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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 L 1490/07·29.08.2007

Einstweilige Anordnung zur Entscheidung über Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um den Rat zu verpflichten, noch in der heutigen Sitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rettet den H‑er Friedhof“ zu entscheiden. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Es fehlte sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch an eines Anordnungsgrundes (§123 Abs.1 VwGO). Weder schuldhafte Verzögerung noch nicht mehr abwendbare Nachteile wurden dargelegt.

Ausgang: Einstweiliger Antrag, den Rat zur sofortigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu verpflichten, wurde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

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Die Terminierung der Entscheidung durch einen Gemeinderat verletzt §26 Abs.6 GO nicht ohne weiteres; eine zulässige Verschiebung rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz nur, wenn schuldhaftes Zögern oder eine unvertretbare Verzögerung vorgetragen wird.

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Zur Begründung des Anordnungsgrundes müssen drohende, nicht mehr abwendbare Nachteile konkret und glaubhaft gemacht werden; bloße Befürchtungen genügen nicht.

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Die Aussicht, dass eine Tagesordnung nicht innerhalb der Sitzung abgearbeitet wird oder die Sitzung über die übliche Zeit hinaus fortgesetzt werden müsste, begründet allein keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, sofern keine unaufschiebbare Gefährdung dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in seiner heutigen Sitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Rettet den H-er Friedhof" zu entscheiden,

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hat keinen Erfolg.

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Für das einstweilige Rechtsschutzbegehren fehlt es sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches wie auch eines Anordnungsgrundes im Sinne der hier einschlägigen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

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Es ist schon offen, warum - wie die Antragsteller befürchten - eine Behandlung des TOP 8 (Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen den Verkauf des Grundstücks vor dem H-er Friedhof) in der heute um 14.00 Uhr begonnen Ratssitzung bis 20.00 Uhr nicht möglich sein sollte. Ebenso ist offen, warum eine Fortsetzung der öffentlichen Sitzung über 20.00 Uhr hinaus ausgeschlossen sein sollte. Allerdings fehlt es auch dann am Anordnungsanspruch, wenn eine Behandlung des TOP 8 in der heutigen Sitzung tatsächlich nicht möglich sein sollte. Denn eine der Regelung des § 26 Abs. 6 Satz 1 GO zuwiderlaufende Behandlung des Bürgerbegehrens ist nicht ersichtlich. Nach dieser Regelung hat der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ‚unverzüglich', das heißt ‚ohne schuldhaftes Zögern' festzustellen. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, dass durch die Terminierung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auf TOP 8 und der damit möglicherweise verbundenen Vertagung auf die nächste Ratssitzung am 18. Oktober 2007 dessen Behandlung in vorwerfbarer Weise verzögert wird.

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Die Antragsteller haben ebenso wenig dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Denn es ist nicht ersichtlich, welche nicht hinnehmbaren Folgen im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eintreten sollten, wenn über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens tatsächlich nicht mehr heute, sondern erst in der Ratssitzung am 18. Oktober 2007 entschieden würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Auskunft des Antragsgegners über die Bauleitplanung für das Grundstück, auf das sich das Bürgerbegehren bezieht, frühestens in der Ratssitzung am 15. November 2007 entschieden werden soll. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verkauf des Grundstücks oder sonst vollendete Tatsachen drohten, aus denen das Begehren - auch wenn es für zulässig erklärt würde - scheitern müsste, wenn nicht schon heute sondern erst im Oktober darüber befunden würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt.