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Verwaltungsgericht Düsseldorf·10 K 12452/16·10.11.2019

Berichtigung des Urteilsrubrums und Antragsformulierung wegen EDV-Fehler (§118 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 118 VwGO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf korrigiert wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (EDV-Fehler) das Rubrum des Urteils vom 31.10.2019 sowie den Streitwertbeschluss, sodass die Beklagte als Bundesagentur für Arbeit benannt wird. Weiterhin wird die Wortlautausgestaltung der Anträge auf S. 4 des amtlichen Abdrucks berichtigt. Die Klägerin hatte die Aufhebung eines Bescheids und die Neubescheidung bzw. fiktive Nachzeichnung nach § 28 Abs. 3 S. 1 BGleiG begehrt; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Ausgang: Berichtigung des Urteilsrubrums und der Antragsformulierung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (EDV-Fehler) nach § 118 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 118 VwGO sind offensichtliche Unrichtigkeiten in Urteil oder Beschluss zu berichtigen, wenn der Fehler offenkundig ist und die Berichtigung dem erkennbaren Willen des Gerichts entspricht.

2

Eine Berichtigung wegen EDV-Fehlern kann das Rubrum betreffen, insbesondere die Benennung der Partei, soweit dadurch der tatsächliche Entscheidungsinhalt wiederhergestellt wird.

3

Die Berichtigung nach § 118 VwGO kann die Klarstellung oder Änderung der im Tenor wiedergegebenen Anträge umfassen, ohne den materiell-rechtlichen Kern der Entscheidung zu verändern.

4

Die Rüge einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist nicht dazu bestimmt, in die inhaltliche Überprüfung der Entscheidung einzutreten, sondern dient der Beseitigung offenkundiger Form- oder Schreibfehler.

Relevante Normen
§ 118 VwGO§ 28 Abs. 3 S. 1 BGleiG

Tenor

Das Rubrum des Urteils vom 31. Oktober 2019 und der Streitwertbeschluss vom 6. November 2019 werden wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (EDV-Fehler) gem. § 118 VwGO dahingehend geändert, dass Beklagte die Bundesagentur für Arbeit ist.

Weiter wird das Urteil vom 31. Oktober 2019 auf S. 4 des amtlichen Abdrucks wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 118 VwGO dahingehend geändert, dass die Anträge lauten:

„ Die Klägerin beantragt schriftlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 des Internen Services der Agentur für Arbeit E.      in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Umsetzung ihrer fiktiven Nachzeichnung ihres Werdegangs gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BGleiG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2015 des Internen Services der Agentur für Arbeit E.       in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2016 zu verpflichten, eine fiktive Nachzeichnung ihres Werdegangs gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BGleiG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen. „