Feststellung eines Abschiebungshindernisses wegen fehlender medizinischer Versorgung im Kosovo
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo, focht die Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG an. Sie legte umfangreiche ärztliche Nachweise über Multimorbidität, Demenz und Schwerstpflegebedürftigkeit vor. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund unzureichender medizinischer und pflegerischer Versorgung im Kosovo eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung besteht und verpflichtete die Beklagte zur Feststellung des Abschiebungshindernisses; zurückgenommene Klageteile wurden eingestellt.
Ausgang: Teilerfolg: Zurückgenommene Klageteile eingestellt; restliche Klage stattgegeben und Abschiebungshindernis festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt vor, wenn im Rückkehrstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; hierzu zählt auch die Verschlimmerung einer Erkrankung infolge unzureichender medizinischer Versorgung.
Zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses reicht es aus, dass ärztliche Atteste und glaubhafte Lageberichte die erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Das Fehlen geeigneter Pflegeeinrichtungen oder die Unmöglichkeit einer ausreichenden Pflege durch Verwandte kann ein Abschiebungshindernis begründen, wenn die benötigte Versorgung dadurch nicht gewährleistet ist.
Eine zumutbare Verlegungsmöglichkeit innerhalb des betreffenden Staates ist nur zu verlangen, wenn der Betroffene eine Ausweichmöglichkeit tatsächlich zumutenbar ist; ethnische Zugehörigkeit und persönliche Umstände können die Zumutbarkeit ausschließen.
Werden Teile der Klage zurückgenommen, sind diese Teile gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. April 2002 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Serbien-Montenegro (Kosovo) vorliegt.
Die Klägerin trägt 2/3 die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die 1926 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige der Volkszugehörigkeit Ashkali aus dem Kosovo.
Sie reiste im August 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. August 1999 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.
Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie in ihrem Heimatland mit ihrem Sohn H2 und dessen Ehefrau und Kindern zusammen gewohnt habe. Sie seien von albanisch sprechenden Männern bedroht worden. Diese hätten gedroht, wenn sie das Haus nicht verlassen würden, würden sie getötet. Ihre Töchter befänden sich im Ausland, sie wisse nicht wo.
Mit Bescheid vom 10. April 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; anderenfalls drohte es die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) oder jeden anderen Staat, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Nach Zustellung des Bescheides am 19. April 2002 hat die Klägerin am 23. April 2002 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie schwer krank sei. Sie legt eine Bescheinigung des O, praktischer Arzt, aus X vom 22. Mai 2001 vor. Dieser stellt folgende Diagnose: Harninkontinenz III; Apoplexie; insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Herzinsuffizienz; RIFA induzierte Hepatitis; Normaldruck-Hydrozephalus; Z.n. Lungen-TBC re.; Az-Verschlechterung.
Mit Bescheinigung des N-Hospitals , Abteilung für Geriatrie vom 28. November 2001 wird bescheinigt, dass die Klägerin vom 31. Oktober 2001 bis 28. November 2001 in stationärer Behandlung gewesen ist. Diagnostiziert werden Schmerzen bei Bronchial-CA; entgleiste Diabetes mellitus 26; Esophagitis 3; Rifamipicin - induzierte Hepatitis; Exsikkose. Weiter wird eine Bescheinigung des o.g. O vom 13. Mai 2001 vorgelegt, in der die bereits gestellten Diagnosen wiederholt werden.
Mit Bescheinigung des N-Hospitals Abt. für Innere Medizin vom 25. August 2000 und 30. Juni 2000 wurden jeweils wieder stationäre Behandlungen der Klägerin, einmal vom 12. August bis 25. August 2000 und einmal vom 28. April 2000 bis 30. Juni 2000 bestätigt und die schon geschilderten Diagnosen gestellt. Mit Berichten vom 29. November 2000, 31. Juli 2000, 13. Februar 2001, 30. Oktober 2002 und 19. November 2002 des N-Hospitals wurden wieder die schon gestellten Diagnosen dargelegt.
Mit Bericht vom 30. Januar 2003 des N-Hospital , Abt. für Innere Medizin Schwerpunkt Gastroentorologie an die Praxis O wird bescheinigt, dass die Klägerin vom 13. Januar bis 30. Januar 2003 in stationärer Behandlung war. Diagnostiziert wurden neben den schon gestellten Diagnosen eine Herzinsuffizienz und Demenz. Auf Grund des progredienten Verfalls des Allgemeinzustandes sei von einer schweren Grund-erkrankung auszugehen. Auf Grund der mangelnden Mitarbeit der Patientin und der Angehörigen und des schlechten Allgemeinzustandes sowie der Demenz und Multimorbität habe man auf eine Abklärung verzichtet und die Symptome behandelt. Von einer weiteren Insulingabe würde abgesehen.
Mit Bescheinigung des Caritasverbandes für die Dekanate E1 und X vom 5. April 2003 wird der Klägerin bescheinigt, dass sie seit dem 30. Juni 2000 im Rahmen der Sozialstation betreut würde. Der Zustand der Patientin habe sich um einiges verschlechtert. Deshalb seien sie bis zum jetzigen Krankenhausaufenthalt am 2. März 2003 vier Mal pro Tag zu ihr hingefahren. Sie würde im Rahmend er Grund- und Behandlungspflege betreut.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Betreuer der Klägerin, dass diese entgegen des einen Krankenhausberichtes 3-4 täglich Insulin gespritzt bekomme.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte und der Betreuer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich Art. 16 a GG und § 51 AuslG zurückgenommen haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. April 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Im Übrigen ist die Klage begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 10. April 2002 ist rechtswidrig, soweit das Bundesamt abgelehnt hat, zu Gunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Serbien-Montenegro (Kosovo) festzustellen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen.
BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 -
So liegt der Fall hier. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in das Kosovo eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung droht, weil dort eine ausreichende medizinische Versorgung der Klägerin, die unbestrittenen an den oben aufgeführten Erkrankungen leidet und sich darüber hinaus in einem schlechten Allgemeinzustand einhergehend mit Demenz und Multimorbität befindet, nicht Gewähr leistet ist. Die Klägerin befindet sich nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen stützt, an deren Richtigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat, in einem Zustand der Schwerstpflegebedürftigkeit, in dem sie sich nicht alleine versorgen kann und auf die Pflege durch andere angewiesen ist. Die für eine solche Pflege von schwerstpflegebedürftigen Personen notwendigen Pflegeeinrichtungen sind aber im Kosovo zurzeit nicht vorhanden
vgl. u.a. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo (Pristina), ASYLIS-Nr.: JUG00051540, Az: RK 516.80 vom 12. September 2002; Erkenntnisse des Bundesamtes zu Jugoslawien ASYLIS-Nr.: JUG00049372 vom 06/2002; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo (Pristina), ASYLIS-Nr.: JUG00048902, Az.: RK 516.80 vom 19. März 2002; Erkenntnisse des Bundesamtes zu Jugoslawien, ASYLIS-Nr.: JUG00047659 vom 02/2002.
Eine Pflege durch Verwandte im Kosovo scheidet aus, da die Klägerin zum einen im Kosovo keine Verwandten mehr hat. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter mit den Enkelkindern befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland, ihre anderen Töchter im Ausland. Zum anderen wäre aber auch die ausreichende Pflege der Klägerin durch etwaige Verwandte und nicht einen speziellen Pflegedienst auf Grund der Schwerstpflegebedürftigkeit nicht Gewähr leistet.
Ob eine medizinische Behandlung und Betreuung außerhalb des Kosovo in Serbien-Montenegro durchgeführt werden könnte, kann dahinstehen. Denn mit Blick darauf, dass die Klägerin aus dem Kosovo stammt und der Volkszugehörigkeit Ashkali ist, ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Ausweichen in andere Regionen in Serbien-Montenegro zumutbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.