Einstweilige Anordnung: Anerkennung mongolischen Schulzeugnisses für Studienkollegzugang
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung der Anerkennung ihres mongolischen Schulabschlusses als Voraussetzung für die Zuweisung zu einem Studienkolleg in NRW. Streitpunkt war, ob zusätzlich ein einjähriges Hochschulstudium in der Mongolei verlangt werden darf. Das Gericht verpflichtete die Behörde vorläufig, das Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH anzuerkennen. Für die zusätzliche Anforderung einer einjährigen Studienzeit fehle eine Rechtsgrundlage; andernfalls drohe wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens ein unzumutbarer Nachteil.
Ausgang: Einstweilige Anordnung erlassen; Behörde muss das mongolische Schulzeugnis bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig anerkennen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein strenger Maßstab an die Erfolgsaussichten anzulegen.
Die Anerkennung eines ausländischen Vorbildungsnachweises als Zugangsvoraussetzung zum Studienkolleg nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH erfordert, dass der Nachweis den Bewertungsgruppen II oder III nach § 2 Abs. 2 AQVO zugeordnet werden kann.
Die in der AQVO angeordnete Bindung an Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erstreckt sich systematisch auf die Zuordnung zu den Bewertungsgruppen, nicht jedoch auf die Einführung zusätzlicher materieller Anerkennungsvoraussetzungen ohne landesrechtliche Ermächtigung.
Zusätzliche Anforderungen an den Zugang zum Studienkolleg (etwa der Nachweis eines einjährigen Hochschulstudiums im Herkunftsstaat) bedürfen einer hinreichenden Rechtsgrundlage und können nicht allein aus Bewertungsvorschlägen abgeleitet werden.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn ohne vorläufige Regelung eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Verzögerung des Ausbildungsbeginns droht und ein gleichwertiger anderweitiger Rechtsschutz bzw. eine Zwischenlösung nicht ersichtlich ist.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bei der Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin auf Zuweisung zu einem Studienkolleg gemäß ihrem Antrag vom 24. Juli 2001 das vorgelegte mongolische Schulzeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ausländische Studierende der Studienkollegs an wissenschaftlichen Hochschulen anzuerkennen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 15. März 2002 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dahin gehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bei der Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin auf Zuweisung zu einem Studienkolleg gemäß ihrem Antrag vom 24. Juli 2001 das vorgelegte mongolische Schulzeugnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ausländische Studierende der Studienkollegs an wissenschaftlichen Hochschulen anzuerkennen.
Diese Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beteiligten streiten in der Sache um die Frage, ob die Antragstellerin mit ihrem mongolischen Schulabschluss und ihrem einjährigen Studium an der Hochschule für Handel und Produktion in Ulaanbaatar/Mongolei die entsprechenden Voraussetzungen für den Besuch eines Studienkollegs in Nordrhein- Westfalen erfüllt. Da § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ausländische Studierende der Studienkollegs an wissenschaftlichen Hochschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-StK-WissH) vom 18. September 1989 (GV. NRW. S. 518) ausdrücklich eine Anerkennungsentscheidung durch die Antragsgegnerin vorsieht, könnte die Antragstellerin ihr diesbezügliches Begehren im Hauptsacheverfahren im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verfolgen.
Für die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ist weiter zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu ihrer Zuweisungspraxis namentlich in dem Erörterungstermin am 25. Juni 2002, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, die Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienkollegplatz in Nordrhein-Westfalen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH erfüllen, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Studienkollegs in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Antragsgegnerin von dieser an das jeweils gewünschte Studienkolleg in dem jeweils gewünschten Schwerpunktkurs zugewiesen werden. Sind die entsprechenden Plätze belegt, erfolgt die Zuteilung zu nachrangig gewählten Studienkollegs sowie ggf. zu nachrangig gewählten Schwerpunktkursen, sofern dort noch Kapazitäten frei sind. An diese Zuweisungsentscheidung sind die einzelnen Studienkollegs gebunden. Eine unmittelbare Bewerbung bei einem Studienkolleg bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Bewerbung bei einem nicht von der Antragsgegnerin zugewiesenen Studienkolleg.
Hiernach führt die Verweigerung der Zeugnisanerkennung dazu, dass die Antragstellerin keinem Studienkolleg zugewiesen wird und deshalb die begehrte Ausbildung dort nicht beginnen kann. Da die Antragsgegnerin, wie soeben ausgeführt, aber nicht nur für die begehrte Zeugnisanerkennung zuständig ist, sondern auch das Zuweisungsverfahren durchführt, kann eine Sicherung des geltend gemachten Anerkennungsanspruchs auch durch eine Anordnung hinsichtlich der für das kommende Studiensemester zu treffenden Zuweisungsentscheidung erfolgen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus einem etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Anerkennung ihres Zeugnisses allein kein Zuweisungsanspruch abgeleitet werden könnte, da Letzterer nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besteht. Auch wenn die Antragstellerin angesichts ihres Antrags aus dem Juli 2001 beanspruchen könnte, so gestellt zu werden, als wäre ihr Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bewerbung für den nächsten Zuweisungsdurchgang eingegangen, müssten nach der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, aus der allein sich mangels normativer Regelung des von der Antragsgegnerin durchgeführten Zuweisungsverfahrens in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein Zuweisungsanspruch ergeben könnte, weitere Voraussetzungen erfüllt sein, bevor eine Zuweisung ausgesprochen werden könnte. So wäre noch zu prüfen, ob an dem vorrangig gewünschten Studienkolleg in der vorrangig gewünschten Fachrichtung zum nächsten Zuweisungstermin überhaupt Plätze zur Verfügung stehen und ob vor- oder gleichrangige Bewerbungen vorliegen, so dass ggf. eine Auswahlentscheidung getroffen werden muss.
Da die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, dass diese Voraussetzungen für die Zuweisung zu einem bestimmten Studienkolleg erfüllt wären, sie dies mangels näherer Kenntnisse über die Mitbewerbersituation voraussichtlich auch nicht geltend machen kann und sich ein Streit über diese Fragen bisher auch nicht angedeutet hat, war ihr Begehren nicht so auszulegen, dass sie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zuweisung begehrt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie lediglich eine erneute Entscheidung über ihren Zuweisungsantrag mit der Maßgabe anstrebt, dass ihr die angebliche Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung ihres mongolischen Schulzeugnisses nicht entgegengehalten wird. Dem entspricht der oben wiedergegebene Antrag.
Dieser Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf folgt aus § 52 Nr. 3 Sätze 3 und 5, Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in der Mongolei hat und es mithin auf den Sitz der Antragsgegnerin ankommt.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Wird eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung begehrt, setzt der Erlass der Anordnung voraus, dass das Begehren schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg hat.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, BVerwGE 109, S. 258 ff.; Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15.
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch zusteht.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Anerkennung ihres mongolischen Schulabschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH.
Nach dieser Vorschrift werden in das Studienkolleg Studienbewerber aufgenommen, die nach der Feststellung des Regierungspräsidenten E als Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-Westfalen über die ausländischen Bildungsnachweise verfügen, die auf der Grundlage des § 68 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), geändert und umbenannt in das Universitätsgesetz durch das Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), und schließlich ersetzt durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), anerkannt sind. § 68 WissHG, der hiernach zwar nicht mehr in Kraft ist, im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK- WissH auf Grund der dortigen statischen Verweisung aber weiterhin zu beachten ist, bestimmte in Absatz 1 Satz 1, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, soweit keine Zugangshindernisse gemäß § 67 WissHG vorliegen, als Studierende eingeschrieben werden können, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG erforderlichen Nachweise erbringen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen.
Spezifische Regelungen zur Zeugnisanerkennung enthielt § 68 WissHG auch in den übrigen Absätzen nicht. Abgesehen von hier nicht relevanten Zugangshindernissen nach § 67 WissHG ist für die Zeugnisanerkennung damit maßgeblich, dass hierdurch die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachgewiesen worden ist. Auf die Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber kommt es im Rahmen der Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK- WissH nicht an, da diese im Rahmen einer gesonderten Aufnahmeprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 APO-StK-WissH nachzuweisen sind.
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erforderlichen Qualifikation" für den jeweiligen Studiengang ist zu beachten, dass dieser in § 68 Abs. 1 Satz 1 WissHG verwandte Begriff nicht unmittelbar Maßstab für die Anerkennungsentscheidung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH sein kann. Abgesehen davon, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH nicht von einer Anerkennung nach § 68 WissHG spricht, sondern nur eine Anerkennung auf der Grundlage des § 68 WissHG vorsieht, ist bei der Auslegung dieser Vorschrift der Zweck des Studienkollegs zu berücksichtigen, wie er sich aus der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752), in Verbindung mit § 1 APO-StK-WissH ergibt.
Nach § 1 AQVO gelten ausländische Vorbildungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Verordnung als einem deutschen Qualifikationsnachweis gemäß § 65 Abs. 1 WissHG gleichwertig anerkannt worden sind, als Nachweis der Qualifikation für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Zentralstelle), soweit diese vom Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. Die Verbindlicherklärung ist in Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 2 AQVO ausgesprochen worden. Maßgebend für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AQVO die Zuordnung des jeweiligen ausländischen Vorbildungsnachweises zu einer von drei Bewertungsgruppen. Ausländische Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger der Bewertungsgruppe I sind nach § 3 Abs. 1 AQVO als gleichwertig anerkannt, wenn diese im jeweiligen Land die Hochschulzulassung für einen entsprechenden Studiengang eröffnen. Ausländische Vorbildungsnachweise ausländischer Staatsangehöriger der Bewertungsgruppen II und III werden nach § 3 Abs. 2 AQVO in Verbindung mit dem Zeugnis über die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) als gleichwertig anerkannt. Diese Feststellungsprüfung zum Nachweis der Eignung des Studienbewerbers für die Aufnahme des Studiums in der von ihm gewählten Fachrichtung wird nach § 1 Abs. 3, §§ 12 ff. APO-StK-WissH abgelegt, nachdem der Studienbewerber das Studienkolleg durchlaufen hat.
Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich zunächst, dass die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH auf der Grundlage von § 68 WissHG auszusprechende Anerkennung nicht mit der in § 68 WissHG geforderten Qualifikation für das angestrebte Studium gleichzusetzen ist. Letztere wird durch das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife bzw. durch einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis nachgewiesen. Da die Gleichwertigkeitsfeststellung aber die Feststellungsprüfung voraussetzt, die regelmäßig erst nach dem Durchlaufen des Studienkollegs abgelegt wird, kann sie nicht schon zur Aufnahmevoraussetzung für das Studienkolleg nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH erhoben werden.
Weiter ergibt sich aus dem Zusammenhang der oben genannten Regelungen, dass der Besuch des Studienkollegs, der mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen wird, grundsätzlich den Studienbewerbern offen steht, deren ausländische Vorbildungsnachweise den Bewertungsgruppen II und III im Sinne des § 2 Abs. 2 AQVO zuzuordnen sind. Nur diese können und müssen die Feststellungsprüfung im Sinne von § 3 Abs. 2 AQVO, §§ 1 Abs. 1, 12 ff. APO-Stk- WissH ablegen, um die Gleichwertigkeitsfeststellung zu erlangen. Lässt sich ein ausländischer Vorbildungsnachweis keiner der beiden Bewertungsgruppen zuordnen, könnte der Betreffende auch mit der Feststellungsprüfung die erstrebte Gleichwertigkeitsfeststellung nicht erlangen. Hieraus folgt, dass die Anerkennung des ausländischen Vorbildungsnachweises im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK- WissH als Zugangsvoraussetzung für den Besuch eines Studienkollegs nur möglich ist, wenn das ausländische Zeugnis des Bewerbers den Bewertungsgruppen II oder III im Sinne von § 2 Abs. 2 AQVO zuzuordnen ist.
Darüber hinaus gehende Anforderungen lassen sich allerdings weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH noch aus § 68 WissHG oder aus §§ 2 f. AQVO ableiten. Keine dieser Vorschriften enthält weitere Qualifizierungsvorgaben hinsichtlich des ausländischen Vorbildungsnachweises, die ein Bewerber um einen Studienkollegplatz zu erfüllen hätte.
Soweit es in den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle zur Mongolei heißt, für den Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung (Studienkolleg) sei neben den näher bezeichneten Schulzeugnissen auch der Nachweis eines mindestens einjährigen erfolgreichen Vollzeitstudiums oder eines entsprechenden Teilzeitstudiums an bestimmten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Mongolei vorzulegen, besteht für diese zusätzliche Anforderung keine Rechtsgrundlage. Weder § 2 Abs. Nr. 1 APO-StK-WissH noch § 68 WissHG oder § 3 Abs. 2 AQVO benennen weitere Anerkennungsvoraussetzungen, zu deren Ausfüllung die Zentralstelle berufen wäre. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH und § 68 WissHG wird die Zentralstelle überhaupt nicht erwähnt. Soweit es in § 2 Abs. 1 AQVO heißt, die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolge auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle, gilt dies nur in dem durch §§ 2 f. AQVO eröffneten Rahmen. Da § 3 AQVO die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeitsfeststellung ausgehend von der Zuordnung des ausländischen Vorbildungsnachweises zu einer der Bewertungsgruppen des § 2 Abs. 2 AQVO unmittelbar selbst regelt, ohne der Zentralstelle insoweit eine zusätzliche Entscheidungsbefugnis einzuräumen, beschränkt sich die Bindungswirkung von deren Bewertungsvorschlägen nach der Systematik der AQVO auf die Zuordnung des jeweiligen Vorbildungsnachweises zu einer der Bewertungsgruppen des § 2 Abs. 2 AQVO. Nur in diesem Rahmen steht der Zentralstelle mithin eine Bewertungsbefugnis zu. Für die Formulierung darüber hinausgehender Anforderung an die schulische Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Studienkollegplatz ist der Zentralstelle nach den einschlägigen nordrhein- westfälischen Regelungen mithin keine Ermächtigung eingeräumt worden.
Nach diesen Maßstäben steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Anerkennung ihres mongolischen Schulabschlusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AQVO zu. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin verfügt die Antragstellerin über das mongolische Zeugnis über die Mittlere Bildung. Aus den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle in Bezug auf die Mongolei ergibt sich, dass dieses mongolische Schulzeugnis mit einen deutschen Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife nicht vergleichbar ist, also nicht der Bewertungsgruppe I im Sinne von § 2 Abs. 2 AQVO zuzuordnen ist. Da das Zeugnis aber nach den Feststellungen der Zentralstelle in der Mongolei ein Studium ermöglicht, unterfällt es damit der Bewertungsgruppe II oder der Gruppe III. Dabei kann hier dahinstehen, welcher dieser beiden Bewertungsgruppe es letztlich zuzuordnen ist, da § 3 Abs. 2 AQVO nicht zwischen beiden Gruppen unterscheidet und auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK- WissH keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Differenzierung enthält. Dass die Antragstellerin in der Mongolei nicht ein Jahr an einer in den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle aufgeführten Hochschule studiert hat, steht ihrem Anerkennungsanspruch nicht entgegen, da für dieses zusätzliche Erfordernis, wie oben ausgeführt, keine Rechtsgrundlage besteht.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr steht keine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes offen, um nicht wiedergutzumachende Nachteile abzuwenden. Bei realistischer Einschätzung der Belastung der Verwaltungsgerichte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist von einer voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss von kaum unter zwei Jahren auszugehen. Eine derartig lange Verzögerung der angestrebten Ausbildung ist der Antragstellerin aber nicht zuzumuten. Ein anderweitige, gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit für die Zwischenzeit ist nicht ersichtlich.
Die begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Anerkennung ihres mongolischen Schulzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APO-StK-WissH war nach den oben zur Auslegung des Antrags ausgeführten Erwägungen im Sinne des Hauptsachetenors zu treffen, da nur hierdurch der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Schutz der Rechte der Antragstellerin Gewähr leistet werden kann. Der Erlass dieser Anordnung hält sich damit in dem dem Gericht durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO eröffneten Ermessensspielraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Regelstreitwertes absieht.