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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 K 1331/10·02.03.2010

Vergleich: Teilweiser Baumerhalt und Kompensationsauflagen bei Rheinpark‑Neugestaltung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Vertreter eines Bürgerbegehrens rügten Ratsbeschlüsse zur Fällung von Bäumen im Rheinpark. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Rat, die Beschlüsse so zu ändern, dass nur 20 Bäume gefällt, fünf erhalten und weitere Bäume bedingt geschont werden. Zudem wurden konkrete Ausgleichs‑ und Pflegemaßnahmen, DIN‑Anforderungen sowie jährliche Ortsbegehungen angeordnet. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Rat zur Änderung der Beschlüsse verpflichtet, Fällungen beschränkt und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die beklagte Gemeinde zur Änderung ihrer Beschlüsse verpflichten und konkrete inhaltliche Auflagen zur Durchführung anordnen.

2

Bei Eingriffen in den kommunalen Baumbestand sind Erhaltungsentscheidungen und Fällungslisten hinreichend konkret zu bestimmen, um die Umsetzung überprüfbar zu machen.

3

Kompensationsmaßnahmen (Neupflanzungen, Baumpflege) können als Ausgleichsauflage verbindlich vorgeschrieben werden, einschließlich Vorgaben zu Pflanzumfang und Standorten.

4

Bei Ausführungsmaßnahmen städtischer Grünanlagen sind verbindliche Anforderungen an die Ausführungsqualität (z. B. DIN‑Normen) sowie Kontrollmechanismen (z. B. jährliche Ortsbegehungen) zulässig.

5

Gerichtliche Vergleiche können zugleich Regelungen zur Kostentragung treffen, etwa die gegenseitige Aufhebung der Kosten des Verfahrens.

Tenor

Der beklagte Rat verpflichtet sich, seine Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 und vom 23. Februar 2010 wie folgt abzuändern:

Orientiert an der Nummerierung des Baumgutachtens vom 28. September 2009 werden lediglich die nachfolgenden 20 Bäume ge¬fällt: 23, 24, 38, 39, 77, 95, 98, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 113, 127, 128, 145, 146, 147 und 178.

Erhalten bleiben hingegen die nachfolgenden fünf Bäume: 104, 114, 115, 156, 175.

Lediglich der Klarstellung halber wird festgehalten, dass die Bäume 100 und 119 nicht gefällt werden.

Was die Bäume mit den Nummern 3 und 148 angeht, so steht fest, dass diese möglichst erhalten bleiben sollen, was jedoch unter der Bedingung steht, dass die Ausführungsplanung dies erlaubt.

Ferner verpflichtet sich der Beklagte, folgende Kompensationsmaß-nahmen vorzunehmen:

Es werden sieben Linden mit einem Stammumfang (gemessen in der Höhe 1 Meter) von ca. 20 – 25 cm gepflanzt. Standorte: parallel zur Hochwassermauer.

Es wird eine Trauerweide (Stammumfang ca. 20 – 25 cm, gemessen in der Höhe 1 Meter) gepflanzt. Standort: Nähe alte Trauerweide (Nr. 28).

Klargestellt wird, dass die alte Trauerweide (Nr. 28) baumchirurgisch behandelt wird.

Außerhalb des Rheinparks werden auf städtischem Grund 34 Bäume mit einem – vom Standort abhängigen – Stammumfang von möglichst 18 – 20 cm gepflanzt.

Die Vertreter des Bürgerbegehrens haben die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten. Die Stadtverwaltung wird diese unter Einbeziehung des zuständigen Amtes daraufhin prüfen, ob eine Einbindung in das stadtseits bestehende ökologische Gesamtkonzept gegeben ist.

Im Rahmen der vorzunehmenden Ausschreibungen bzw. Beauftra-gungen zur Umsetzung der Neugestaltung des Rheinparks wird stadtseits sämtlichen Auftragnehmern die Verpflichtung auferlegt, Ar-beiten gemäß DIN 18920 auszuführen.

Um weiterhin eine gedeihliche Entwicklung des Baumbestands im Rheinpark zu gewährleisten, werden die Parteien eine jährliche Orts-begehung im Herbst eines Jahres vornehmen.

Die Kosten des Klageverfahrens – einschließlich dieses gerichtlichen Vergleichs – sowie des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgeho¬ben.