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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 K 14307/17·25.11.2018

Streitwertfestsetzung nach § 52 GKG bei Unterlassungsbegehren: Anknüpfung an erwarteten Gewinn

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzt den Streitwert eines Unterlassungsbegehrens nach § 52 Abs. 1 GKG auf bis zu 65.000,00 € fest. Entscheidend ist das objektive Angreiferinteresse; zur Bemessung ist auf den erwarteten zusätzlichen Gewinn und nicht auf den Umsatz abzustellen. Mangels substantiierter Angaben der Klägerin wird eine durchschnittliche Umsatzrendite von 7,2 % herangezogen, woraus sich ein wirtschaftlicher Wert von 50.400 € ergibt. Der Wert wird aus Gründen der Angemessenheit auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Ausgang: Streitwertbeschluss: Festsetzung des Streitwerts auf bis zu 65.000,00 € nach § 52 Abs. 1 GKG

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der objektiven Bedeutung der Sache für den Kläger (Angreiferinteresse) zu bemessen.

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Bei wirtschaftlich motivierten Unterlassungsbegehren ist für die Streitwertbemessung auf den erwarteten zusätzlichen Gewinn (Mehrgewinn) und nicht auf den erwarteten zusätzlichen Umsatz abzustellen.

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Fehlen substantiierte Angaben zur Gewinnerwartung, kann das Gericht zur Ermittlung des erwarteten Mehrgewinns auf verlässliche Durchschnittswerte (z. B. durchschnittliche Umsatzrendite) zurückgreifen.

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Die Regelungen des Streitwertkatalogs für das Wirtschaftsverwaltungsrecht stützen die Bemessung des Streitwerts auf den erwarteten zusätzlichen Gewinn und dienen als Auslegungshilfe für § 52 GKG.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 GKG§ 55a VwGO§ 129a ZPO§ Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV

Tenor

Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Nach dieser Vorschrift ist der Wert des Streitgegenstandes in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

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Vgl. BT-Drs. 7/2016 S. 71; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 52 GKG Rn. 4 u. 8 f.

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Wertbestimmend ist das "Angreiferinteresse". Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen.

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Toussaint, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Mai 2016, § 52 GKG Rn. 9.

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Danach ist der Wert des Streitgegenstandes hier mit bis zu 65.000,00 Euro ausreichend, aber auch angemessen bewertet. Dabei ist zunächst aus den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2017 zutreffend dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem auf Unterlassung bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen der Beklagten gerichteten Rechtsschutzbegehren zugleich namhafte Umsatzzuwächse für ihre eigene unternehmerische Tätigkeit anstrebt.

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Diese erscheinen angesichts der weitreichenden Überschneidung der Tätigkeitsfelder der Beteiligten und des von erheblichen, beinahe 200 Millionen Euro betragenden Jahresumsatzes der Beklagten mit 700.000,00 Euro – was nach den unwidersprochen gebliebenen und durch frei zugängliche Informationsquellen belegten Angaben der Beklagten 10% des Jahresumsatzes der Klägerin entspricht – angemessen bewertet. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aber die für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht mit der von dieser angestrebten Steigerung ihres Jahresumsatzes gleichgesetzt werden. Dies würde verkennen, dass ein bestimmter Umsatzwert in keiner zwingenden Relation zu dem tatsächlich angestrebten wirtschaftlichen Vorteil steht. Dementsprechend muss zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit auf den von der Klägerin angestrebten zusätzlichen Gewinn abgestellt werden. Diesen Ansatz verfolgen auch die Regelungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

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https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,

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die für den Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts (dort Ziffern 54ff.) auf den erwarteten, gegebenenfalls zusätzlichen Gewinn und nicht etwa auf den erwarteten, gegebenenfalls zusätzlichen Umsatz abstellen. Zur Ermittlung des danach maßgeblichen erwarteten zusätzlichen Gewinns greift das Gericht in Ermangelung diesbezüglicher und substantiierter Angaben der Klägerin auf die durchschnittliche Umsatzrendite mittelständischer Unternehmen in Deutschland im vergangenen Jahr zurück, die bei 7,2 % liegt.

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https://de.statista.com/statistik/daten/studie/261430/umfrage/umsatzrenditen-im-deutschen-mittelstand-nach-branchen/.

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Damit ergibt sich eine wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin von 50.400 Euro (7,2 % von 700.000,00 Euro).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.