Abänderungsantrag nach §80 VwGO zu Asylbescheid: Eilbeschluss bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Änderung eines Eilbeschlusses nach §80 Abs.7 VwGO. Das VG Arnsberg hat die Abänderung nicht vorgenommen und den Eilbeschluss vom 3.11.2025 bestätigt. Entscheidend war, dass die Zustellungsfiktion des §10 Abs.4 AsylG nicht eintrat, weil die Aushänge in der Aufnahmeeinrichtung irreführend waren. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Eilbeschlusses nach §80 Abs.7 VwGO wurde nicht stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse nach §80 Abs.5 VwGO gemäß §80 Abs.7 Satz 1 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; das Abänderungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das allein über die Fortdauer der frühere Entscheidung entscheidet.
Die Abänderung von Amts wegen erfordert nicht die für einen Antrag des Beteiligten genannten Voraussetzungen (veränderte oder bisher nicht geltend gemachte Umstände); das Ermessen des Gerichts ist hierbei pflichtgemäß und unabhängig auszuüben.
Die Zustellungsfiktion des §10 Abs.4 AsylG wird nur ausgelöst, wenn die Postausgabe‑ und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung für jeden Werktag durch einen zutreffenden und nicht irreführenden Aushang bekanntgemacht sind; unklare oder irreführende Aushänge verhindern die Fiktionswirkung.
In einem von Amts wegen betriebenen Abänderungsverfahren ohne Änderung des Beschlusses gibt es keinen im Wortsinne obsiegenden oder unterliegenden Beteiligten; die Kostenentscheidung ist daher nach §§155 Abs.1 VwGO, 83b AsylG regelmäßig gegeneinander aufzuheben.
Tenor
Der Eilbeschluss des Gerichts vom 3. November 2025 (9 L 1415/25.A) wird nicht abgeändert.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jederzeit ändern oder aufheben (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern allein um die Fortdauer dieser Entscheidung. Das Abänderungsverfahren ist demzufolge kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine abweichende Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage (grundsätzlich nur) mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Beschluss vom 8. November 1995 – 13 S 494/95 –, NVwZ-RR 1996, 603, beck-online, mit weiteren Nachweisen.
Das Abänderungsverfahren kann nicht nur durch Antrag eines Beteiligten (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO), sondern nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch von Amts wegen eröffnet werden. Die Abänderungsbefugnis des Gerichts setzt in diesem Falle nicht voraus, dass die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen für eine Abänderung auf Antrag eines der Beteiligten (Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände) erfüllt sind. Denn diese betreffen nur die Statthaftigkeit des Abänderungsantrages eines Beteiligten und dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Demgegenüber steht die Abänderung von Amts wegen im pflichtgemäßen, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängigen Ermessen des Gerichts, das nach den gleichen Grundsätzen auszuüben ist, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO will dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit der “jederzeitigen” Abänderung eröffnen. Das ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer im Ermessen des Gerichts stehenden und eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage einschließenden Interessenabwägung ergeht, die auch ohne Vorliegen veränderter Umstände vom Gericht überprüfbar sein muss.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 1995 – 13 S 494/95, NVwZ-RR 1996, 603, beck-online, mit weiteren Nachweisen.
Da die prozessuale Interessenlage der Beteiligten im ausschließlich von Amts wegen betriebenen Abänderungsverfahren gegenüber derjenigen im Ausgangsverfahren unverändert ist, entspricht die Bezeichnung der Beteiligten – anders als im Falle eines Abänderungsantrages – derjenigen im vorangegangenen Aussetzungsverfahren.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 1995 – 13 S 494/95, NVwZ-RR 1996, 603, beck-online, mit weiteren Nachweisen.
Auf Grundlage dieser Maßstäbe liegt die im Tenor ausgesprochene Nichtänderung des Beschlusses im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Anlass für die Einleitung des Abänderungsverfahrens war der (verspätete) Eingang der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, welcher einen von der ursprünglichen fernmündlichen Mitteilung des Zustellungszeitpunktes abweichenden Zustellungsnachweis enthielt.
Auch auf Grundlage dieses Zustellungsnachweises ist der Eilantrag nicht verspätet und mithin verfristet bei Gericht eingegangen. Der Bescheid gilt nämlich nicht nach § 10 Abs. 4 AsylG als am 14. Oktober 2025 zugestellt. Die Zustellungsfiktion konnte nämlich vorliegend nicht ausgelöst werden.
Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Unterbringungseinrichtung. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG sind die Postausgabe- und Postverteilungszeiten für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen.
Damit die Bekanntgabe der Mitteilung an den Asylbewerber gesichert ist, hat die Aufnahmeeinrichtung durch Aushang unmissverständlich für jeden Werktag die Zeit und den Ort, das heißt auch die Art und Weise, der Postausgabe mitzuteilen. Nicht verlangt ist damit eine Information in allen Sprachen, die den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung geläufig sind; es genügt auch, wenn dieser Aushang auf Deutsch erfolgt. Der Aushang muss allerdings hinsichtlich der rechtlichen Maßgaben und der tatsächlichen Praxis inhaltlich zutreffend und darf nicht irreführend sein, weil sonst die Fiktionswirkung nicht eintritt.
Vgl. Preisner in: BeckOK AuslR, 46. Ed., 1.10.2025, AsylG, § 10, Rn. 35 m. w. N.
Vorliegend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Gericht einen Aushang vorgelegt, welcher folgende Aussagen über die Postausgabe trifft:
Bei diesem Aushang handelt es sich laut fernmündlicher Auskunft der Einrichtungsleitung der Aufnahmeeinrichtung um einen nichtamtlichen Aushang, welcher von dem örtlichen Betreuungsdienst ausgehängt wurde.
Die Leitung der Aufnahmeeinrichtung hat ferner mitgeteilt, dass ein weiterer – amtlicher – Aushang mit folgendem Inhalt ausgehängt ist:
Beide Aushänge genügen den Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht. Sie sind irreführend. Bei dem „nichtamtlichen“ Aushang, welchen sich die Einrichtungsleitung zuzurechnen hat, da sie den Aushang in ihrer Einrichtung jedenfalls duldet und eine Abgrenzung zwischen einem nichtamtlichen und einem amtlichem Aushang für den Laien nicht erkennbar ist, folgt dies bereits daraus, dass an keiner Stelle beschrieben ist, dass zu den mit „Termin“ gekennzeichneten Zeiten eine Postabholung möglich wäre. Der Aushang könnte angesichts der Tatsache, dass der Hinweis „NUR POST 10 – 14 Uhr abholen!!!“ oberhalb des Wortes „Montag“ steht und nur für den Dienstag eine andere Festlegung getroffen ist, auch dahingehend verstanden werden, dass täglich (außer am Dienstag) von 10 bis 14 Uhr eine Postabholung möglich ist. Eine zweifelsfreie Aussage darüber, ob und wann eine Postabholung möglich ist, ist nicht möglich. Auch der amtliche Aushang leidet an vergleichbaren Mängeln. Nur für Montag und Dienstag sind Zeiten mit dem Zusatz „Nur Post“ hinterlegt. Dass an den anderen Tagen zu den üblichen Sprechzeiten die Postabholung möglich ist, ist nicht aus dem Aushang heraus ersichtlich.
Ob für den Samstag eine Postabholungszeit festgelegt sein muss, wofür angesichts der zeitlich eher knapp bemessenen Fiktionsfrist einiges spricht,
vgl. bejahend: Preisner in: BeckOK AuslR, 46. Ed., 1.10.2025, AsylG, § 10, Rn. 35; Oubensalh in: Huber/Mantel, AufenthR, 4. Aufl., 2025, AsylG, § 10, Rn. 14,
bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
Es verbleibt danach bei der tatsächlichen Zustellung des Bescheides an die Antragstellerin am 16. Oktober 2025 mit der Rechtsfolge, dass der am 23. Oktober 2025 erhobene Eilantrag fristgerecht bei Gericht eingegangen ist.
Selbst im Falle einer Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO unterliegt nur der verfügende Teil eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht jedoch die Kostenentscheidung, dieser Abänderung, sodass über diese auch im Falle der unterbliebenen Abänderung nicht erneut zu entscheiden ist.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 1995 – 13 S 494/95, NVwZ-RR 1996, 603, beck-online.
Die Kostenentscheidung für das – selbstständige –
zur Selbstständigkeit statt Aller: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 129,
Abänderungsverfahren folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. In einem von Amtswegen eingeleiteten Überprüfungsverfahren ohne anschließende Abänderung der Entscheidung gibt es keinen Beteiligten, der im Wortsinne obsiegt oder unterliegt, sodass nur eine Kostenaufhebung gegeneinander angemessen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
M.