Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Aussetzung einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das VG Arnsberg lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da das öffentliche Interesse an sofortiger Ausreise überwiegt und bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Eklatante Widersprüche in den Angaben des Antragstellers und das Fehlen substantiierter Darlegungen zu einem Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG) stützten die Entscheidung.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht durch Interessenabwägung; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise, ist der Antrag abzulehnen.
Die Aussetzung einer Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung voraus; eine summarische Prüfung kann solche Zweifel verneinen.
Eklatante Widersprüche in den Angaben eines Asylbewerbers zu Familienstand, Aufenthaltszeiten oder Fluchtweg beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit und können die Begründetheit eines Abschiebungsschutzanspruchs ausschließen.
Die Bestätigung einer Niederschrift nach Rückübersetzung durch einen Dolmetscher und die Unterzeichnung durch den Betroffenen spricht gegen ein späteres Vorbringen eines Missverständnisses; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 1467/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise überwiegt sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. An der Rechtmäßigkeit der auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützten Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) bestehen bei der von Verfassung wegen gebotenen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 Grundgesetz – GG –) summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel, die nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG allein die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zur Begründung im Einzelnen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 Bezug, denen sie folgt, und sieht in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Das Gericht ist auch angesichts des Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren davon überzeugt, dass der Antragsteller nicht vorverfolgt ausgereist ist und auch im Fall der Rückkehr in sein Heimatland offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung oder Gefahren für die in § 60 AufenthG erwähnten Rechtsgüter zu gewärtigen hat. Gegenteiliges ist nach Aktenlage weder vorgetragen noch ersichtlich. Der im streitbefangenen Bescheid in Bezug genommene Widerspruch zwischen den Angaben des Antragstellers im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens vom 2. Oktober 2014, in dem der Antragsteller erklärte, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder in Nigeria aufhielten, und den Erklärungen zu seinem Verfolgungsschicksal, die er in der Anhörung vom 13. Dezember 2016 machte, ist so erheblich, dass ein eklatanter Widerspruch in wesentlichen Punkten seines Vorbringens vorliegt. Das vom Antragsteller geltend gemachte Verfolgungsschicksal knüpft nämlich ausschließlich an das Verschwinden seiner Frau und seiner Kinder im März 2013 an bzw. setzt dieses für das weitere angebliche Geschehen voraus, so dass die Erklärungen zum Aufenthalt seiner Familie in Nigeria am 2. Oktober 2014 nicht nachvollziehbar sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Angaben des Antragstellers im Rahmen des Gesprächs vom 2. Oktober 2014 zu der Dauer seines jeweiligen Aufenthalts in anderen Ländern (er habe Nigeria im Jahr 2013 verlassen und sei mit dem PKW nach Libyen gereist; Aufenthalt von eineinhalb Jahren in Libyen und von drei Tagen in Italien) nicht mit den Erklärungen zu seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis in Nigeria und dem anschließenden angeblichen fünfmonatigen Aufenthalt in Agadez/Niger zu vereinbaren sind.
Dies gilt auch im Hinblick auf die im Klageverfahren erhobenen Einwendungen, dass er sich erinnere, dass er nur gefragt worden sei, wo seine Frau und seine Kinder geboren worden seien, aber nicht, wo sie „zum Zeitpunkt lebten“. Denn dem Antragsteller ist entgegenzuhalten, dass er zunächst ausdrücklich gefragt wurde, wo sich sein Ehepartner aufhalte, woraufhin der Antragsteller mit Nigeria antwortete. Auch auf die Frage, wo sich seine Kinder aufhielten, antwortete er mit „bei der Mutter in Ibodo/Nigera“. Auf ein Missverständnis kann der Antragsteller sich insoweit nicht berufen, nachdem ihm der Inhalt der Niederschrift über das Gespräch vom 2. Oktober 2014 vom Dolmetscher rückübersetzt worden war und der Antragsteller die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Insoweit ist nichts vorgetragen oder nach Aktenlage sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).