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Verwaltungsgericht Düsseldorf·1 K 1181/25·23.01.2026

Islamisches Gebet in Stadtbibliothek: vorbeugende Unterlassungsklage unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte von der Stadt als Trägerin einer öffentlichen Bibliothek, nicht an der Verrichtung islamischer Pflichtgebete in den Bibliotheksräumen gehindert zu werden. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil es für vorbeugenden Rechtsschutz an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlte; konkrete, künftig drohende Eingriffe seien nicht substantiiert und angesichts des Nutzungsverhaltens nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon bestünde weder aus dem Nutzungsanspruch an öffentlichen Einrichtungen (§ 8 Abs. 2 GO NRW) noch aus Art. 4 GG ein Anspruch, die Bibliothek außerhalb ihres Widmungszwecks für öffentlich wahrnehmbare Gebete (etwa auf dem Boden neben Tischen) zu nutzen. Art. 4 GG begründe insoweit keinen Leistungsanspruch auf Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten; die Neutralität der Einrichtung rechtfertige entsprechende Vorgaben der Hausordnung.

Ausgang: Klage auf Unterlassung künftiger Hinderung des Gebets in der Stadtbibliothek abgewiesen (unzulässig, hilfsweise unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz durch allgemeine Leistungsklage setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus; hierfür müssen eine konkrete Maßnahme und unzumutbare Nachteile bei Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz substantiiert dargelegt sein.

2

Der Anspruch von Gemeindeeinwohnern auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen (§ 8 Abs. 2 GO NRW) besteht nur im Rahmen des Widmungszwecks; Nutzungen außerhalb der Widmung können durch den Einrichtungsträger ausgeschlossen werden.

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Bei der Bestimmung des Widmungsumfangs öffentlicher Einrichtungen sind Grundrechte der Nutzer zu berücksichtigen; religiöse Betätigungen sind jedoch nicht hinzunehmen, wenn sie dem Widmungszweck der Einrichtung entgegenstehen oder dessen Nutzung durch andere erheblich beeinträchtigen.

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Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet Religionsausübung als Abwehrrecht, begründet aber grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung oder auf Schaffung zusätzlicher Räume bzw. Nutzungsmöglichkeiten für religiöse Zwecke in öffentlichen Einrichtungen.

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Eine besondere staatliche Mitwirkungspflicht zur Ermöglichung religiöser Praxis kommt nur in staatlich durchdrungenen Zwangskontexten in Betracht; bei freiwilliger Nutzung einer öffentlichen Bibliothek ist der Verweis auf Religionsausübung außerhalb der Einrichtung regelmäßig zumutbar.

Relevante Normen
§ Art. 4 GG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 91 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 42 VwGO§ Art. 4 GG Abs. 1 und 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beitreibbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt auf ihrem Gebiet an verschiedenen Standorten Stadtbüchereien als öffentliche Einrichtungen. In der Nähe des Hauptbahnhofs befindet sich die sogenannte „Zentralbibliothek“ im M., in der die Beklagte Nutzern der Bibliothek auf mehreren Ebenen u.a. eine Vielzahl an analogen und digitalen Medien anbietet und Lese- und Arbeitstische zur Verfügung stellt. Zudem befindet sich in der Zentralbibliothek eine kleinere Anzahl von unterschiedlich großen sogenannten „Lernboxen“, die von Einzelpersonen oder kleineren Gruppen zum ungestörten Lernen und Arbeiten genutzt und auch im Vorhinein reserviert werden können.

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In der Hausordnung der Stadtbüchereien Y. für die Zentralbibliothek im M. - Hausordnung - (Stand Februar 2023) heißt es unter dem 6. Aufzählungspunkt:

5

„Verzichten Sie auf die öffentlich wahrnehmbare Ausübung religiöser Rituale oder politischer Aktivitäten innerhalb der Bibliotheksräume. Wir sind ein neutraler Ort für alle.“

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Die Klägerin wohnt im Gebiet der Beklagten und ist Studentin im Studiengang Nachhaltigkeitsmanagement. Nach ihren Angaben ist sie gläubige Muslimin und sieht es als ihre religiöse Pflicht an, täglich nach den islamischen Glaubensregeln fünf jeweils ungefähr fünfminütige Gebete durchzuführen. Sie habe die Zentralbibliothek insbesondere im Rahmen ihres im Sommer 2024 abgeschlossenen Bachelorstudiengangs intensiv, teilweise täglich über viele Stunden, für Lern- und Studienzwecke genutzt, weil sie zuhause über kein eigenes Zimmer verfüge, das ihr eine vergleichbare Ruhe habe verschaffen können. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltszeiten in der Zentralbibliothek seien ihre Pflichtgebete auch regelmäßig in Zeiten gefallen, in denen sie sich dort aufgehalten habe. Sie habe sich zur Verrichtung ihrer Gebete in weniger frequentierte Bereiche der Bibliothek oder auch in freie Lernboxen zurückgezogen. Dabei sei sie vom Personal der Zentralbibliothek mehrfach unter Verweis auf die Hausordnung aufgefordert worden, das Beten in der Bibliothek zu unterlassen; auch sei sie unter Anwendung physischer Maßnahmen am (Weiter-)Beten gehindert worden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 an die Leitung der Zentralbibliothek machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass sie und andere muslimische Nutzer der Zentralbibliothek unter Verweis auf die Hausordnung an der Durchführung ihrer Gebete gehindert würden und die dabei ergriffenen Maßnahmen übermäßig seien. In der Bibliothek hielten sich Menschen verschiedenster Kulturen in einem friedlichen Nebeneinander auf; es herrsche eine Atmosphäre gegenseitiger Akzeptanz und respektvollen Umgangs und nicht etwa andere Besucher, sondern nur das Bibliothekspersonal habe sich durch die Gebete gestört gesehen. In rechtlicher Hinsicht sei sie in ihrer Religionsfreiheit verletzt, die ihr die Durchführung des Gebets an einem Ort ihrer Wahl gestatte. Als öffentliche Einrichtung habe die Zentralbibliothek ihre Religionsfreiheit zu achten und zu schützen. Der Eingriff in ihre Religionsfreiheit sei weder durch die negative Religionsfreiheit anderer Nutzer noch durch die Neutralitätspflicht des Staates zu rechtfertigen. Zwar könne sie zum Beten auch die Bibliothek verlassen. Dies führe jedoch zu Erschwernissen und beinträchtige die Produktivität ihrer Lernphase. Indem sie weniger frequentierte Bereiche oder Lernboxen zum Beten nutze, vermeide sie Störungen anderer Nutzer. Abschließend verlangte die Klägerin, ihr binnen zwei Wochen zu bestätigen, dass das in der Hausordnung aufgeführte Gebetsverbot rechtswidrig sei.

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Hierauf erwiderte die Leitung der Zentralbibliothek mit Schreiben vom 25. Juli 2024, die öffentliche Zentralbibliothek habe eine Neutralitätspflicht, die auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ziele. Auch stehe die positive Religionsfreiheit der einen Nutzer der negativen Religionsfreiheit anderer Nutzer gegenüber, nicht durch Gebete behelligt zu werden. Bei bis zu 5.000 täglichen Nutzern unterschiedlichster Herkunft sei es für einen geregelten Betrieb notwendig, die Besucher zu bitten, auf die öffentlich wahrnehmbare Ausübung religiöser Rituale innerhalb der Bibliotheksräume zu verzichten. Da niemand verpflichtet sei, sich in der Zentralbibliothek aufzuhalten, könnten Besucher ihren religiösen Pflichten andernorts nachkommen, zum Beispiel in einer der verschiedenen nahe gelegenen Moscheen. In der Zentralbibliothek selbst gebe es keinen Raum der Stille und auch sonst keinen Raum, in dem man beten könne. Die Zentralbibliothek sei auch nicht rechtlich verpflichtet, für einzelne oder alle Religionen einen entsprechenden Gebetsraum zur Verfügung zu stellen.

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Mit ihrer am 6. Februar 2025 erhobenen Klage vertritt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags die Auffassung, sie habe das Recht, die von ihr als verbindlich angesehenen islamischen Pflichtgebete während ihres Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Zentralbibliothek dort zu verrichten. Entgegenstehende Bestimmungen der Hausordnung der Zentralbibliothek seien rechtswidrig, denn die Religionsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz (GG) sei vorbehaltlos gewährleistet und könne nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Da solche Einschränkungen der Religionsfreiheit nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung erfolgen könnten, komme die als kommunale Satzung erlassene Hausordnung der Zentralbibliothek schon in formeller Hinsicht nicht als eine die Religionsfreiheit beschränkende Regelung in Betracht. Zudem rechtfertige die negative Religionsfreiheit anderer Nutzer keine Regelung, die ihr - der Klägerin - das Beten in den Räumlichkeiten der Zentralbibliothek verbiete, denn die Religionsfreiheit sei kein Recht zur Verhinderung von Religionen; der notwendige Ausgleich müsse im Wege der Toleranz bewerkstelligt werden. Bei Durchführung des Gebets in den abgeschirmten Lernboxen sei eine Störung anderer durch das Gebet nicht zu besorgen. Auch so gebe es keinen Erfahrungssatz, dass ein jeweils nur wenige Minuten dauerndes und abgeschirmt durchgeführtes Gebet zu Störungen im Betriebsablauf oder zur Verunmöglichung des Büchergenusses für andere Besucher der Zentralbibliothek führe. Es sei ihr auch nicht zumutbar, sich zur Durchführung ihrer Pflichtgebete in eine der in der Nähe befindlichen Moscheen zu begeben, denn sie benötige für den Hin- und Rückweg insgesamt etwa 20 Minuten. Zusätzlich benötige sie Zeit für das Ein- und Auspacken ihrer Sachen in der Zentralbibliothek. Da die Zahl der Arbeitsplätze in der Zentralbibliothek begrenzt sei, bestehe zudem das Risiko, nach der Rückkehr von einer Moschee keinen Platz mehr zu bekommen. Demgegenüber stehe ein Zeitaufwand von insgesamt nur fünf Minuten für ein Gebet vor Ort.

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Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 16. Mai 2025 hat die Klägerin angegeben, sie nutze die Bibliothek aktuell weniger und verbringe dort ungefähr einen Tag im Monat. Sie habe vor, auch für die Zukunft so zu verfahren. Sie halte sich in der Bibliothek überwiegend nur so kurzzeitig auf, dass es zu Konfliktsituationen mit ihrer religiösen Gebetspflicht eher nicht komme. Sie sei wegen des zeitlichen Ablaufs nicht darauf angewiesen, die Gebete dort in der Bibliothek zu verrichten und habe stattdessen zum Teil eine in der Nähe liegende Moschee hierfür benutzt. Sie habe wiederholt Zwischenfälle in der Bibliothek mit anderen muslimischen Nutzern mitbekommen, die dort - auch physisch - von der Durchführung des Gebets abgehalten worden seien. Wenn ihr eine der begehrten Lernboxen nicht zur Verfügung stünde, könne sie ihre Gebete auch in sonstigen Bereichen der Bibliothek - etwa auf dem Fußboden neben einem von ihr genutzten Tisch - in nicht störender Weise durchführen. Das Gebet nehme höchstens fünf Minuten in Anspruch und es sei nicht erforderlich, bei dem Gebet laut zu sprechen.

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Die Klägerin beantragt,

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zum Beweis der Tatsache, dass das stille islamische Gebet, wie es durch sie im Erörterungstermin am 16. Mai 2025 veranschaulicht wurde, den Betriebsablauf der Bibliothek nicht stört, wenn es in einer Leseecke der Bibliothek mit Blickrichtung zur Wand verrichtet wird, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

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In der Sache hat die Klägerin zunächst beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihr das Pflichtgebet in den Räumen der Stadtbüchereien Y. zu gestatten.

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Nunmehr beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025,

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die Beklagte zu verurteilen, sie nicht daran zu hindern, ihr islamisches Gebet in einer den Betriebsablauf der Bibliothek nicht störenden Art und Weise zu verrichten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig, soweit es der Klägerin um das Durchführen von Gebeten in den sogenannten Lernboxen in der Zentralbibliothek gehe. Solche Gebete abseits des allgemeinen Bibliothekbetriebs würden durch das Personal der Beklagten nicht gehindert oder gar unterbrochen. Es gehe der Beklagten lediglich darum, dass eine öffentlich wahrnehmbare Religionsausübung in der Bibliothek nicht gewünscht sei. Bei der Durchführung von Gebeten in den sog. Lernboxen handele es sich nach ihrer Auffassung aber nicht um eine im Sinne der Regelungen der Hausordnung öffentlich wahrnehmbare Religionsausübung.

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Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die Zentralbibliothek stehe als öffentliche Einrichtung zur widmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung. Als öffentliche Bibliothek diene sie der kulturellen Versorgung der Bevölkerung und gebe Nutzern die Möglichkeit, verschiedene Medien zu entleihen oder vor Ort zu nutzen sowie in den Bibliotheksräumen störungsfrei zu arbeiten. Widmungsfremde Nutzungen seien nicht vom Nutzungsrecht gedeckt und könnten eingeschränkt werden. Solche Einschränkungsmöglichkeiten seien dabei nicht grenzenlos, sondern müssten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, sodass etwa auch grundrechtlich geschützte Freiheiten zu berücksichtigen seien, selbst wenn ihre Ausübung nicht unmittelbar dem Widmungszweck entspreche. Dementsprechend regele die Hausordnung, dass es sich bei der Zentralbibliothek um ein offenes Haus handele, welches allen Menschen offenstehe, weshalb gegenseitige Rücksichtnahme für das Wohlbefinden aller Besucher unerlässlich sei. Dieses allgemeine Ziel konkretisiere der in Rede stehende Punkt 6 der Hausordnung dahin, dass auf die öffentlich wahrnehmbare Ausübung religiöser Rituale oder politischer Aktivitäten innerhalb der Bibliotheksräume verzichtet werden solle. Hierdurch werde die Religionsausübung nicht schlechthin untersagt, aber im Interesse anderer Nutzer eine öffentlich wahrnehmbare Religionsausübung ausgeschlossen. Die Mitarbeiter der Bibliothek würden bei Verstößen indes betende Besucher weder unterbrechen, noch - gar physisch - von der Durchführung des Gebets abhalten. Vielmehr würde nach Abschluss des Gebets darauf hingewiesen, dass dies nicht in der Bibliothek durchgeführt werden solle. Nach Kenntnis der Beklagten habe es jedenfalls seit Mitte des Jahres 2024 keine Vorfälle gegeben, bei denen Mitarbeiter der Bibliothek Besucher darauf hätten hinweisen müssen, dass die Durchführung von Gebeten nicht gewünscht sei.

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Die Beteiligten haben die Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter erörtert und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2025 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Mai 2025 vorgenommene Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich und damit gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Sachdienlichkeit der Änderung des Antrags ergibt sich daraus, dass der zunächst verfolgte Anspruch auf ausdrückliche Gestattung des Betens in der Bibliothek durch entsprechenden Verwaltungsakt schon mangels korrespondierender Anspruchsgrundlage nicht gegeben sein konnte. Demgegenüber erscheint der geänderte Antrag im Grundsatz geeignet, das erkennbare Begehren der Klägerin, ihre Gebete künftig in der Zentralbibliothek verrichten zu können, rechtlich umzusetzen.

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Die Klage hat indes keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (I.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (II.).

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I. Die Klage ist unzulässig.

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Zwar ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Mit der allgemeinen Leistungsklage kann - hier in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage - die Unterlassung einer für die Zukunft befürchteten Amtshandlung der Beklagten bzw. ihrer Beschäftigen verfolgt werden.

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Vgl. hierzu m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 31. Auflage, vor § 40, Rn. 8a.

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Auch ist die Klägerin klagebefugt, denn ihre auch bei der allgemeinen Leistungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis,

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vgl. hierzu m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 31. Auflage, § 42, Rn. 62,

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folgt aus ihrer durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bzw. der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Klägerin durch die in Rede stehende Unterbindung bzw. Verhinderung von eigenen Gebeten in ihren Grundrechten verletzt wird. Demgegenüber kann sich unter dem von der Klägerin ebenfalls thematisierten Aspekt, dass andere Bibliotheksnutzer von Beschäftigten der Beklagten an der Verrichtung ihrer Gebete in der Zentralbibliothek gehindert worden seien, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verletzung eigener subjektiv öffentlicher Rechte der Klägerin ergeben.

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Allerdings fehlt es der Klägerin an dem besonderen, für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141/18 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 8 B 394/23 - , juris Rn. 33 und vom 08. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 13.

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Etwas Anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann, und ein schutzwürdiges Interesse an einer vorzeitigen gerichtlichen Klärung besteht. Danach ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Kläger in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen (gegebenenfalls vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen werden kann.

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Vgl. die ständige Rspr.: BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, Rn. 26 m.w.N.; vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, Rn. 25; vom 8. September 1972 -  IV C 17.71 -, Rn. 29 m.w.N. und vom 12. Januar 1967 -  III C 58.65 -, Rn. 18; Beschluss vom 13. April 1976 - IV B 12.76 - ,Rn. 3, sämtlich juris.

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Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen (gegebenenfalls vorläufigen) Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können).

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BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 -, juris Rn. 27 (in Bezug auf § 44a VwGO); VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2020 - AN 10 E 20.00157 -, juris Rn. 15.

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Zudem muss die befürchtete Maßnahme konkret drohen.

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Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 31. Auflage, vor § 40, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Klägerin hier das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht zu. Es ist schon nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass es in Bezug auf die Klägerin in der Vergangenheit zu konkreten Vorfällen gekommen ist, bei denen sie von der weiteren Durchführung eines Pflichtgebets in der Bibliothek abgehalten wurde. Weder hat die Klägerin solche Vorfälle zur Begründung ihrer Klage datumsmäßig konkret benannt, noch ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für solche Vorfälle aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten. Darüber hinaus lässt es das geschilderte Nutzungsverhalten der Klägerin nach ihren Einlassungen im Erörterungstermin nicht als konkret wahrscheinlich erscheinen, dass die Beklagte sie künftig von der Verrichtung eines oder mehrerer Gebete in der Bibliothek abhalten wird. Die Klägerin gab diesbezüglich an, die Bibliothek nur noch an ungefähr einem Tag im Monat und auch nur für kürzere Zeiträume zu nutzen, die zu keinen Konfliktsituationen mit ihrer Gebetspflicht führten. Sie sei nicht (mehr) darauf angewiesen, Gebete in der Bibliothek durchzuführen und habe etwa in der Nähe liegende Moscheen zur Verrichtung ihrer Gebete genutzt. Zudem erscheint auch nach den Einlassungen der Beklagten eine künftige, von der Klägerin befürchtete Hinderung an der Verrichtung eines Gebets nicht konkret wahrscheinlich. Der Beklagtenvertreter hat im Erörterungstermin ausgeführt, seit Mitte 2024 sei es nicht mehr zu Vorfällen gekommen, in denen Mitarbeiter Besucher bzw. Nutzer der Zentralbibliothek darauf hingewiesen hätten, dass die Verrichtung ihrer Gebete dort nicht gewünscht sei. Zudem brächen die Beschäftigen der Beklagten ohnehin nicht Gebete ab oder hinderten Nutzer physisch am (Weiter-)beten; erst nach Abschluss des Gebets erfolge ein Hinweis, dass Gebete nicht in der Bibliothek verrichtet werden sollten. Die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Damit sind unabhängig von der fehlenden konkreten Absehbarkeit der von der Klägerin befürchteten Einschränkungen jedenfalls auch keine für die Klägerin unzumutbaren, ausnahmsweise die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigende Situationen ersichtlich.

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II. Die nach den vorstehenden Ausführungen unzulässige Klage wäre zudem auch unbegründet.

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Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Zentralbibliothek der Beklagten zur Verrichtung der ihr nach ihrem religiösen Selbstverständnis obliegenden islamischen Pflichtgebete in der von ihr näher beschriebenen und ihrer Auffassung nach den Betriebsablauf der Bibliothek nicht störenden Art und Weise zu nutzen. Dementsprechend kann die Beklagte als Trägerin der fraglichen öffentlichen Einrichtung die Klägerin zur Unterlassung der hausordnungswidrigen Gebetsverrichtung anhalten.

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Zunächst ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) kein Anspruch der Klägerin, die Zentralbibliothek zu der in Streit stehenden Gebetsverrichtung zu nutzen. Zwar ist die Klägerin gem. § 21 Abs. 1 GO Einwohnerin der Beklagten und sind gem. § 8 Abs. 2 GO alle Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde berechtigt. Diese gesetzliche Regelung schließt aber gleichzeitig regelmäßig eine Nutzung außerhalb des Widmungszwecks aus. Der Widmungszweck wird vom Träger der Einrichtung - ggfls. auch konkludent - bestimmt.

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Vgl. etwa Peters, in Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, GO, § 8, Rn. 8; Wohland, in Dedy/Sommer, Gemeindeordnung NRW, 6. Auflage, § 8 GO, Anm. 1.

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Er kann hier aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Bibliothek, den von der Beklagten für die Nutzung der Bibliothek aufgestellten Regeln (etwa Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Y. vom 28. November 1974, Amtsblatt Nr. 15 vom 19. April 1975, Hausordnung der Stadtbüchereien Y. für die Zentralbibliothek im M. - Hausordnung - gem. § 9 Benutzungsordnung der Stadtbüchereien Y., ) und den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Nutzerinformationen (vgl. etwa den Internetauftritt der Beklagten - www.Y./stadtbuechereien und insbesondere die dort unter der Rubrik „Über uns“ angebotene „Broschüre der neuen Zentralbibliothek im M.“ - entnommen werden.

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Danach ist die Zentralbibliothek dem Zweck gewidmet, den Einwohnern Zugang zu Medien aller Art zu verschaffen und hierdurch Wissen und Information zu vermitteln und in diesem Sinne als Bildungsort und als Treffpunkt für Kommunikation und Wissenstausch zu dienen. Ergänzend werden u.a. Arbeitsplätze und Lernboxen angeboten, die neben der Möglichkeit der Ausleihe von Medien der Umsetzung und Verwirklichung dieses Widmungszwecks dienen.

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Vgl. hierzu etwa die Angaben in der „Broschüre der neuen Zentralbibliothek im M.“, aaO.

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Die Ausführung religiöser Handlungen liegt offensichtlich außerhalb dieses Widmungszwecks. Weder besteht ein Zusammenhang zu der von der Beklagten im Kern beabsichtigten Informationsvermittlung, noch gibt es sonst Indizien, die einen religiöse Betätigungen umfassenden Widmungszweck nahelegen. Vielmehr stellt die Hausordnung (dort 6. Aufzählungspunkt) klar, dass die Bibliothek ein auch in religiöser Hinsicht neutraler Ort sein soll, und fordert die Nutzer auf, auf die öffentlich wahrnehmbare Ausübung religiöser Rituale (und politischer Aktivitäten) zu verzichten.

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Zwar ist bei grundrechtskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 GO und Beantwortung der Frage, welche konkreten Handlungsweisen vom durch die Vorschrift vermittelten Nutzungsanspruch (noch) umfasst sind, auch der Bedeutung der grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubens- und Religionsfreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es sich ergeben, dass ein Träger öffentlicher Einrichtungen im Kontext einer widmungsgemäßen Nutzung auch neben dem eigentlichen Widmungszweck liegende Grundrechtsbetätigungen von Nutzern der Einrichtung - etwa religiöse Bekenntnisse - hinzunehmen hat. Danach mag die Klägerin hier berechtigt sein, anlässlich der widmungsgemäßen, etwa zu Lernzwecken vorgenommenen Nutzung der Bibliothek erfolgende und dem Widmungszweck nicht entgegenstehende religiöse Verhaltensweisen auszuführen. Hierzu kann etwa die - hier von der Beklagten nicht für hausordnungswidrig erachtete und deshalb nicht in Streit stehende - Verrichtung eines stillen, im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer kurzen und von anderen Nutzern nicht wahrzunehmenden Gebets an einem Arbeitsplatz gehören. Demgegenüber dürfte die - hier von der Beklagten ebenfalls nicht für hausordnungswidrig erachtete und deshalb nicht in Streit stehende - Nutzung sogenannter Lernboxen zu Gebetszwecken unzweifelhaft nicht zwingend hinzunehmen sein. Diesbezüglich drängt sich auf, dass die Nutzung einer der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten von Bibliotheksnutzern stark nachgefragten und regelmäßig besetzten Lernboxen zu Gebetszwecken die Möglichkeit deren Nutzung und damit der Bibliothek zum widmungsgemäßen Gebrauch durch andere Nutzer erheblich einschränkt. Schließlich hat die Beklagte auch die in Streit stehende Nutzung von Flächen und insbesondere des Fußbodens neben Arbeitstischen zur Verrichtung ritueller islamischer Pflichtgebete durch die Klägerin nicht hinzunehmen. Zwar würden solche Gebete nur verhältnismäßig kurze Zeiträume beanspruchen und fänden anlässlich einer im Übrigen widmungsgemäßen Nutzung der Bibliothek zu Lernzwecken statt. Sie stehen aber dem eigentlichen Widmungszweck entgegen. Mit der Zentralbibliothek verfolgt die Beklagte - wie bereits dargestellt - das Ziel, einer Vielzahl von Nutzern den Zugang zu verschiedenen Medien zu eröffnen und hierdurch und durch die Schaffung geeigneter Lern- und Arbeitsbereiche Wissen und Informationen zu vermitteln. Die Beklagte hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Verrichtung der fraglichen Pflichtgebete auf dem Fußboden neben einem Arbeitstisch, wie es die Klägerin beabsichtigt und im Erörterungstermin am 16. Mai 2025 veranschaulicht hat, diesem Widmungszweck zuwiderliefe. Es drängt sich auf, dass in Verkehrsbereichen auf dem Boden knieende Personen Unfallgefahren für andere Nutzer begründen. Zudem würde die Klägerin als Hindernis das Passieren anderer Nutzer beeinträchtigen oder auch den Zugriff auf Medien in Regalbereichen verhindern oder jedenfalls erschweren, vor denen sie betet. Dabei muss zudem in Rechnung gestellt werden, dass dieser Effekt durch die erwartbare Reaktion anderer Nutzer auf die erkennbar betende Klägerin, einen pietätvollen Abstand einzuhalten, verstärkt würde. Schließlich nimmt die Beklagte auch zutreffend an, dass andere Nutzer voraussichtlich von ihrer Lern- und Arbeitstätigkeit abgelenkt und damit gestört würden, denn die - wenn auch nicht laut gesprochenen - Gebete der Klägerin sind für sich in räumlicher Nähe befindende andere Nutzer hörbar, und zudem kommt einer in einer öffentlichen Bibliothek auf dem Fußboden betenden Person auch ohne Rücksicht auf akustische Beeinträchtigungen ein erheblicher Aufmerksamkeitswert zu, der schon für sich geeignet ist, andere Nutzer abzulenken. Diese von der Beklagten nachvollziehbar aufgezeigten Beeinträchtigungen anderer Nutzer bzw. des Widmungszwecks kann die Kammer - ungeachtet der ohnehin gegebenen Unzulässigkeit der Klage - auch ohne Durchführung der von der Beklagten beantragten Beweiserhebung zu Grunde legen. Denn hierbei handelt es sich letztlich um eine einer Beweiserhebung von vornherein unzugängliche Wertung und nicht um eine gegebenenfalls im Wege der Beweiserhebung zu klärende Tatsache.

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Schließlich ergibt sich auch unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG kein Anspruch der Klägerin, die Zentralbibliothek der Beklagten für die in Streit stehende Verrichtung ihrer islamischen Pflichtgebete zu nutzen. Zwar ist das einheitliche Grundrecht auf Glaubensfreiheit und Freiheit des religiösen Bekenntnisses sowie der ungestörten Religionsausübung vorbehaltslos gewährleistet und dürfte die Verrichtung islamischer Pflichtgebete durch eine gläubige Muslimin im Grundsatz unproblematisch umfassen. Dennoch ist die genannte Grundrechtsposition als status negativus ausgestaltet. Die Religionsfreiheit ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe. In diesem Kontext muss der Staat den Raum für die aktive Betätigung des Grundrechtsträgers sichern, das heißt die Möglichkeit der Grundrechtsausübung und -wahrnehmung gewährleisten.

50

Vgl. etwa di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, Stand: März 2025, Art 4, Rn. 60.

51

Durch die Schaffung und Unterhaltung einer öffentlichen Einrichtung im Bereich der freiwilligen Daseinsvorsorge zur Versorgung der Bevölkerung mit Informationen und Medien wirkt die Beklagte aber nicht beschränkend auf die religiösen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin ein. Lediglich wird nicht weiterer, zusätzlicher Raum geschaffen, in dem die Klägerin - wie etwa in ihrem privaten Bereich, in sonstigen öffentlichen Bereichen oder in für religiöse Betätigungen besonders vorgesehenen Bereichen (Moscheen etc.) - auch religiösen Betätigungen nachgehen kann.

52

Ein Anspruch auf Schaffung oder Einrichtung über den Widmungszweck hinausgehender Möglichkeiten zur Nutzung der Zentralbibliothek der Beklagten auch zu religiösen Zwecken ist aber aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG nicht ableitbar, denn ein solcher Leistungsanspruch lässt sich auf die genannte Regelung nicht stützen.

53

Vgl. Mager in von Münch/Kunig, GG Kommentar, Band 1, 8. Auflage, Art. 4 Rn. 40.

54

 Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen.

55

BVerfG Beschluss vom 9. August 2018 - 1 BvR 1981/16 -, juris Rn. 35.

56

Dementsprechend kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, den Widmungszweck der Zentralbibliothek bzw. die Nutzungsbedingungen dergestalt abzuändern, dass auch die von ihr beabsichtigte Verrichtung ihrer islamischen Pflichtgebete dort zulässig ist. Auch die vollständige Schließung der Zentralbibliothek würde die Klägerin nicht in ihren durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechtspositionen verletzen.

57

Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG folgt im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen,

58

BVerfG, Beschluss vom 9. August 2018 - 1 BvR 1981/16 -, juris Rn 35.

59

Auch vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, Nutzer jedweden Glaubens die Unterlassung der Ausübung öffentlich wahrnehmbarer religiöser Rituale aufzugeben.

60

Hinsichtlich der Annahme einer Leistungsfunktion von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weitergehende staatliche Verpflichtungen können sich abweichend von Vorstehendem nach der Rechtsprechung allerdings ergeben, wenn es um die Bedeutung und Reichweite der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im staatlich derart organisierten und durchdrungenen Bereich geht, dass Grundrechtsberechtigte für die Grundrechtsausübung im Hinblick auf die staatliche Organisationsgewalt auf eine besondere Mitwirkung des Staates angewiesen sind. Dies kann etwa bei Ausübung religiöser Betätigungen durch Schüler in der Schule oder durch Gefangene in Haftanstalten von Bedeutung sein, denn ihnen steht es im Hinblick auf die auferlegten staatlichen Verpflichtungen nicht frei, ihren religiösen Handlungen andernorts nachzukommen.

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Vgl. etwa zur Verrichtung des Gebets in der Schule durch Schüler BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 - 6 C 20/10 -, juris Rn. 24.

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Um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend indes erkennbar nicht. Die Klägerin kann den vor ihr als verbindlich betrachteten religiösen Verpflichtungen ohne Weiteres außerhalb der Zentralbibliothek gerecht werden und hierfür - wie sie es im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins auch angegeben hat - etwa verschiedene, in räumlicher Nähe zur Zentralbibliothek liegende Moscheen nutzen. Dass für sie damit die Unannehmlichkeit einhergeht, eine gewisse Wegzeit aufzuwenden und nach einer Rückkehr in die Zentralbibliothek möglicherweise ein zuvor genutzter Arbeitsplatz besetzt ist, liegt in der Natur der Sache und ist Folge ihrer Entscheidung, die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Zentralbibliothek zu Lernzwecken zu nutzen.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

65

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

66

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

67

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

70

5.000, - Euro

71

festgesetzt.

75

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.