Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 L 2342/05·15.12.2005

Einstweilige Anordnung gegen Umsetzung von Ratsbeschlüssen abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz, um die Umsetzung von Ratsbeschlüssen der Landeshauptstadt vom 15.12.2005 zu verhindern und den Antragsgegner an rechtsverbindlichen Erklärungen zu hindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen des §123 VwGO (glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und -grundes) nicht vorliegen. Es fehle ein wehrfähiges organschaftliches Recht der Antragsteller; die Kontrolle von Kompetenzfragen obliegt dem Rat (§55 GO NRW). Zudem war ein vorausgehender Antrag auf Rechtsschutz bereits abgelehnt worden.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Umsetzung der Ratsbeschlüsse wegen fehlender Anordnungsansprüche und Anordnungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen wehrfähigen Anordnungsanspruch (glaubhaft gemachte Rechtsposition) als auch einen dringenden Anordnungsgrund glaubhaft macht.

2

Bei der Überprüfung von Kompetenzverletzungen bei Ratsbeschlüssen liegt die primäre Kontrollkompetenz beim Rat als Ganzem (§55 GO NRW); einzelne Mitglieder können daraus nicht ohne Weiteres einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner ableiten.

3

Die bereits erfolgte Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Zustandekommen von Beschlüssen kann der Erfolgsaussicht eines nachfolgenden Antrags auf Untersagung der Umsetzung entgegenstehen.

4

Pauschale Angaben zu Informationsdefiziten oder vermuteten Gehörsverletzungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit oder eines Anordnungsanspruchs nach §123 VwGO.

Relevante Normen
§ 88 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 55 GO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Abs. 1 VwGO§ 100 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Den am 16. Dezember 2005 wörtlich gestellten Antrag,

3

gegen die Umsetzung des Ratsbeschlusses der Landeshauptstadt vom 15.12.2005 durch den Antragsgegner einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren,

4

versteht die Kammer gemäß § 88 VwGO dahingehend, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, keine rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

6

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Antragstellern dürfte schon kein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf zustehen, dass der Antragsgegner die Umsetzung der am 15. Dezember 2005 gefassten Beschlüsse unterlässt. Selbst wenn beim Zustandekommen dieser Beschlüsse - wie die Antragsteller meinen - ihre Kompetenzen verletzt worden wären, unterfällt die Frage, ob der Oberbürgermeister die dadurch geschaffene Rechtslage als gegeben ansehen darf, der allgemeinen Kontrollkompetenz, die nach § 55 GO NRW dem Rat, nicht den Antragstellern obliegt. Im übrigen hat die Kammer durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Zustandekommen der Beschlüsse abgelehnt. Diese Erwägungen stehen erst recht einer Entscheidung nach § 123 VwGO entgegen, durch die ihre Umsetzung untersagt werden soll. Die dagegen gerichteten Erwägungen der Antragsteller überzeugen die Kammer nicht. Namentlich bleibt weiter im Undeutlichen, warum den Antragstellern jene Informationen gefehlt haben sollen - die unbeschadet weiterer Informationsrechte des Rates als Ganzem - zur verantwortlichen Abstimmung unverzichtbar sind. Dass die Antragsteller mit der Ausübung der Put-Option auch dann rechnen mussten, wenn der Antragsgegner die ihm zugeschriebenen Erklärungen abgegeben haben sollte, folgt bereits daraus, dass die Entscheidung über die Ausübung des Rechtes beim Rat lag.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2004.