspruchsfolge des § 18 BeamtVG zugunsten der Witwe zugunsten der Klägerin zu ändern ist. Das Gericht wies die Klage ab: Die gesetzliche Reihenfolge der Berechtigten geht vor, testamentarische Zuweisung ist unbeachtlich.
Ausgang: Klage der Lebensgefährtin auf Gewährung des Sterbegeldes abgewiesen; gesetzliche Vorrangstellung der Witwe nach § 18 BeamtVG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sterbegeldanspruch nach § 18 BeamtVG entsteht originär zugunsten der in § 18 Abs. 1 genannten Personen; andere Personen nach Abs. 2 Nr. 2 sind nur anspruchsberechtigt, wenn Anspruchsberechtigte des Abs. 1 nicht vorhanden sind.
Die in § 18 geregelte Reihenfolge der Anspruchsberechtigten ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers maßgeblich; eine Abweichung nach § 18 Abs. 4 setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zwischen gleichberechtigten Personen voraus.
Die Witwe des Verstorbenen ist nicht gleichberechtigt mit sonstigen in § 18 Abs. 2 genannten Personen; daher kann zugunsten einer sonstigen Person nicht zugewiesen werden, solange Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 vorhanden sind.
Ein testamentarischer Wille des Verstorbenen vermag die gesetzliche Anspruchsfolge auf Sterbegeld nicht zu verdrängen, weil der Sterbegeldanspruch nicht zum Nachlass gehört, sondern originär zugunsten der gesetzlich bestimmten Personen entsteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war die langjährige Lebensgefährtin des am 23. Mai 2003 verstorbenen Bundesbahnobersekretärs a.D. S., der in seinem Testament vom 1. Oktober 2001 u.a. verfügt hatte, dass sie alle von ihm hinterlassenen Vermögensgegenstände, Bargeld und das Sterbegeld der E AG erben sollte. Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr verauslagten Bestattungskosten um Auszahlung des Sterbegeldes gebeten hatte, teilte ihr der Beklagte unter dem 3. Juni 2003 mit, dass beim Tod eines Beamten das Sterbegeld gemäß § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen des Beamten zustehe und sie sich wegen der Bestattungskosten an die Ehefrau des Verstorbenen wenden könne. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 6. September 2003 geltend, dass sie letzteres vergeblich versucht habe und es nicht verstehen könne, dass die seit 14 Jahren mit dem Verstorbenen nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau Anspruch auf das Sterbegeld haben soll. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin erneut unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 BeamtVG ab. Auf den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch teilte der Beklagte der Klägerin unter dem 1. Dezember 2003 mit, dass ein Widerspruch nicht möglich sei, und stellte anheim zu klagen.
Die Klägerin hat am 8. Januar 2004 Klage erhoben und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei in § 18 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass beim Tode eines Ruhestandsbeamten mit Ruhestandsbezügen das Sterbegeld dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen des Ruhestandsbeamten zustehe. Auf Antrag sei das Sterbegeld nach Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift aber auch sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, zu gewähren. Soweit sich aus der Aufzählung potentiell berechtigter Empfänger in den Absätzen 1 und 2 eine Reihenfolge ergebe, könne von dieser gemäß § 18 Abs. 4 BeamtVG aus wichtigem Grund abgewichen werden. Ein derartiger wichtiger Grund, der sich zu ihren Gunsten hätte auswirken müssen, sei im vorliegenden Fall in dem Umstand zu sehen, dass sie den Verstorbenen bis zu seinem Tode gepflegt und die Bestattungskosten getragen habe und ihr nicht zuletzt aus diesem Grunde das Sterbegeld nach dem ausdrücklichen testamentarischen Willen des Verstorbenen zustehen sollte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 3. Juni und 1. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr das von ihr beantragte Sterbegeld zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihren Antrag auf Auszahlung des Sterbegeldes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf § 18 Abs. 2 BeamtVG aus dem sich ergebe, dass andere Personen als Ehefrau und Abkömmlinge des Verstorbenen das Sterbegeld nur erhalten können, wenn letztere nicht vorhanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Verwaltungsakt des Inhalts, dass ihr das Sterbegeld für den verstorbenen Bundesbahnobersekretär a.D. S gewährt wird.
Die Beteiligten streiten nicht darüber, ob hier aus Anlass des vorgenannten Todesfalles überhaupt Sterbegeld in Anwendung des § 18 BeamtVG zu gewähren ist. Gestritten wird vielmehr allein um die Frage des richtigen Empfängers dieser Leistung. Nach der sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergebenden Reihenfolge (§ 18 Abs. 1, Sätze 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 4, Halbsatz 1 BeamtVG) ist die vom Beklagten vorgenommene Bestimmung des überlebenden Ehegatten, hier der Witwe des Verstorbenen, zur Leistungsempfängerin mitsamt der diese Entscheidung umsetzenden Auszahlung nicht zu beanstanden.
Nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BeamtVG erhalten beim Tode eines Ruhestandsbeamten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Ruhestandsbeamten Sterbegeld. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG Sterbegeld auf Antrag Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern zu gewähren, wenn sie zur Zeit des Todes des Ruhestandbeamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist. Ebenfalls nur für den Fall, dass Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden sind, ist in § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bestimmt, dass Sterbegeld auf Antrag sonstigen Personen bis zur Höhe ihrer Aufwendungen zu gewähren ist, wenn sie die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben.
Nach § 18 Abs. 4 Halbsatz 1 BeamtVG ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend, wenn mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden sind. Gleichberechtigt" in diesem Sinne sind die Witwe und die Abkömmlinge des Verstorbenen (§ 18 Abs. 1 BeamtVG) einerseits sowie Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefkinder und sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, (§ 18 Abs. 2 BeamtVG) andererseits. Keine Gleichberechtigung besteht mithin zwischen der Witwe des Verstorbenen und der Klägerin, denn letztere kann auf Antrag als Sterbegeldempfängerin nur dann zum Zuge kommen, wenn eine Witwe nicht vorhanden ist. Aus § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG, wonach im Falle des Vorhandenseins mehrerer gleichberechtigter Personen von der für die Bestimmung des Zahlungsempfängers maßgebenden Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Klägerin nach alledem nichts für sich herleiten.
Da der Anspruch auf Sterbegeld nicht zum Nachlass gehört, sondern originär zu Gunsten der in § 18 BeamtVG bezeichneten Personen entsteht, hilft es der Klägerin schließlich auch nichts, dass die Auszahlung des Sterbegeldes nach dem letzten Willen des Verstorbenen an sie erfolgen sollte.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.