Einstweiliger Rechtsschutz: Zutritt parlamentarischer Mitarbeiter zur Ratssitzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um ihrem parlamentarischen Mitarbeiter Zutritt zur Ratssitzung zu gewähren. Das VG Düsseldorf erklärte den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht wurden. Allgemeine Angaben zum Kommunikationsbedarf genügen nicht; vorhandene Informations- und Vorbereitungsmöglichkeiten (Tagesordnung, Auskunft, Akteneinsicht, Vertagung) würden Nachteile kompensieren. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gestattung des Zutritts des parlamentarischen Mitarbeiters zur Ratssitzung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass sowohl der materiell-rechtliche Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
Pauschale oder allgemein gehaltene Angaben zum Bedarf an Kommunikation mit einem parlamentarischen Mitarbeiter genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; konkret darzulegende, entscheidungserhebliche Nachteile sind erforderlich.
Die den Ratsmitgliedern zustehenden Vorbereitungsmöglichkeiten (rechtzeitige Übersendung von Tagesordnung und Beschlussvorlagen) sowie Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte und die Möglichkeit, eine Vertagung zu beantragen, können das Fehlen eines Mitarbeiters in vielen Fällen kompensieren und einen Anordnungsgrund entfallen lassen.
Bei Streit über die Teilnahme Dritter an Ratssitzungen ist zu unterscheiden: Die Vertretung kann Regelungen treffen, für die Ausführung und Umsetzung (einschließlich der Durchsetzung von Zutrittsregelungen) kann jedoch der Bürgermeister/Antragsgegner zuständig sein, sodass der richtige Antragsgegner zu benennen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 3. November 2014 gestellte Antrag,
„dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Parlamentarischen Mitarbeiter der Antragstellerin, Herrn D. D1. , während der Sitzung des Rates der Stadt E. am 00.00.2014 den Zugang zum Ratssitzungssaal zu gestatten“,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist nach den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zum Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig. Die Antragstellerin macht das ihr nach ihrer Rechtsauffassung als Mitglied des Rates der Stadt E. zustehende Recht geltend, Sitzungen des Rates in Begleitung eines Mitarbeiters wahrzunehmen.
Richtiger Antragsgegner ist der Oberbürgermeister der Stadt E. . Zwar geht der Antragsgegner zutreffend davon aus, dass es in der Zuständigkeit der Vertretung liegt, Regelungen darüber zu treffen, welche weiteren Personen unter welchen Bedingungen an ihren Sitzungen teilnehmen dürfen. Allerdings geht es der Antragstellerin nicht um die – in die Zuständigkeit der Vertretung fallende – Schaffung einer solchen Regelung. Vielmehr beruft sie sich auf eine nach ihren Angaben bereits existierende Praxis bezüglich der Teilnahme von Mitarbeitern von Fraktionen und Gruppen, die sie auch auf sich als Einzelratsmitglied angewendet wissen will. Für die Ausführung und Umsetzung der Regeln über die Teilnahme weiterer Personen ist aber der Antragsgegner gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zuständig.
Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das grundsätzlich dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht, durch die bereits das im Hauptsacheverfahren angestrebte Ziel zugesprochen wird,
vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 123, Rdnr. 14 m.w.N.,
führt hier nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Denn die von der Antragstellerin angestrebte Regelung zur Teilnahme an der Ratssitzung vom 00.00.2014 stellt mit Blick auf das das Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens darstellende Begehren, die Berechtigung des Mitarbeiters der Antragstellerin zur Teilnahme an künftigen Ratssitzungen festzustellen, lediglich eine vorläufige Regelung dar. Nur in einem im Rahmen einer Regelungsanordnung unvermeidbaren Umfang erhielte die Antragstellerin bereits einen Teil des mit einer eventuellen Hauptsache verfolgten Rechtsschutzzieles.
Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Antragstellerin die Durchführung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre, weil ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entstünden. Die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin, auch während der Ratssitzungen Gesprächsbedarf mit ihrem Mitarbeiter zu haben (vgl. die „Eidesstattliche Versicherung“ vom 29. Oktober 2014) und für eine effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Ratsmitglied wegen der regelmäßig zahlreichen Beratungsgegenstände auf eine zeitnahe kommunikative Rückkopplung mit ihrem Mitarbeiter angewiesen zu sein (vgl. die Antragsschrift vom 3. November 2014), sind allgemein gehalten und lassen ohne substantiierte und hier fehlende Darlegung nicht erkennen, welche konkreten, den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Nachteile die Antragstellerin befürchtet. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tagesordnung einer Ratssitzung nach § 1 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt E. vom 12. Dezember 2005 (Geschäftsordnung) und Beschlussvorlagen nach § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung den Ratsmitgliedern spätestens mit der Einladung sieben Tage vor der Sitzung zugeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor einer Ratssitzung rechtzeitig über anstehende Themen und Abstimmungen informiert wird und für sie dementsprechend Gelegenheit besteht, sich ‑ gegebenenfalls mit Unterstützung ihres Mitarbeiters – hierauf vorzubereiten. Eventuellen Unklarheiten oder Informationsdefiziten kann sie mit den ihr als Ratsmitglied zustehenden Rechten begegnen. Dementsprechend kann die Antragstellerin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom Antragsgegner Auskunft und eine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt verlangen und ist der Antragsgegner gemäß Abs. 5 Satz 1 der vorgenannten Regelung verpflichtet, der Antragstellerin auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies der Vorbereitung eines Ratsbeschlusses dient. Schließlich kann sie bei aus ihrer Sicht unzureichend vorbereiteten Entscheidungen die Vertagung der Angelegenheit beantragen. Angesichts dieser Vorbereitungs- und Handlungsmöglichkeiten ist unklar, unter welchen Gesichtspunkten sich aus der Abwesenheit ihres Mitarbeiters während der Ratssitzung für die Antragstellerin noch schwere und unzumutbare Nachteile ergeben sollen, zumal sich eventuell durch die Anwesenheit einer weiteren Person ergebende faktische Vereinfachungseffekte im Wesentlichen durch eine entsprechende, der Antragstellerin in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandats ohnehin obliegende sorgfältige Vorbereitung kompensieren lassen dürften.
Vor diesem Hintergrund kann es für die Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin dahinstehen, ob die vom Antragsgegner geltend gemachten Unterschiede zwischen Fraktionen und Gruppen einerseits und einzelnen Ratsmitgliedern andererseits wegen der behaupteten Platzknappheit im Sitzungssaal im Ergebnis die in Streit stehende Beschränkung der Möglichkeit zur Mitnahme eines Mitarbeiters für Einzelratsmitglieder tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht geht hierbei nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Hauptsachenstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro aus, von dem wegen des in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes ein hälftiger Abschlag erfolgt.