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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 K 1904/14·14.09.2014

Klage auf Übernahme der Schülerfahrkosten bei Wahl einer entfernteren Schule abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Kostentragung für Schülerbeförderung zur nicht nächstgelegenen Schule; die Behörde lehnte ab. Streitgegenstand war, ob persönliche Gründe oder materielle Notlage die Übernahme rechtfertigen. Das Gericht wies die Klage ab, weil die einschlägige Schülerfahrkostenverordnung solche Kriterien nicht vorsieht und Eltern die Mehrkosten ihrer freiwilligen Schulwahl tragen müssen. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind damit unbeachtlich.

Ausgang: Klage auf Übernahme der Schülerfahrkosten abgewiesen; Ablehnungsbescheid rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Schülerfahrkostenverordnung sieht die Übernahme von Fahrkosten nur bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen vor; persönliche Gründe der Schulwahl begründen keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

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Kosten, die durch die freiwillige Entscheidung der Eltern für eine entferntere Schule entstehen, sind im Regelfall von diesen zu tragen und nicht von der Allgemeinheit zu übernehmen.

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Die wirtschaftliche Situation (z. B. Bezug von ALG II) ist kein eigenes Anspruchsvoraussetzungskriterium für die Übernahme von Schülerfahrkosten, sofern die Verordnung dies nicht vorsieht.

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Behörden sind nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall die subjektiven Motive der Eltern zu prüfen, wenn die einschlägige Regelung der Verwaltungspraxis ein Pauschalierungskriterium (z. B. nächste Schule) zugrunde legt und eine Einzelfallprüfung praktisch nicht durchführbar ist.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1, 5 VwGO§ Schülerfahrkostenverordnung§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 26. Februar 2014 die Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre die 7. Klasse der Gesamtschule E.        -X.      besuchende Tochter L.     im Schuljahr 2013/2014.

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Mit Bescheid vom 5. März 2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab unter Hinweis darauf, dass die von der Tochter besuchte Schule nicht die nächstgelegene Gesamtschule sei und die I.       -H.      -Gesamtschule deutlich unter der schülerfahrkostenrechtlich maßgeblichen Entfernungsgrenze von (fußläufig) 3,5 km liege.

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Dagegen hat die Klägerin am 3. April 2014 Klage erhoben und geltend gemacht, der angesonnene Schulwechsel sei nicht gut für ihre Tochter. Die früher an ihrer Schule aufgetretenen Probleme seien bewältigt und nach einem Wechsel gehe „sonst alles wieder von vorne los“. Es gebe daher gute Gründe und es sei für L.     das Beste, wenn sie auf ihrer bisherigen Schule verbleibe. Im Übrigen seien für sie als Empfängerin von ALG-2-Leistungen die Kosten von rund 30 Euro monatlich für ein Bus-Ticket zu teuer.

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Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2014 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für ihre Tochter L.     von ihrer Wohnung zur Gesamtschule E.        -X.      und zurück im Schuljahr 2013/2014 zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, die von der Klägerin vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Gründe seien schülerfahrkostenrechtlich nicht zu berücksichtigen. Wenn sich die Eltern im Rahmen der freien Schulwahl für eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform entschieden, müssten sie konsequenterweise auch die sich aus ihrem Entschluss ergebenden fahrkostenrechtlichen Lasten tragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage - über die das Gericht trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden kann, da hierauf in der Terminsladung hingewiesen worden war - ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Zur Begründung wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides sowie die Klageerwiderung der Beklagten vom 1. April 2014, der die Klägerin nicht mit rechtserheblichem Vortrag entgegengetreten ist. Auf die Frage, ob es „gute Gründe“ für einen Verbleib der Tochter auf der von ihr bisher besuchten, jedoch entfernter gelegenen Schule gibt, kommt es schülerfahrkostenrechtlich nicht an, da die insoweit maßgebliche Schülerfahrkostenverordnung auf ein solches Kriterium nicht abstellt. Vorliegend geht es allein um die Frage der Kostentragung, nämlich ob die durch die (freiwillige) Entscheidung der Eltern – für die es meistens gute Gründe geben dürfte –  entstehenden „Extrakosten“ von der Allgemeinheit getragen werden sollen oder ob sie nicht vielmehr demjenigen obliegen, der sie durch seine Entscheidung verursacht hat. Letzteres ist nach den insoweit verbindlichen Maßstäben der Schülerfahrkostenverordnung der Fall. Dafür spricht im Übrigen auch, dass es bei der Bewältigung der Vielzahl der gestellten Schülerfahrkostenanträge den dafür zuständigen Abteilungen praktisch unmöglich wäre, in jedem Einzelfall zu prüfen, „wie gut“ die von den Eltern geltend gemachten Gründe sind (und ob sie überhaupt in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, wobei es in jedem Einzelfall einer Abklärung mit der Schule bedürfte etc.). Es liegt auf der Hand, dass dies nicht praktikabel wäre, und deshalb sieht offenbar die Schülerfahrkostenverordnung von der Verwendung eines solchen Kriteriums ab. Auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern kommt es insoweit nicht an, denn sie haben durch ihre Entscheidung diese „Extrakosten“ für die Fahrt zur entfernteren Schule verursacht. Im Übrigen sei abschließend – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme – angemerkt, dass die Klägerin offenbar in der Vergangenheit auch in der Lage gewesen ist, die Fahrkosten selbst zu tragen, denn den vorliegenden Schülerfahrkostenantrag hat sie nicht schon zu Beginn des Schuljahres 2013/14, sondern erst im 2. Halbjahr dieses Schuljahres gestellt (und im Übrigen in der 5. und 6. Klasse wohl gar keine solchen Anträge).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.