Einstweilige Anordnung abgelehnt: Kein Anspruch auf Abdruck im Flyer zum Bürgerentscheid
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Verwaltung zu verpflichten, seine Stellungnahme im Informationsblatt zum Bürgerentscheid aufzunehmen und zu versenden. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil weder ein Anordnungsanspruch nach GO NRW noch ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht wurde. Die Beschränkung auf Fraktionen/Gruppen sei sachgerecht, der Flyer bereits versandt und der Antrag verspätet gestellt. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, Abdruck der Stellungnahme im Flyer, als unbegründet abgewiesen (kein Anordnungsanspruch, kein Anordnungsgrund).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Stellungnahme in ein Informationsblatt zum Bürgerentscheid bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und ergibt sich nicht allein aus allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung.
Das Gleichbehandlungsprinzip erlaubt bei kommunalen Informationsmaßnahmen eine abgestufte Differenzierung nach der Bedeutung politischer Gruppierungen; die Beschränkung der Wiedergabe auf fraktions- oder gruppenstarke Kräfte kann sachgerecht und nicht willkürlich sein.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt neben einem Anspruch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus; fehlt dieser (z. B. weil die begehrte Handlung bereits vollzogen ist), ist der Antrag abzuweisen.
Wer zumutbare Möglichkeiten zur Wahrung seiner Rechte vor Erstellung und Versand einer Informationsschrift versäumt, kann sich grundsätzlich nicht auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes berufen, wenn keine sonstigen dringenden Gründe vorliegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
in das Informationsblatt zum Bürgerentscheid am 13.04.2008 auch die Stellungnahme des Antragstellers aufzunehmen und dieses an die Abstimmungsberechtigten zu übersenden",
hat keinen Erfolg, weil weder ein Anordnungsanspruch (a) noch ein Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht ist.
a) Ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung tragender Anspruch ergibt sich nicht aus ausdrücklichen Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW), namentlich nicht aus den in der Antragsschrift zitierten Vorschriften der §§ 55 Abs. 1 und 3 und 56 Abs. 3 GO NRW. Zwar hat die Antragsgegnerin, wenn sie politischen Gruppierungen Gelegenheit zur Äußerung gibt, das unter anderem in § 5 Abs. 1 PartG zum Ausdruck gebrachte Strukturprinzip der Gleichbehandlung zu beachten, das letztlich Ausfluss der u. a. in Art. 21 GG garantierten Chancengleichheit der Parteien ist. Es steht allerdings unter dem Vorbehalt einer Abstufung nach der Bedeutung der politischen Gruppierungen bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 PartG). Damit darf eine einzelne politische Gruppierung nicht von Teilhabeleistungen ausgeschlossen werden; sie kann aber hinsichtlich des Umfanges der Gewährung hinter anderen Gruppierungen zurückbleiben.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner nur Ratsfraktionen und Ratsgruppen, nicht aber einzelnen Ratsmitgliedern ein Recht zur Stellungnahme auf dem Flyer eingeräumt. Daneben kommen der Oberbürgermeister und die Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Worte. Das entspricht § 18 der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 28. Juni 2005; über den Wortlaut der Vorschrift ist die Antragsgegnerin durch die Einbeziehung von Gruppen ohne Fraktionsstatus hinausgegangen. Angesichts der begrenzten Aufnahmekapazität des Flyers und im Interesse einer sachgerechten Information der Abstimmungsberechtigten war es willkürfrei, die Wiedergabe der im Rat vertretenen Meinungen auf die relevanten, d. h. mindestens in Gruppenstärke vertretenen Kräfte zu beschränken, das heißt einzelnen Ratsmitgliedern dort keine Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein Gebot, Fraktionen und Gruppen einerseits und einzelne Ratsmitglieder andererseits in jeder Hinsicht gleich zu behandeln enthält die GO NRW auch in ihrer jetzt geltenden Fassung nicht. Es folgt insbesondere nicht aus der vom Antragsteller herangezogenen Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW, die ausdrücklich nur die Gewährung von Sach- und Kommunikationsmitteln zum Zweck der Vorbereitung auf Ratsitzungen und damit nicht für die Förderung der sonstigen politischen Tätigkeit des Ratsmitglieds betrifft. Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch nach der genannten Regelung nur im angemessenen Umfang gegeben und damit gleichzeitig durch die Anforderungen einer sachgerechten und damit überschaubaren Information der Abstimmungsberechtigten begrenzt, die wie ausgeführt eine Beschränkung auf Stimmempfehlungen relevanter politischer Kräfte erfordert.
Die Artikulierung seines Standpunktes wird dem Antragsteller schon deshalb nicht unmöglich, weil die Behörde ihm gleichzeitig die Aufstellung von Plakaten in nicht unbeträchtlicher Zahl gestattet hat und er im Übrigen nach den Angaben in seiner als Anlage zur Antragsschrift überreichten Medienerklärung zum Bürgerentscheid" auch mit 150.000 Flyern auf die Situation am K-Platz eingehen wird.
b) Im übrigen fehlt es für den anwaltlich formulierten Antrag am Anordnungsgrund. Wie sich aus der Anlage 3 vom 17. März 2008 zur Antragsschrift ergibt, ist der entsprechende Flyer bereits vor einiger Zeit mit den Abstimmungsbenachrichtigungen versandt worden. So wie mit der einstweiligen Anordnung beantragt, kann daher nicht mehr verfahren werden. Alternativen benennt der Antragsteller selbst nicht; sie sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Zu alledem kommt, dass der Antragsteller aus dem vorangegangen, gerichtsbekannten Bürgerentscheid zum H Friedhof die Praxis des Antragsgegners kannte, mit Versendung der Abstimmungsunterlagen zugleich über das Meinungsbild der Ratsfraktionen und Gruppen (und nicht über die Meinungsbildung einzelner Ratsmitglieder) zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund war es ihm möglich und zumutbar, seine Rechte bereits im Vorfeld, d. h. vor Erstellung des Flyers anzumelden und ggfs. gerichtlich zu sichern (vgl. in diesem Zusammenhang § 18 Abs. 1 der genannten Satzung). Nachdem er dies unterlassen hat, ist eine einstweilige Anordnung aus keinem der in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Gründe mehr nötig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 22 Punkt 6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von einer Halbierung des Streitwertes wegen der Situation des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer im Hinblick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.