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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 K 3236/08·27.05.2010

WbG NRW: Höchstförderbetrag 1999 ist feste Bezugsgröße, keine fiktive Neuberechnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Trägerin einer Volkshochschule wandte sich gegen die Absenkung der Landeszuweisung 2007 durch eine fiktive Neufestsetzung des „Höchstförderbetrags 1999“ wegen gesunkener Einwohnerzahl. Streitpunkt war, ob § 13 Abs. 4 S. 1 WbG auf die tatsächlich 1999 gezahlten Landesmittel statisch verweist oder eine nachträgliche Anpassung zulässt. Das VG Düsseldorf hob Bescheid und Widerspruchsbescheid auf, da § 13 Abs. 4 S. 1 WbG einen feststehenden Geldbetrag anordnet. Änderungen des Pflichtangebots rechtfertigen keine rückwirkende Neuermittlung der 1999er Bezugsgröße; Kürzungen erfolgen nur über den Konsolidierungsbeitrag.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Neufestsetzung des Höchstförderbetrags 1999 und Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 13 Abs. 4 S. 1 WbG stellt für die pauschalierte Unterrichtsstundenförderung auf den im Jahr 1999 tatsächlich an die Einrichtung gezahlten Landesmittelbetrag als feste Bezugsgröße ab.

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Eine fiktive Neuberechnung des „Gesamtbetrags der im Jahre 1999 gezahlten Landesmittel“ unter Berücksichtigung später veränderter Einwohnerzahlen findet in § 13 Abs. 4 S. 1 WbG keine Rechtsgrundlage.

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Die Pauschalierung nach § 13 Abs. 4 S. 1 WbG löst die Unterrichtsstundenförderung bewusst von der aktuellen Entwicklung des Pflichtangebots; eine Anpassung der Bezugsgröße widerspricht dem Zweck der Vereinfachung und der gesetzgeberischen Festschreibung des Förderniveaus 1999.

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Auszahlungen/Abrechnungen ohne Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung, die erkennbar nur Berechnungsgrößen eines bereits angefochtenen Bescheids übernehmen, können mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellen.

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Rückforderungen im Bereich der Stellenförderung wegen nicht erfüllter Fördervoraussetzungen führen nicht zu einer Erhöhung der nach § 13 Abs. 4 S. 1 WbG pauschalierten Unterrichtsstundenförderung, weil diese an die abstrakt mögliche Stellenförderung nach § 13 Abs. 1 WbG anknüpft.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 4 S. 1 WbG§ 13 WbG§ 6 WbG§ 22 Abs. 2 WbG§ Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005§ Art. 3 Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1534/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. März 2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Trägerin der Volkshochschule P.          , einer Weiterbildungseinrichtung, die nach Maßgabe des Weiterbildungsgesetzes (WbG) durch jährliche Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bemessung der Landeszuweisung 2007.

3

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im Rahmen der Berechnung der pauschalierten Zuweisung für die Unterrichtsstunden gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 WbG maßgebliche „Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel“ eine statische Verweisung auf die im Jahr 1999 tatsächlich gezahlten Mittel darstellt oder bei Veränderungen des Pflichtangebots der Volkshochschulen einer nachträglichen Neuberechnung auf der Grundlage des 1999 geltenden Rechts zugänglich ist.

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Im Jahr 1999 hat die Volkshochschule P.          nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten Landesmittel in Höhe von insgesamt 578.696,47 Euro (sog. Höchstförderbetrag) erhalten, von denen 554.355,44 Euro auf die Förderung von Unterricht und Stellen und 24.341,03 Euro auf die Durchführung von Lehrgängen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen (sog. PO-SI-Mittel) entfielen. Bis zum Jahr 2007 sind in die Berechnung der jährlichen Zuweisung unverändert diese tatsächlich gezahlten Mittel eingeflossen.

5

Dies galt zunächst auch für das Jahr 2007. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass der Landeshaushalt 2007 einen Konsolidierungsbeitrag von 28 % vorsehe, so dass der Förderbetrag nach § 13 WbG um diesen Prozentsatz gekürzt werde. Die Auszahlung der vierteljährlichen Abschläge erfolge auf dieser Basis. Die Zuweisung der PO-SI-Mittel nach § 6 WbG werde voraussichtlich mit der vierten Abschlagszahlung 2007 erfolgen.

6

Mit Bescheid vom 3. September 2007 teilte die Beklagte der Klägerin dann allerdings mit, dass deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2005 unter die für die Unterrichtsstunden- und Stellenbemessung relevante Grenze von 220.000 Einwohnern gesunken sei. Dies habe Auswirkungen auf die Zuweisung nach dem Weiterbildungsgesetz. Bei einer Einwohnerzahl von weniger als 220.000 Einwohnern reduziere sich das von der Volkshochschule anzubietende Pflichtangebot an Unterrichtsstunden, so dass der Volkshochschule nur noch sechs statt bisher sieben förderfähige Lehrkräfte zustünden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Förderung der Unterrichtsstunden. Der Höchstförderbetrag 1999 sei unter Berücksichtigung der gesunkenen Einwohnerzahl nachträglich auf der Grundlage der Rechtslage von 1999 neu zu berechnen und werde ab dem Haushaltsjahr 2007 auf nur noch 477.012,32 Euro zzgl. von dieser Änderung unberührter PO-SI-Mittel in Höhe 24.341,03 Euro, insgesamt also 501.353,35 Euro festgesetzt. Diese Änderung werde im Rahmen der Abschlagszahlung für das 4. Quartal 2007 Berücksichtigung finden. Die bisher geleisteten Abschlagszahlungen (1. bis 3. Quartal) würden mit der Leistung im 4. Quartal verrechnet werden.

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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zwar sei die Stellenförderung 2007 auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres maßgeblichen Einwohnerzahl zu ermitteln und könne sich daher bei Veränderung der Einwohnerzahlen ändern. Dies gelte aber nicht für die Unterrichtsförderung. Als Höchstförderbetrag sei nach § 13 Abs. 4 S. 1 WbG der Gesamtbetrag der im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel anzusetzen. Da auf eine tatsächlich geleistete Zahlung abgestellt werde, könne sich der Höchstförderbetrag auch bei veränderten Einwohnerzahlen in den Folgejahren nicht reduzieren. Falle die Stellenförderung nach Absatz 1 aufgrund einer gesunkenen Einwohnerzahl niedriger aus als in den Vorjahren, sei für die Förderung der Unterrichtsstunden dennoch von der Differenz zwischen der niedrigeren Stellenförderung und dem feststehenden Gesamtbetrag der im Jahr 1999 gezahlten Förderung auszugehen.

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Vor Erlass des Widerspruchsbescheides übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2007 einen Berechnungsbogen, aus dem sich für 2007 ein Restauszahlungsbetrag von Landesmitteln in Höhe von insgesamt 118.548,06 Euro ergab. Bei dieser Berechnung ging die Beklagte von dem zuvor neu festgesetzten Höchstförderbetrag aus.

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Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. September 2007 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 zurück und setzte zugleich den Höchstförderbetrag 1999 nochmals um 1.380,49 Euro auf 475.631,83 Euro zzgl. unveränderter PO-SI-Mittel i.H.v. 24.341,03 Euro (insgesamt 499.972,86 Euro) herab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Der in § 13 Abs. 4 S. 1 WbG genannte Pauschalbetrag sei kein Garant für eine jährlich bestehende Höchstförderung. Die Pauschale stelle den Zuweisungsbetrag für Unterrichtsstunden im Rahmen des Pflichtangebotes dar. Ab dem 1. Januar 2007 verändere sich aber das Pflichtangebot durch die gesunkene Einwohnerzahl. Dieses müsse um eine Stelle und entsprechende Unterrichtsstunden verringert werden. Der Höchstförderbetrag 1999 gelte hierbei als Grenze der höchstmöglichen Förderung. Durch die gesetzliche Festlegung auf die Höchstförderung 1999 nach altem Recht müsse die Berechnung des Pflichtangebotes und des sich daraus ergebenden Höchstförderbetrags nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung vom 7. Mai 1982 erfolgen. Der Höchstförderbetrag 1999 sei daher fiktiv so zu berechnen, als habe die Einwohnerzahl schon zum 31. Dezember 1997 bei unter 220.000 Einwohnern gelegen. Durch diese Neufestsetzung des Höchstförderbetrags nach damaligem Recht werde verhindert, dass eine Volkshochschule gleicher Größe besser oder schlechter gestellt werde. Die Finanzierung von Lehrgängen nach § 6 WbG (PO-SI-Mittel) bleibe hiervon unberührt.

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Die Klägerin hat am 30. April 2008 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie ergänzend aus: Der eindeutige Wortlaut des § 13 Abs. 4 S. 1 WbG konserviere die Förderung in Höhe des Betrags der in 1999 geleisteten Landesmittel – abzüglich des im jeweils aktuellen Haushaltsgesetz festgelegten Konsolidierungsbeitrags. Die Handhabung der Beklagten widerspreche dem Gesetzeswortlaut, der auf eine tatsächlich gezahlte Förderung abstelle und mithin eine fiktive Neuberechnung des Höchstförderbetrags 1999 anhand der aktuellen Einwohnerzahlen verbiete. Auch die Gesetzesbegründung erlaube eine solche Auslegung nicht. Die zunächst in § 22 Abs. 2 WbG enthaltene und bis 31. Dezember 2004 befristete Pauschale zur Förderung der Unterrichtsstunden sei durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 als unbefristete Pauschale in § 13 Abs. 4 WbG n.F. übernommen worden. Der Begründung des Haushaltsbegleitgesetzes, mit dessen Art. 3 das WbG geändert worden sei, lasse sich als Begründung der Fortschreibung der Pauschale entnehmen, dass die Kommunen bei der Umsetzung der durch den Konsolidierungsbeitrag bedingten Kürzung der Zuweisungen unterstützt werden sollten. Die kommunalen Träger sollten von einer über den Konsolidierungsbeitrag hinaus gehenden Kürzung der Landeszuweisung verschont werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Aus § 13 Abs. 1 WbG gehe hervor, dass die Förderung an das Pflichtangebot geknüpft sei und sich somit nicht dauerhaft nach dem Stand der Einwohnerzahl vom 31. Dezember 1997 richten könne. Verringere sich das Pflichtangebot, müsse auch die Förderhöchstgrenze angepasst werden. Die Auslegung der Klägerin führe dazu, dass die Pauschalzuweisung als Differenz zwischen Stellenförderung und Höchstförderbetrag 1999 umso höher werde, je geringer die Einwohnerzahl einer Stadt werde. Da das Gesetz bei der Förderung auf die der Volkshochschule entstehenden Kosten, also auf die tatsächlich zu erbringenden Leistungen verweise, würden im Förderverfahren konsequenterweise auch Mittel des Landes zurückgefordert, wenn z.B. eine förderfähige Stelle tatsächlich nicht besetzt gewesen sei. Somit könne auch kein Anspruch auf Förderung von Unterrichtsstunden bestehen, die aufgrund gesunkener Einwohnerzahlen nicht durchgeführt wurden bzw. nicht zum Pflichtangebot gehörten. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Gesetzesbegründung müsse es dabei verbleiben, dass die Pauschale nach der Übergangsfrist nur für Volkshochschulen mit unveränderter Einwohnerzahl gelte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann mit dem im Erörterungstermin am 12. März 2010 erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als „isolierte“ Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Bereits die Aufhebung der durch Bescheid vom 3. September 2007 erfolgten fiktiven Neufestsetzung des Höchstförderbetrags 1999, die - wie noch auszuführen sein wird - ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist, gewährt der Klägerin ausreichenden Rechtsschutz. Denn nach Beseitigung dieser Neufestsetzung sind wie bisher bei der Berechnung der Unterrichtsstundenförderung nach § 13 Abs. 4 S. 1 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) vom 14. April 2000 wieder die der Höhe nach unstreitigen, in 1999 tatsächlich gezahlten Landesmittel als Berechnungsgröße zu verwenden. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Neufestsetzung des Höchstförderbetrags 1999 nicht durch eine etwaige Bestandskraft der mit Schreiben vom 7. November 2007 durch die Beklagte erfolgten Berechnung der letzten Abschlagszahlung nebst PO-SI-Mitteln für das Jahr 2007 entfallen. Dieser Abrechnung, die den neufestgesetzten Höchstförderbetrag verwendet und die bereits geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet, fehlt die Verwaltungsaktqualität i.S.v. § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Klägerin, auf deren „Empfängerhorizont“ es insoweit maßgeblich ankommt, hatte aufgrund der äußeren Form des Schreibens vom 7. November 2007 und der Umstände seiner Erstellung keinen Anlass, ihm Regelungswirkung beizumessen. Denn anders als die nur wenige Wochen zuvor erfolgte Neufestsetzung des Höchstförderbetrags selbst enthielt das Schreiben weder einen ausdrücklichen Tenor - die Höhe des Auszahlungsbetrags ergibt sich nur aus der dem Schreiben beigefügten Berechnungsunterlage -, noch war dieses Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Vor allem aber hatte die Klägerin im Zeitpunkt dieses Schreibens bereits Widerspruch gegen die Neufestsetzung des Höchstförderbetrags selbst erhoben. Es bestand aus Sicht der Klägerin daher kein Anlass, auch noch gegen die Abrechnung, die den bereits angegriffenen Höchstförderbetrag nur als Rechnungsgröße aufgriff, gesondert durch Widerspruch und Klage vorzugehen.

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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die isolierte Neufestsetzung des sogenannten Höchstförderbetrags 1999 unter Berücksichtigung der zum 31. Dezember 2005, dem für die Landeszuweisung 2007 gemäß § 2 Abs. 2 Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 maßgeblichen Stichtag, gesunkenen Einwohnerzahl der Klägerin findet in § 13 Abs. 4 S. 1 WbG keine Rechtsgrundlage. § 13 Abs. 4 S. 1 WbG stellt für die Ermittlung der pauschalierten Zuweisung für die Unterrichtsstunden auf die im Jahre 1999 tatsächlich an die Volkshochschule gezahlten Landesmittel und damit auf einen feststehenden Geldbetrag ab, der einer nachträglichen Neuberechnung nicht zugänglich ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Bereits der eindeutige und damit keiner Auslegung zugängliche Wortlaut des § 13 Abs. 4 S. 1 WbG spricht gegen das Normverständnis der Beklagten. Danach erfolgt die Zuweisung für die nach § 13 Abs. 1 WbG förderungsfähigen Unterrichtsstunden des Pflichtangebots stets in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stellenförderung nach Abs. 1 und dem Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel. Berechnungsgröße sind mithin die im Jahr 1999 tatsächlich geflossenen Geldmittel. Deren Höhe steht aber fest und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die in 1999 tatsächlich gezahlten Landesmittel bilden damit nach dem Wortlaut der Regelung die fixe Bemessungsgröße für die Berechnung der auf die Unterrichtsstunden pauschal entfallenden Landesförderung und - wegen der Aufstockung der Stellenförderung maximal bis zu dieser Grenze - zugleich auch die Höchstgrenze für die gesamte Förderung des Pflichtangebots der Volkshochschule im Rahmen von § 13 WbG – die allerdings noch den in § 13 Abs. 4 S. 2 WbG bzw. dem jährlichen Haushaltsgesetz geregelten Kürzungen unterliegt.

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Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Pauschalierungsregelung. Durch das Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GVBl. Nr. 43 vom 10. November 1999, S. 574) wurde das Zuweisungs- und Zuschussverfahren für die Einrichtungen der Weiterbildung zum 1. Januar 2000 grundlegend vereinfacht und auf das zur Sicherung des Zuwendungszwecks unerlässliche Mindestmaß reduziert. Insbesondere die frühere Förderung auch des freiwilligen Angebots der Volkshochschulen wurde abgeschafft. Nach § 13 Abs. 1 bis Abs. 3 WbG n.F. sollte eine Kostenerstattung nur noch für die im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden und hauptamtlich besetzte und ausschließlich für die Weiterbildungseinrichtung eingesetzte Stellen erfolgen. Die Kostenerstattung für Stellen und Unterrichtsstunden sollte nach Durchschnittsbeträgen erfolgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt werden. Die Stellenförderung wird seit dem Inkrafttreten des WbG vom 14. April 2000 auch tatsächlich auf dieser Grundlage berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Unterrichtsstundenförderung. Art. 5 § 1 des o.g. Änderungsgesetzes (später § 22 Abs. 2 WbG) sah für eine Übergangszeit von fünf Jahren vor, den auf die Unterrichtsstunden nach § 13 Abs. 1 WbG entfallenden Zuweisungsbetrag in Abweichung von der Neuregelung des § 13 Abs. 3 WbG als Pauschale in Höhe der Differenz zwischen der Stellenförderung nach § 13 Abs. 1 WbG und den im Jahr 1999 gezahlten Landesmitteln zuzuweisen. Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser befristeten Pauschalierung der Unterrichtsstundenförderung das Ziel, die Kommunen bis Dezember 2004 auf dem Niveau von 1999 weiterzufördern, um ihnen ohne zu große finanzielle Einbußen die Umstrukturierung und Anpassung ihrer Volkshochschulen an die grundlegend geänderten Förderbedingungen des neuen WbG zu erleichtern,

23

vgl. Landtags-Drucksache 12/3876 S. 23, 28 und Plenarprotokoll 12/126 vom 29. September 1999, www.landtag.nrw.de.

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Die Kommunen erhielten danach fünf Jahre lang für die Unterrichtsstunden ihres Pflichtangebots pauschal die Differenz zwischen Stellenförderung und dem in 1999 gezahlten Förderbetrag, d.h. insgesamt maximal - als Summe aus Stellen- und Unterrichtsstundenförderung - stets den Förderbetrag 1999 in unveränderter Höhe weiter. Hierdurch löste der Landesgesetzgeber die Unterrichtsstundenförderung aber bewusst von der tatsächlichen Entwicklung der Einwohnerzahl und damit des Pflichtangebots.

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Aber auch nach dem Ablauf der fünfjährigen Übergangszeit wurde die Unterrichtsstundenförderung nicht auf die in § 13 Abs. 1 bis 3 WbG vorgesehenen Fördergrundsätze umgestellt. Der Gesetzgeber entschied sich vielmehr ausdrücklich für die unbefristete Beibehaltung der pauschalierten Förderung der Unterrichtsstunden auf dem Niveau von 1999. Durch das Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern ‑ Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 vom 27. Januar 2004 (GV.NRW. 2004, S. 29 ff.) überführte der Landesgesetzgeber nämlich die befristete Übergangsregelung des § 22 Abs. 2 WbG wortlautgleich und unbefristet in die heutige Regelung des § 13 Abs. 4 S. 1 WbG. Die unbefristete Fortschreibung der pauschalierten Förderung von Unterrichtsstunden erfolgte, um die Kommunen bei der Umsetzung der im Haushaltsbegleitgesetz zugleich beschlossenen Kürzung der Landeszuweisung für das Pflichtangebot der Volkshochschulen um – damals - 15 vom Hundert zu unterstützen. Die Kommunen sollten dauerhaft eine Förderung auf dem Niveau der Förderung des Jahres 1999 erhalten, im Gegenzug jedoch durch einen prozentualen Abzug von dieser Fördersumme einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung des Landes leisten,

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vgl. Landtags-Drucksache 13/4528, S. 26, 27, www.landtag.nrw.de.

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Bis zum Jahr 2007 stieg dieser Konsolidierungsbeitrag auf 28 %, vgl. § 16 Abs. 4 Haushaltsgesetz 2007 (GV.NRW. 2007, 33 ff.). Auch hier ergeben sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass das Förderniveau 1999 keine feste Größe darstellen, sondern einer Anpassung durch fiktive Neuberechnungen zugänglich sein soll. Hiergegen spricht vielmehr nachdrücklich, dass der damals zuständige Wirtschafts- und Arbeitsminister die im Gesetzentwurf vorgesehene unbefristete Fortsetzung der Teilpauschalierung im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 3. Dezember 2003 wie folgt erläuterte: „Die bisher bis Ende 2004 befristete Teilpauschalierung soll bis 2008 verlängert werden. Die Kommunen erhalten damit für ihre Volkshochschulen die bisherige Förderung unbefristet weiter, wenn auch um 15 Prozent abgesenkt“,

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vgl. Vorlage 13/2465 vom 3. Dezember 2003 unter www.landtag.nrw.de, die Unterstreichung erfolgte durch das erkennende Gericht.

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Es wäre aber auch mit der gesetzgeberischen Intention, im Rahmen der Förderung der Weiterbildung zugleich einen festen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung zu leisten, unvereinbar, wenn das Förderniveau 1999 der von der Beklagten durchgeführten (fiktiven) Neuberechnung zugänglich wäre. Hierdurch könnte es je nach Entwicklung der Einwohnerzahlen der Kommunen im Laufe des Haushaltsjahres nicht nur zu Absenkungen des Förderbetrags, sondern ebenso zu Steigerungen kommen. Damit könnte der fiktiv nachberechnete Gesamtförderbetrag aber im Ergebnis den 1999 tatsächlich gezahlten Gesamtbetrag übersteigen. Die im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagte und auf der Basis der festen Bezugsgröße der 1999 gezahlten Landesmittel errechnete prozentuale Einsparung bei der Landeszuweisung könnte dann im Einzelfall nicht in der geplanten Höhe realisiert werden. Dies stünde aber mit der erstrebten Festschreibung der Landesförderung auf dem tatsächlichen Niveau von 1999 und deren „Abschmelzen“ um einen jährlich gesondert festzulegenden Konsolidierungsbeitrag nicht im Einklang.

30

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten daraus, dass § 13 Abs. 1 WbG von einer Erstattung der im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden spricht. Denn § 13 Abs. 4 S. 1 WbG löst die Zuweisung für Unterrichtsstunden bewusst von dem Berechnungsmodus, wie er sich nach Abs. 1 bis 3 ergibt und gestaltet die Zuweisung stattdessen als vom tatsächlichen Umfang des Pflichtangebots unabhängige Pauschale aus.

31

Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck einer solchen vereinfachten - weil pauschalierten - Ermittlung des auf die Unterrichtsstunden entfallenden Zuweisungsbetrags nicht vereinbar, wenn der Gesamtbetrag der 1999 gezahlten Landesmittel bei veränderten Einwohnerzahlen neu berechnet werden müsste. Denn dann würde im Rahmen des Höchstförderbetrags doch das aktuelle Pflichtangebot der Unterrichtsstunden berücksichtigt werden müssen, was dem Gedanken der Pauschalierung gerade zuwider liefe. Vor allem aber würde – auf dem Umweg des Höchstförderbetrags – wieder eine Berechnung nach dem komplizierteren und umfangreicheren Regelungsgefüge des Weiterbildungsgesetzes in seiner Fassung vom 7. Mai 1982 i.V.m. dem Haushaltsgesetz 1999 erfolgen müssen, die durch die Neuregelung des Weiterbildungsgesetzes vom 14. April 2000 gerade abgeschafft werden sollte.

32

Dass die Beklagte im Rahmen der Stellenförderung Mittel des Landes zurückfordert, wenn eine geförderte Stelle im Förderjahr tatsächlich nicht besetzt war, führt ebenfalls nicht zu einem Wertungswiderspruch. Eine solche Rückforderung steht im Einklang mit § 13 Abs. 1 und 2 WbG. Danach ist zwischen der Anzahl der grundsätzlich förderfähigen Stellen, die sich allein nach dem Umfang des anhand der Einwohnerzahl zu ermittelnden Pflichtstundenangebots errechnet, und der tatsächlichen Förderung, die darüber hinaus voraussetzt, dass die Stellen besetzt sind und ausschließlich für die Weiterbildungseinrichtung eingesetzt werden, zu unterscheiden. Hierbei kann es zu Rückforderungen kommen, weil die vierteljährlichen Abschlagszahlungen, § 19 Abs. 1 WbG, auf der Basis der grundsätzlich förderfähigen Stellen nach § 13 Absatz 1 WbG berechnet werden, am Jahresende aber feststehen kann, dass die weiteren Fördervoraussetzungen, d.h. die tatsächliche Besetzung der Stelle bzw. ihr ausschließlicher Einsatz für die Weiterbildungseinrichtung, nicht im (ganzen) Jahr erfüllt waren. Die Pauschalierung der Unterrichtsstunden wird dagegen – wegen der ausdrücklichen Bezugnahme in § 13 Abs. 4 S. 1 WbG nur auf die Stellenförderung nach Abs. 1 – stets als Differenz zwischen der grundsätzlich möglichen Stellenförderung und dem Höchstförderbetrag 1999 ausgezahlt. Tatsächliche Rückforderungen bei der Stellenförderung wirken sich daher nicht dahingehend aus, dass die Unterrichtsstundenpauschale um den Kürzungsbetrag der Stellenförderung aufgestockt werden müsste. Bemessungsgröße der Differenzberechnung nach § 13 Abs. 4 S. 1 WbG ist stets nur die abstrakt auf der Grundlage des – aktuellen - Unterrichtspflichtangebots mögliche Stellenförderung nach § 13 Abs. 1 WbG.

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Dass die Pauschalierung der Unterrichtsstunden im Einzelfall solche Kommunen begünstigen kann, deren Einwohnerzahl gegenüber 1999 tatsächlich gesunken ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine solche Ungleichbehandlung findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Intention der Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Mindestförderniveaus und folgt aus dem Wesen der Pauschalierung selbst.

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Die Beklagte war nach § 13 Abs. 4 S. 1 WbG mithin nicht berechtigt, den Gesamtbetrag der 1999 gezahlten Landesmittel unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 2005 gesunkenen Einwohnerzahl fiktiv neu zu berechnen und künftig der Berechnung der Landeszuweisung zugrunde zu legen. Als Höchstförderbetrag für die Bemessung der pauschalierten Unterrichtsstundenförderung sind daher weiterhin stets die im Jahre 1999 an die Volkshochschule tatsächlich gezahlten Landesmittel zu berücksichtigen. Der Förderanspruch der Klägerin für das Jahr 2007 ist durch die Berechnung der Landeszuweisung 2007 unter Verwendung des rechtswidrig neu festgesetzten niedrigeren Förderhöchstbetrags 1999 daher noch nicht vollständig erfüllt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

38

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

39

Die Berufung ist nur zuzulassen,

40

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

41

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

42

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

43

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

45

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.

46

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

47

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

48

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.

49

Es ergeht der folgende

50

Beschluss:

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 78.723,61 Euro festgesetzt.

53

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

54

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

56

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

57

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.