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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 L 610/04·25.02.2004

Antrag auf einstweilige Gewährung von Rederecht bei Bürgerbegehren abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung, ihr Rederecht in der Ratssitzung schon bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu gewähren. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 VwGO nicht erfüllt sind. § 26 Abs. 6 GO NRW gewährt das Rederecht erst für die sachliche Behandlung nach positiver Zulässigkeitsentscheidung; ein Anspruch auf persönliche mündliche Anhörung besteht nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Rederecht bei Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung nach § 123 VwGO, die auf eine unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, setzt voraus, dass der Erfolg in der Hauptsache in besonders hoher Weise wahrscheinlich ist und die Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.

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§ 26 Abs. 6 Satz 5 GO NRW ist dahin auszulegen, dass das Recht der Vertreter eines Bürgerbegehrens zur Erläuterung dem Rat in der Ratssitzung bei der sachlichen Behandlung nach positiver Zulässigkeitsentscheidung zusteht, nicht jedoch bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit.

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Bei der Zulässigkeitsprüfung eines Bürgerbegehrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf persönliche mündliche Anhörung vor dem Rat; das rechtliche Gehör im verwaltungsrechtlichen Verfahren beinhaltet nicht durchgehend ein Rederecht und kann durch schriftliche Darlegungen und den Rechtsweg gewahrt werden.

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Fehlt die besondere Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache oder ist ein weniger einschneidender Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch, Klage, ggf. vorläufiger Rechtsschutz) vorhanden, ist regelmäßig der erforderliche Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung nach § 123 VwGO nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzulegen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 123 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 25. Februar 2004 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr - der Antragstellerin - oder einem anderen Vertreter des Bürgerbegehrens gegen den Architektenwettbewerb S in der Ratssitzung am 26. Februar 2004 Rederecht zu dem Tagesordnungspunkt 4 (Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Das Antragsbegehren ist auf eine unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche Entscheidung nach § 123 VwGO zu treffen, ist dem Gericht zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin versagt. Sie setzt aber voraus, dass ein Erfolg in der Hauptsache in besonders hoher Weise wahrscheinlich und eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechthin unerlässlich ist.

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Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 123, Rn. 14 m.w.N..

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An beidem fehlt es.

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Aus der allein angeführten und in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 6 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - vermag die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht herzuleiten. Laut dieser Bestimmung soll den Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Mit der „Sitzung des Rates" ist indessen entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Befassung des Rates mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, sondern die Ratssitzung gemeint, in der die Sachbehandlung des Bürgerbegehrens stattfindet. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 26 Abs. 6 GO NRW. Während die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes die unverzügliche Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens verlangen und einen Rechtsbehelf gegen einen negativen Beschluss vorsehen, befassen sich die folgenden Sätze mit dem weiteren Verfahren nach positiver Entscheidung des Rates zur Frage der Zulässigkeit. Erst hier ist von einer mündlichen Erläuterung in der Ratssitzung die Rede. Entsprechend dieser Systematik besteht auch in der Kommentarliteratur Einigkeit darüber, dass zwischen der Zulässigkeitsentscheidung auf der ersten und der anschließenden Sachbehandlung nach positivem Beschluss auf der zweiten Ebene zu differenzieren ist; die „Gelegenheit zur Erläuterung im Rat", also das „Rederecht" der Vertreter des Bürgerbegehrens, wird dabei einhellig der zweiten Ebene zugeordnet.

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Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattausgabe, Stand Januar 2002, § 26, Anm. 3; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung, Loseblattausgabe, Stand August 2003, § 26, Anm. 5.2.

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Die an der Systematik orientierte Auslegung des Begriffs „Sitzung des Rates" entspricht auch der aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Intention des Gesetzgebers des Änderungsgesetzes vom 20. März 1996 (GV NRW S. 124), durch das § 26 Abs. 6 unter anderem um Satz 5 ergänzt wurde. Ausweislich der Begründung sollte sich die Vorschrift an die „ausdrückliche Festschreibung" eines Erläuterungsrechts für den Einwohnerantrag in (dem bereits damals geltenden) § 25 Abs. 7 Satz 3 GO NRW anlehnen.

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Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/402, S. 78 (zu Art. III Nr. 2 Buchst. b).

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Der zuletzt genannten Vorschrift von 1994 liegt die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass den Vertretern des Einwohnerantrags im Rahmen der Sachbehandlung Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 4. Februar 1993

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- vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 11/4983, Begründung S. 7 (Nr. 13.1 zu Art. I § 17a) -

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heißt es hierzu wörtlich:

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„(...) Der Rat ist verpflichtet, über ein zulässiges Einwohnerbegehren in der durch den schriftlichen Antrag bestimmten Form zu beraten und darüber eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Dabei soll den Antragstellern Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern (Absatz 7).(...)."

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Diese nach Systematik und Normgeschichte gebotene Auslegung entspricht allein dem Normzweck. Da der Rat bei einem zulässigen Bürgerbegehren zunächst nach § 26 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GO NRW aufgerufen ist zu entscheiden, ob er dem Anliegen entspricht, soll das Rederecht den Initiatoren die Möglichkeit geben, politische Mehrheiten für die Sachentscheidung einzuwerben. Bei der Zulässigkeitsentscheidung besteht dagegen kein politisches Ermessen. Sie ist ausschließlich nach Recht und Gesetz zu treffen. Die Beteiligten können diese Entscheidung auch durch schriftliche Ausführungen vorbereiten und im Nachhinein durch Widerspruch angreifen. Deshalb fehlt ein Grund, ihnen die Möglichkeit mündlicher Begründung vor dem Rat zu garantieren. Er folgt namentlich nicht aus dem Recht auf Gehör, das jedenfalls im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf persönliche Anhörung gibt und dem nötigenfalls durch Widerspruch nach Satz 2 noch Rechnung getragen werden kann.

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Dementsprechend ist auch kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Unterbleibt die gewünschte Äußerung und verneint der Rat zu Unrecht die Zulässigkeit des Begehrens, können die Initiatoren die Entscheidung durch Widerspruch und Klage angreifen, ggf. auch vorläufigen Rechtsschutz geltend machen. Mithin droht ihnen kein Nachteil der für die Regelungsanordnung - namentlich bei erstrebter Vorwegnahme der Hauptsache - zu fordernden Schwere.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen Halbierung des Auffangwertes hat die Kammer abgesehen, weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.