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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 K 5775/00.A·27.02.2003

Asyl Bangladesch: Hindu aus sicherem Drittstaat – kein Schutz nach § 51, § 53 AuslG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Bangladesch begehrte Asylanerkennung sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Streitpunkt war u.a., ob religiös motivierte Übergriffe und eine behauptete Strafverfolgung staatlich zurechenbare politische Verfolgung begründen. Das VG verneinte Asyl bereits wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat und lehnte § 51 Abs. 1 AuslG mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ab. § 53 AuslG scheiterte, weil weder Foltergefahr noch eine erhebliche konkrete Gefahr aufgrund Haftbedingungen oder privater Übergriffe hinreichend wahrscheinlich sei; zudem bestehe innerstaatliche Ausweichmöglichkeit.

Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung von Abschiebungsschutz/-hindernissen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik einreist, kann sich grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht berufen; Ausnahmen bedürfen besonderer Anhaltspunkte.

2

Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt eine politische Verfolgung voraus, die staatlich veranlasst oder dem Staat zurechenbar ist; Übergriffe Dritter genügen nur bei staatlicher Ermunterung oder zurechenbarer Schutzverweigerung.

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Die Zurechenbarkeit privater Übergriffe ist nicht schon bei unvollkommener Schutzgewährung gegeben, sondern erfordert, dass der Staat gebotene Maßnahmen trotz Kenntnis bevorstehender Übergriffe unterlässt und im Großen und Ganzen keinen Schutz bietet.

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Strafverfolgung und Fahndung wegen behaupteter Straftaten begründen für sich genommen keinen asylrelevanten Tatbestand, solange keine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal oder eine diskriminierende, dem Staat zurechenbare Verfolgungspraxis dargetan ist.

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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht allein wegen schlechter allgemeiner Haftbedingungen oder abstrakter Folterberichte vor, sondern erfordern eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende konkrete individuelle Gefahr.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 1971 geborene Kläger stammt aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist von der Religionszugehörigkeit Hindu.

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Er reiste nach eigenen Angaben am 23. Mai 2000 von Moskau aus auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24. Mai 2000 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.? Mai 2000 im Wesentlichen an: Er sei am 24. April 2000 mit dem Flugzeug von Dhaka nach Russland geflogen. Von dort sei er einige Tage später mit einem LKW in Richtung Deutschland aufgebrochen. In seinem Heimatdorf sei er seit 1999 Mitglied der Hinduorganisation gewesen, dessen Vorsitzender sein Vater gewesen wäre. Nach der Zerstörung einer Moschee in Indien 1991 hätten die Hindus in seinem Dorf Schwierigkeiten mit den Moslems bekommen; sie wären aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Als die Moslems dann den Tempel in ihrem Dorf hätten zerstören wollen, hätte sein Vater sich an die Polizei gewandt. Als er nach Hause zurückgekommen wäre, hätten ein paar Leute ihn mit Stöcken und Messern verletzt, woran er gestorben sei. Auch in der Folgezeit hätten sie weiter Probleme mit den Moslems gehabt. Im Oktober 1999 sei ihr Tempel von den Moslems zerstört worden. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, seien drei oder vier Nachbarn zu ihm gekommen, hätten ihn festgenommen und geschlagen. Nachdem er sich hätte befreien können, habe er aus Angst keine Anzeige erstattet. Der Vorfall habe sich Anfang Februar 2000 ereignet. Auch danach seien sie von den Moslems weiter bedrängt worden. Ihr Haus sei angezündet worden. Bei dem Versuch, das Feuer zu löschen, sei seine Mutter verletzt worden und an den Folgen verstorben. Er habe dann bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Moslems wiederum hätten Anzeige gegen ihn erstattet und ihn beschuldigt, die Wand einer Moschee beschädigt zu haben. Ferner hätten sie ihn beschuldigt, für die Probleme zwischen Hindus und Moslems verantwortlich zu sein. Er habe sich dann verstecken müssen. Von anderen Hindus seines Dorfes habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde und man ihn für sieben Jahre ins Gefängnis bringen wollte. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von den Moslems umgebracht zu werden.

4

Mit Bescheid vom 16. August 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen.

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Gegen diesen am 25. August 2000 im Wege der Niederlegung zugestellten Bescheid hat der Kläger am 1. September 2000 Klage erhoben, die zunächst nicht weiter begründet worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinaus angeführt, er habe nach dem Tod seiner Mutter verschiedene Leute in seinem Dorf darauf angesprochen, ihm zu helfen. Alle hätten dies abgelehnt. Ein Anwalt, den er damals ebenfalls aufgesucht hätte, habe ihn darüber informiert, dass es einen Beschluss des Ortsgerichts Chandpur gebe, wonach er für sieben Jahre in das Gefängnis müsse. Der Anwalt habe ihm auch mitgeteilt, dass er als Staatsfeind angesehen werde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. August 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Oberbürgermeisterin der Stadt E1 sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

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Der angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Kläger hat - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit notwendigerweise über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sodass er sich grundsätzlich nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann, Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1, 2 AsylVfG. Für einen Ausnahmetatbestand gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist in seinem Fall nichts ersichtlich.

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Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches nach § 51 Abs. 1 AuslG sind, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG. § 51 Abs. 1 AuslG verbietet daher die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in dem er politisch verfolgt wird.

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Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, S. 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, S. 497 (499).

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Politisch Verfolgter ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

21

Vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89 und 1827/89 -, BVerfGE 83, S. 216 (230 ff.).

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Dabei ist für die Zurechenbarkeit der Verfolgung keine staatliche Handlung notwendig. Übergriffe Dritter reichen aus, wenn der Staat hierzu ermuntert oder den erforderlichen Schutz versagt. Eine dem Staat zurechenbare, tatenlose Hinnahme von Übergriffen Dritter ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn die Bemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Zurechenbar können Übergriffe Dritter nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen unterlässt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat.

23

Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747/94 -, AuAS 1995, S. 159 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 336 m.w.N.

24

Bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, das heißt sie haben dann einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein können.

25

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1/94 -, EZAR 202 Nr. 24.

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Vorverfolgt ausgereist ist, wem im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte.

27

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 -, EZAR 200 Nr. 30, S. 2 m.w.N.

28

Unverfolgt ausgereiste Schutzsuchende haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn ihnen bei ihrer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

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Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, InfAuslR 1993, S. 150.

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Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

31

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, S. 582.

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Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer politischen Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigten lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben.

33

Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.

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Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Fall des Klägers nicht vor.

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Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger sein Heimatland wegen erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat.

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Dies gilt zunächst im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit. Dass die Gruppe der Hindus in Bangladesch politisch verfolgt würde, ist nicht erkennbar. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bangladesch vom 3. Januar 2000 (Gz.: 514-516.80/3 BGD) ist ausgeführt, dass die bangladeschische Verfassung Religionsfreiheit Gewähr leistet und es keine Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden gibt (Seite 8). Weiter heißt es, dass Fälle von Repressionen durch Dritte, für die der Staat verantwortlich ist, oder Schutzverweigerung staatlicher Stellen für bestimmte Personen oder Personengruppen vor Übergriffen Dritter nicht bekannt sind (Seite 10). Auch lässt sich eine systematische Instrumentalisierung von Verwaltungsbehörden oder Polizei durch die Regierung nicht feststellen (Seite 6).

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Vgl. auch bereits Lageberichte vom 4. Dezember 1998 und 16. Dezember 1997 - Gz.: 514-516.80/3 BAN -, S. 3/4.

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Soweit für den Zeitraum vor der Ausreise des Klägers über Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Hindus berichtet wird

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- vgl. z.B. Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das Verwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 9 ff. -

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lässt sich nicht feststellen, dass Übergriffe auf Hindus staatlicherseits unterstützt worden wären, dazu ermuntert worden wäre oder diese tatenlos hingenommen worden wären. So hat die Regierung Bangladeschs etwa anlässlich der Unruhen im Zusammenhang mit der Zerstörung der Babur-Moschee in Ayodhya in Indien 1990 und 1992 versucht, dem Treiben mit Aufrufen zu Toleranz und Versöhnung zwischen den Religionsgruppen entgegenzutreten.

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Vgl. Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das Verwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 9/10.

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Soweit darüber berichtet worden ist, dass staatliche Organe nur zögernd oder gar nicht Schutz gegen private, religiös-politisch motivierte Übergriffe geben, die Polizei nicht eingreife, Strafanzeigen nicht aufnehme oder verschleppe, Strafverfolgungsbehörden untätig blieben etc.,

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vgl. Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das Verwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 9/10; Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Aachen vom 25. Juni 1996 - ASA 13- 94.530 -,

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vermag auch dies keine politische Verfolgung der Gruppe der Hindus in Bangladesch zu begründen. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass solche Fälle mangelnder Schutzbereitschaft dem Staat zuzurechnen wären.

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Vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 9. Januar 1998 - 514-516.80/30411 -, wonach keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Hindus unter der neuen Regierung oder in der Vergangenheit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sind oder waren bzw. dass der bangladeschische Staat solche Maßnahmen Dritter gegenüber Hindus nicht verhindern würde.

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Auch der Kläger hat solche nicht vorgetragen.

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Sein Vorbringen, er sei vor seiner Ausreise im Hinblick auf eine fälschliche Beschuldigung von der Polizei gesucht worden und von dem Dorfgericht seines Heimatortes sei gegen ihn eine siebenjährigen Haftstrafe verhängt worden, ist ebenfalls nicht geeignet, auf eine politische Verfolgung zu führen.

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Dass die Polizei einer Strafanzeige nachgeht und nach einem Beschuldigten - auch wenn der angebliche Täter unschuldig ist - fahndet, stellt als solches keinen asylrelevanten Tatbestand dar. Es handelt sich dabei um die Verfolgung und Aufklärung kriminellen Unrechts. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Polizei im Fall des Klägers das Aufnehmen der Ermittlungsarbeit an ein asylerhebliches Merkmal geknüpft hätte, sind nicht dargetan. Im Übrigen ist, wie bereits ausgeführt, auch nicht ersichtlich, dass ein derartiges Verhalten dem Staat zurechenbar wäre. Hinsichtlich der Verurteilung durch das Dorfgericht gilt Entsprechendes. Das bangladeschische Justizsystem ist rechtsstaatlich organisiert. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist grundsätzlich Gewähr leistet. Zwar mag auf der unteren Ebene auf Grund der Besetzung mit Verwaltungsangestellten, die der jeweiligen Regierung nahe stehen, eine politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen sein. Gegen diese Urteile ist jedoch die Berufung beim High Court/Supreme Court möglich, die über Richter verfügen, die auf ihre Unabhängigkeit achten und mit großer Selbstständigkeit agieren. Eine nach asylerheblichen Merkmalen diskriminierende, dem Staat zuzurechnende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich danach nicht feststellen.

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Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 12; ferner bereits Lageberichte vom 4. Dezember 1998 und 16. Dezember 1997, S. 2 und 4.

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Soweit es sich bei der von dem Kläger angeführten gerichtlichen Entscheidung um ein illegales, außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stehendes Verfahren gehandelt haben sollte,

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vgl. dazu allgemein Lagebericht des auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 12; Auskunft des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg an das Verwaltungsgericht Aachen vom 29. April 1997, S. 11,

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fehlte es ebenfalls an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen wäre. Soweit er solche illegalen Verfahren nicht verhindern konnte bzw. kann, lässt sich nicht feststellen, dass dies auf einer generellen Schutzunwilligkeit und nicht darauf beruhte, dass eine - lückenlose - Schutzgewährung angesichts der begrenzten Kapazitäten und Mittel nicht möglich ist.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 12.

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Dass dem mithin unverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

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Erkenntnisse, wonach der Kläger im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit mit staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, liegen dem Gericht nicht vor. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 10. Mai 2002 (508-516.80/39335) wird ausgeführt, dass die hinduistische Minderheit trotz der Tatsache, dass der Islam auf dem Papier Staatsreligion ist, keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt ist; dies würde dem säkularen Selbstverständnis beider großer politischer Strömungen in Bangladesch widersprechen.

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Vgl. ferner Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 - 508- 516.80/3 BGD -, S. 14.

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Soweit der Kläger Repressionen durch die in seinem Heimatdorf lebenden Moslems befürchtet, vermag dies ebenfalls keine ihm drohende Gefahr politischer Verfolgung zu begründen. Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass solche Übergriffe dem Staat zuzurechnen wären, besteht für den Kläger auch die Möglichkeit, in andere Regionen, insbesondere städtische Zentren in Bangladesch auszuweichen.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 - 508-516.80/3 BGD -, S. 17.

59

Im Hinblick auf die geltend gemachte Verurteilung ergibt sich gleichfalls nichts für das Vorliegen einer politischen Verfolgung. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Neuere Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben würden, liegen nicht vor und sind auch von dem Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 - 508-516.80/3 BGD -, S. 15, 18 f.

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Soweit dem Kläger ein Rechtsmittel gegen die angeführte Gerichtsentscheidung auf Grund Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr zukommen sollte, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages, der nicht von vornherein aussichtslos ist.

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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. August 1999 - Gz.: 514-516.80/34212 -.

63

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Kläger im Falle der Verbüßung einer Strafhaft mit staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, die an ein asylerhebliches Merkmal in seiner Person anknüpften.

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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S.15; siehe auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Mainz vom 10. Februar 1999 (Gz.: 514-516.80/33449), wonach keine Erkenntnisse vorliegen, dass Strafgefangene auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppierung anders als andere Häftlinge behandelt würden.

65

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lassen sich gleichfalls nicht feststellen. Insbesondere liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige Strafhaft mit der konkreten Gefahr von Folterungen verbunden wäre. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über Foltermaßnahmen in Bangladesch verweisen überwiegend auf solche im Gewahrsam der Polizei.

66

Vgl. z.B. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S. 17, und vom 3. Januar 2000, S. 11; Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Dezember 1997; amnesty international, Jahresberichte 2000- 2002, S. 103 bzw. 109 bzw. 105; ferner z.B. Auskunft vom 31. März 1998.

67

Eine ständige und häufige Praxis von Folterungen in Strafhaft, aus der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine individuell dem Kläger drohende Foltergefahr geschlossen werden könnte, lässt sich nicht feststellen.

68

Vgl. auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S.17, vom 3. Januar 2000, S. 11, und 4. Dezember 1998, S. 5/6; ferner Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Mainz vom 10. Februar 1999 (Gz.: 514-516.80/33449); Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Dezember 1997 (Gz.: 514-516.80/30000).

69

Soweit es die allgemeinen Haftbedingungen betrifft, sind diese zwar schlecht.

70

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, S. 19.

71

Dass der Kläger dadurch eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG zu gegenwärtigen hätte, lässt sich indes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

72

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Übergriffe von Moslems befürchtet. Dass er landesweit, insbesondere auch in städtischen Zentren, konkret mit solchen Maßnahmen rechnen müsste, ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich. Auskünfte, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäben, hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.

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Abschiebungsandrohung und Fristsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.