Klage auf subsidiären Schutz und Abschiebungsverbot abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Anerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG). Das Verwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des BAMF als rechtmäßig und weist die Klage ab. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Gericht die tragenden Feststellungen und Begründung der Behörde übernimmt und die Klägerin dem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Verhandlung erfolgte trotz Ausbleibens nach ordnungsgemäßer Ladung.
Ausgang: Klage auf Anerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; Bescheid des BAMF als rechtmäßig bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit eines Einzelrichters ist gegeben, wenn die Kammer den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung überträgt.
Eine mündliche Verhandlung kann trotz Ausbleibens der Beteiligten durchgeführt werden, wenn diese ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens hingewiesen wurden.
Das Gericht kann die tragenden Feststellungen und die Begründung einer asylrechtlichen Behördenentscheidung übernehmen und nach § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren darstellenden Wiedergabe des Tatbestandes absehen.
Eine Klage gegen einen Bescheid des BAMF ist abzuweisen, wenn die Klägerin die im Bescheid enthaltenen tragenden Feststellungen oder die Begründung nicht substantiiert und entscheidungserheblich bestreitet; die gerichtliche Überprüfung richtet sich nach § 113 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Es konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden, nachdem diese ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden.
Die Klage vom 23. November 2023 mit den schriftsätzlichen sinngemäßen Anträgen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2023 zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. November 2023 ist – im angegriffen Umfang − rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird auf die tragenden Feststellungen und die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 3 AsylG), sowie auf die Gründe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 13. Dezember 2023 (1 L 3095/23.A) verwiesen. Das Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen unter Berücksichtigung des in der Hauptsache geltenden Maßstabes und nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an. Die Klägerin ist den dortigen Ausführungen auch nicht entgegengetreten. Sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.