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Verwaltungsgericht Arnsberg·9 K 3691/01.A·26.01.2003

Abschiebungsschutz § 53 Abs. 6 AuslG bei Herzklappenersatz in die Türkei verneint

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit) begehrte zuletzt allein die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG wegen eines Herzklappenersatzes und lebenslanger Marcumar-Therapie. Das Gericht verneinte eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, weil Behandlung, Medikament (Coumadin) und Quickwert-Kontrollen in der Türkei grundsätzlich verfügbar seien. Eine fehlende Kostenübernahme könne über „Grüne Karte“ und Sozialstiftung abgefedert werden; Übergangszeiten seien durch Unterstützung Dritter bzw. Vorsorge überbrückbar. Die ursprünglichen Anträge auf Asylberechtigung und § 51 AuslG wurden nach Klagerücknahme eingestellt, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme (Einstellung) wurde Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG mangels beachtlich wahrscheinlicher Gesundheitsgefahr in der Türkei versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; auf Ursache und Urheber der Gefahr kommt es nicht an.

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Eine drohende wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands kann § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur begründen, wenn eine schwerwiegende Erkrankung im Zielstaat nicht adäquat behandelbar ist und dadurch eine erhebliche individuelle Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintritt.

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Ist die medizinische Versorgung einschließlich erforderlicher Nachsorge, Verfügbarkeit notwendiger Medikamente und der dazugehörigen Kontrolluntersuchungen im Zielstaat grundsätzlich gewährleistet, fehlt es regelmäßig an einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

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Fehlende eigene finanzielle Mittel begründen ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht, wenn im Zielstaat tragfähige sozialstaatliche oder sonstige Hilfesysteme zur Abdeckung der Behandlungs- und Medikamentenkosten erreichbar sind.

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Eine nur eingeschränkte Reisefähigkeit stellt als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis grundsätzlich keine im asylgerichtlichen Verfahren zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebungsschutzfrage dar.

Relevante Normen
§ 51 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 92 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG

Tenor

Soweit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. September 2001 die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetz (AuslG) vorliegen, beantragt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der im Jahre 1975 geborene Kläger stammt aus dem Kreis Q. der türkischen Provinz F. . Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. In der Türkei hat der Kläger zunächst die Grundschule und im Anschluss daran das Gymnasium bis ins Jahr 1992 besucht. Seinen Militärdienst leistete der Kläger in der Zeit von März 1995 bis Mitte 1996 ab. Erwerbstätig war er im Groß- und Einzelhandel. Der Kläger ist verheiratet mit Frau B. . Seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn G. leben gegenwärtig bei den Schwiegereltern des Klägers im Dorf E. im Kreis Q. . Nach eigenen Angaben verließ der Kläger sein Heimatland am 27. Juli 2001 auf dem Landweg.

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In Deutschland suchte er am 8. August 2001 um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört gab der Kläger auf Befragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

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Er habe in einem größeren Supermarkt gearbeitet, bei dem er zunächst zum Abteilungsleiter später dann zum Leiter des Supermarktes aufgestiegen sei. Mitte 2000 sei es dann zu Streitigkeiten zwischen ihm und dem Inhaber des Supermarktes gekommen. Aufgrund dessen sei ihm gekündigt worden. In der Folge habe er sich in Z. mit der Eröffnung eines eigenen Ladens selbständig gemacht. Am Anfang habe das Geschäft auch gut floriert. Dann habe er wegen der in seinem Heimatland aufkommenden Finanzkrise bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen können. So habe er sich zuvor von Privatleuten Beträge in Höhe von 0,-- DM und 0,-- $ zu einem Zinssatz von 10% geliehen. Während der Finanzkrise seien dann seine Gläubiger an ihn herangetreten und hätten ihn aufgefordert, die Darlehen sofort zu tilgen. Er habe ihnen aber nur mitteilen können, dass er sich wegen der wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sehe, das Geld sofort zurückzuzahlen. Seine Gläubiger hätten seine Zahlungsunfähigkeit dann an die Mafia weitergegeben. Danach sei er ein paar Mal am Telefon bedroht worden, später hätten ihn Leute aufgesucht, die als Geldeintreiber geschickt worden seien. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da er keine Beweise habe vorweisen können. Sein Leben in der Türkei sei nicht mehr sicher gewesen sei und er habe fliehen müssen. Am 27. Juli 2001 sei er von I. aus in einen Lkw gestiegen. In dem Lkw hätten sich noch Andere, ihm unbekannte Ausländer befunden. Zum Fahrzeug, Fahrer und Reiseweg könne er keinerlei Angaben machen. Für die Ausreise habe er 6.500,-- DM bezahlt. Das Geld für seine Ausreise hätten Freunde für ihn gesammelt. Zur Tilgung seiner Schulden hätte dieser Betrag jedoch nicht gereicht. Bei seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er, von der Mafia liquidiert zu werden. Da er in der Zeit der Finanzkrise kein Geld mehr verdient habe, habe er auch ungedeckte Schecks in Umlauf geben müssen und es stehe nun zu befürchten, dass diesbezüglich gegen seine Person ein Haftbefehl erlassen worden sei. Insbesondere im Gefängnis bestünde die Gefahr auf Leute der Mafia zu treffen, die nach seinem Leben trachteten. Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat aus politischen Gründen habe er dagegen zu keiner Zeit gehabt. Er sei nur einige Male, weil er aus dem Kreis Q. stamme, für mehrere Tage mit auf die Wache genommen worden, wo seine Personaldaten überprüft worden seien. Letztmalig sei dies wohl im Jahre 1999 geschehen.

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Mit Bescheid vom 16. August 2001 lehnte das Bundesamt das Anerkennungsbegehren des Klägers ab und entschied zugleich, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. In seiner Begründung stellte das Bundesamt mit näheren Ausführungen vor allem darauf ab, dass den vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen durch Privatpersonen nicht der Charakter politischer Verfolgung innewohne. Hinsichtlich eines Schutzes seiner Person gegenüber Privatpersonen habe sich der Kläger allein an seine Heimatbehörden zu wenden.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. September 2001 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er u.a. geltend, dass bei seiner Rückkehr mit asylrelevanten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen sei, da seine Person wegen der in der Vergangenheit erfolgten Ingewahrsamnahmen aktenkundig sei. Darüber hinaus wird vom Kläger ausgeführt, dass aufgrund seiner in der Türkei weiterhin bestehenden Verbindlichkeiten Verfolgungsmaßnahmen durch mafiaähnliche Organisationen zu befürchten seien. Zudem trägt der Kläger vor, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG bestünden. So sei er aufgrund einer in Deutschland vorgenommenen schweren Herzoperation lebenslang auf blutgerinnungshemmende Medikamente angewiesen.

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Ausweislich der dem Gericht unter dem 2. Februar 2002 und 11. Januar 2003 vom Kläger überreichten ärztliche Bescheinigungen des ihn behandelnden Internisten X. aus H. vom 25. Januar 2002 und vom 3. Januar 2003, ist aufgrund des beim Kläger bestehenden Herzfehlers bei diesem operativ ein Mitral- und Aortenklappenersatz durchgeführt worden. Aufgrund dessen sei der Kläger auf eine lebenslange Therapie mit dem blutgerinnungshemmenden Medikament „Marcumar" angewiesen. Die Folgen einer fehlenden oder unzureichender Therapie seien für den Kläger als akut lebensbedrohlich anzusehen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass für den Kläger ein erheblich erhöhtes Blutungsrisiko bei jeglicher Verletzung durch die Therapie mit dem Blutgerinnungshemmer bestehe. Die Lebenserwartung des Klägers sei aufgrund des über lange Zeit bestehenden Herzklappenfehlers als verkürzt zu betrachten. Seine Reisefähigkeit sei aufgrund der Herzinsuffizienz nur eingeschränkt gegeben.

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Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet war.

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Er beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. August 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides.

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Der Beteiligte stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich gestellten Klageantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

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Hinsichtlich des nunmehr allein auf die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 53 AuslG reduzierten Klagebegehrens bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.

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Der im Klageverfahren erfolgte Vortrag des Klägers, er sei aufgrund des bei ihm am 20. Dezember 2001 erfolgten Mitral- und Aortenklappenersatzes lebenslang auf eine auf Laborwerten basierende Therapie mit dem blutgerinnungshemmenden Mittel Marcumar angewiesen, rechtfertigt nicht die Annahme, in Bezug auf seine Person lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vor.

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Diese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird.

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Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei infolge der diagnostizierten Erkrankung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen konkreten Gefahr für die vorgenannten Rechtsgüter ausgesetzt. Wenngleich eine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen auf Grund einer mangelnden Behandelbarkeit einer als schwer wiegend zu qualifizierenden Erkrankung im Abschiebezielstaat ein Abschiebungshindernis nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann,

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vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 - u. 27. April 1998 - 9 C 13.97 -,

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ist eine solche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen.

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Im Hinblick auf das beim Kläger dauerhaft bestehende Krankheitsbild und die hierfür erforderliche lebenslange medikamentöse Therapie bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine adäquate Behandlung in der Türkei nicht vorgenommen werden könnte.

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Zunächst einmal gilt hier festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt ist.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.

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Hinsichtlich einer aufgrund des beim Kläger erfolgten Mitral- und Aortenklappenersatzes zukünftig eventuell anstehenden fachärztlichen Nachsorge sind zumindest in den größeren Städten der Türkei kardiologische Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet.

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Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. Februar 2001.

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Des Weiteren ist die vom Kläger in Frage gestellte Versorgung mit dem Präparat Marcumar - in der Türkei unter dem Handelsnamen „Coumadin" erhältlich - und den für die Medikamentendosierung erforderlichen sog. "Quickwertsüberwachungen" ohne weiteres möglich.

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Vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an das Verwaltungsgericht Bremen vom 21. Februar 2001.

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Das Vorbringen des Klägers, eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei schließlich mit Blick auf seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu erwarten, rechtfertigt dabei ebenso wenig die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.

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Denn auch wenn der Kläger auf Leistungen der türkischen Sozialversicherung bzw. einer privaten Krankenversicherung nicht (mehr) zurückgreifen kann, und er nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner krankheitsbedingten derzeit nur eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit - eine entsprechende Feststellung kann den vorgelegten ärztlichen Bescheinigen allerdings explizit nicht entnommen werden - für sich Schwierigkeiten sieht, im türkischen Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, können Personen mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes eine sog. „Grüne Karte (Yesil Kart)" beantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre und ambulante Behandlungen in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der „Grünen Karte" unter ethnischen Motiven sind dabei nicht bekannt.

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Vgl. insoweit Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. Februar 2001.

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Die für eine mögliche stationäre bzw. ambulante Behandlung des Klägers in staatlichen Krankenhäusern anfallenden Kosten würden somit durch die „Grüne Karte" getragen werden.

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Demgegenüber sind die Kosten einer medikamentösen Behandlung im Regelfall über die „Grüne Karte" nicht erstattungsfähig. Jedoch besteht hinsichtlich der Behandlungskosten, die über diese Leistungsart nicht erfasst werden, die Möglichkeit sich an die „Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (T. )" zu wenden, die in jeder Provinz und jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters (Gouverneur bzw. Landrat) vertreten ist. Diese Stiftung trägt dann die nicht abgedeckten Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen müssen und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle bedürfen.

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Vgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen vom 10. Februar 2001.

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Somit obliegt es dem Kläger, ein entsprechendes Ersuchen an die vorgenannte Stiftung zu richten.

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Im Hinblick etwaiger "Startschwierigkeiten", die mit der Beantragung der „Yesil Kart" bzw. dem Antrag an die Sozialstiftung dergestalt verbunden sein können, dass zwischen Antragstellung und Erteilung der Karte bzw. Leistungsbewilligung wegen des bürokratischen Aufwandes im Normalfall etwa 6 bis 8 Wochen vergehen,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 22. Juni 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Freiburg vom 14. November 2000,

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die Behandlung des Klägers für vorgenannten Zeitraum aber nicht unterbrochen werden darf, ist davon auszugehen, dass die in der Türkei lebenden nahen Familienangehörigen des Klägers und insbesondere auch seine Freunde, die nach seinem eigenen Vorbringen kurzfristig einen Betrag von 6.500,-- DM für die Ausreise bereitzustellen vermochten, für diesen nur relativ kurzen Zeitraum und des wegen der Marktüblichkeit des Medikaments wohl auch überschaubaren Kostenrahmens dem Kläger finanziell unter die Arme greifen und ihm somit eine nahtlose Fortsetzung der Behandlung in der Türkei ermöglichen werden. Dass sich demgegenüber in der Türkei dem Kläger finanzielle Mittel Dritter nicht mehr zur Verfügung stehen könnten, vermag dieser dem Gericht mangels eines substantiierten über bloßes Behaupten hinausgehenden Vortrag jedenfalls nicht zu vermitteln.

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Dessen ungeachtet ist dem Kläger weiter anzuraten, sich noch in Deutschland mit dem Medikament Marcumar zu bevorraten bzw. sich in Bezug auf die mit den Medikamentenkosten verbundenen finanziellen Belastungen an das für ihn zuständige Ausländer-/Sozialamt zu wenden, welches eine kurzzeitige Finanzierung des klägerischen Therapiebedarfs in der Türkei in Anbetracht einer damit einhergehenden geordneten Rückkehr des Klägers in sein Heimatland wohl kaum versagen dürfte.

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Nach alledem ist eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

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Eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers aufgrund der in der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Januar 2003 angeführten nur eingeschränkten Reisefähigkeit des Klägers vermag als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren finden.

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Abschließend sei angemerkt, dass, soweit der Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei erhebliche Nachteile durch private Gläubiger befürchtet und dieses Vorbringen zumindest theoretisch vom Gericht als ein weiterer Anwendungsfall des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Betracht zu ziehen ist, das von ihm geschilderte "Bedrohungsszenario" sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausnehmend substanzlos und blass blieb, mit keinerlei Details angereichert war und somit insgesamt als wenig glaubhaft zu charakterisieren ist. Zudem ist selbst im Falle einer Unterstellung als wahr der Kläger gehalten, sich in seinem Heimatland an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Dass diese nicht willens oder in der Lage wären, den Kläger - gegebenenfalls auch in anderen Landesteilen - vor den Nachstellungen seiner Gläubiger zu schützen, ist weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

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Die Klage gegen Nr. 4 des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2001 ist ebenfalls nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stehen im Einklang mit der hier maßgeblichen Gesetzes- und Rechtslage. Über asylverfahrensabhängige oder asylverfahrensunabhängige Bleiberechte verfügt der Kläger nicht.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.