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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 K 6863/24·25.08.2025

Ablehnung der Videobeteiligung an mündlicher Verhandlung (§102a VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag unter Verweis auf die pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 102a VwGO ab. Technische Störungsrisiken, kommunikative Defizite und der kurze Anreiseweg sprachen gegen eine Videobeteiligung. Die anwaltliche Vertretung sicherte die Wahrung der Rechte der Partei.

Ausgang: Antrag auf Gestattung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO abgelehnt; Präsenzverhandlung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über die Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 102a VwGO).

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Technische Unwägbarkeiten und das erhöhte Risiko von Verfahrensverzögerungen durch Störungen können die Ablehnung der Teilnahme per Videokonferenz rechtfertigen.

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Die Teilnahme an der Verhandlung am Gerichtsort gilt grundsätzlich als zumutbare Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs; das Fehlen gewichtiger Belange spricht gegen eine Gestattung per Video.

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Ist eine Partei anwaltlich vertreten, können deren Rechte durch die Vertretung ausreichend gewahrt werden, sodass die physische Anwesenheit der Partei entbehrlich sein kann.

Relevante Normen
§ 102a Abs. 1 und 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung wird abgelehnt.

Gründe

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Die gemäß § 102a Abs. 1 und 2 VwGO vorzunehmende Ermessensentscheidung fällt zu Lasten der Klägerinnen und ihres Prozessbevollmächtigten aus.

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Der Einsatz der Videokonferenztechnik ist derzeit immer noch mit Unwägbarkeiten verbunden. Technische Störungen können am Verhandlungstag zu Verzögerungen des Verfahrens führen.

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Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 D 348/21.NE –, juris Rn. 5, 7.

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Eingedenk dessen überwiegt im vorliegenden Einzelfall das Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Bild- und Tonübertragung, zumal die Befugnis des Gerichts, Videokonferenztechnik einzusetzen, nichts daran ändert, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 D

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348/21.NE, juris Rn. 5, 7.

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Die Klägerinnen und ihr Prozessbevollmächtigter haben keine Belange angeführt, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung ohne Bild- und Tonübertragung an einen anderen Ort unter Inkaufnahme der mit dem Einsatz von Videotechnik verbundenen kommunikativen Defizite,

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vgl. dazu etwa: Greger, MDR 2020, 957, 958,

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und verbreiterten Möglichkeiten des Auftretens technischer Störungen im Ablauf der mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Vielmehr spricht der kurze Anreiseweg der Klägerinnen und ihres Prozessbevollmächtigten aus Düsseldorf gegen ein gewichtiges Interesse an einer Durchführung der Verhandlung als Videokonferenz.

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Soweit lediglich der Klägerin zu 3. die Teilnahme im Wege der Videokonferenz ermöglicht werden soll, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass deren Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung werden ihre Rechte durch die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten hinreichend gewahrt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.